LG Krefeld, Urteil vom 1. August 2024, Az. 3 O 39/24 – Teil I
Streit gab es dagegen bei der Berechnung des Schadenersatzes. Denn da der Geschädigte fiktiv abrechnen, d.h. das Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern sich den dafür erforderlichen Betrag auszahlen lassen wollte, weigerte der Versicherer des Schädigers sich, die UPE-Aufschläge zu bezahlen.
Dies versuchte er damit zu begründen, dass die Berechnung von 2 % für Kleinteile und Kleimaterialien in Abstimmung mit den Kalkulationsanbietern, dem Kraftfahrzeuggewerbe und der Versicherungswirtschaft eingeführt worden sei, um den Aufwand bei Rechnungsstellungen möglichst gering zu halten.
Und UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile) gehörten bei der fiktiven Abrechnung nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand, da nicht jede Werkstatt diese Aufschläge berechnet. Diese könnten bei einer fiktiven Schadensabrechnung nur geltend gemacht werden, wenn sie bei einer Werkstatt in der Region üblich sind.
Wie viel die unfallbedingte Reparatur kostet, kann auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen ermittelt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008, Az. I-1 U 246/07). Das gilt auch für Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die, wenn sie üblich sind, ebenfalls im Rahmen des§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig sind.
UPE- Aufschläge werden verlangt, um die Vorhaltung von Originalersatzteilen zu finanzieren. Sie sollen den Aufwand für die ständige Vorhaltung dieser Teile abdecken, damit die Reparatur schneller geht. Wenn diese Kosten also in die Kalkulation einfließen und im Gutachten ausgewiesen werden, sind sie nur unselbstständige Rechnungsposten im Rahmen der Ermittlung der Reparaturkosten. Der Sachverständige bewertet sie genauso wie Arbeitszeit oder Materialaufwand (vgl. LG Bochum, Urt. v. 19.10.2007, Az. 5 S 168/07; v. 19.10.2000, Az. 9 S 168/07; LG Aachen, Entscheidung v. 07.04.2005, Az. 6 S 200/04).
Versicherer behaupten deshalb gerne, dass der Zeitfaktor bei der fiktiven Abrechnung keine Rolle spiele, da ja gar keine Reparatur durchgeführt werde. Und da der Zeitfaktor keine Rolle spiele, könnten eben auch keine UPE-Aufschläge abgerechnet werden.
Die Gerichte sehen das aber oft anders. Wenn die Rechnung auf Basis des Gutachtens erstellt worden ist, sind die entsprechenden Kosten in der Regel eben auch erstattungsfähig. Das gilt, zumindest dann, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter (anerkannter) Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten das so bestätigt.
Und wenn ein Auto in einer Markenwerkstatt repariert wird, bei der in der Region in der Regel UPE-Aufschläge und Verbringungskosten fällig werden, sind diese auch zu ersetzen. Als Beispiele für obergerichtliche Urteile seien hier die die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf Urt. v. 06.03.2012, Az. I-1 U 108/11) oder des Kammergerichts Berlin (Urt. v. 10.09.2007, Az. 22 U 224/06) genannt.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens muss der Versicherer des Schädigers übrigens auch ersetzen, da es sich um Kosten der Schadenermittlung handelt!
Damit ein Versicherer den unfallbedingten Schaden nach Maßgabe des in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vollständig ersetzt sollten Sie von Beginn an einen Profi hinzuziehen. Wir wissen was zu tun ist, damit Ihre Schadenersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden.
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