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Parkhaus-Crash. Gilt rechts vor links – und wer haftet?

OLG München, Urteil vom 27.05.2020, Az. 10 U 6767/19

Parkplätze und Parkhäuser sind Orte, an denen es häufig zu Kollisionen kommt. Eine zentrale Frage ist dabei regelmäßig: Gilt hier die Vorfahrtsregel „rechts vor links" nach § 8 Abs. 1 StVO – und wenn ja, wer haftet in welchem Umfang? Die Antwort ist komplizierter, als viele denken.
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14.06.2020
ca. 4 Minuten
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Titelbild: KI-generiert

Gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) im Parkhaus?

Die StVO gilt nicht nur auf öffentlichen Straßen im engeren Sinne, sondern auf allen Verkehrsflächen, die tatsächlich für den öffentlichen Verkehr geöffnet sind – unabhängig davon, ob dies durch ein Schild wie „Hier gilt die StVO” ausdrücklich angeordnet ist. Öffentlich ist ein Verkehrsraum, wenn er mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten von einer unbestimmten Vielzahl von Personen genutzt werden kann und auch tatsächlich so genutzt wird.

Das ist bei den meisten Parkhäusern und Parkplätzen der Fall. Anders liegt es nur, wenn eine Anlage ausschließlich einem geschlossenen Nutzerkreis vorbehalten ist, etwa einem rein betriebsinternen Mitarbeiterparkplatz ohne jeden öffentlichen Zugang.

Das OLG München hat dies in seinem Urteil vom 27.05.2020 (Az. 10 U 6767/19) bestätigt: In dem dort beurteilten Parkhaus war die StVO anwendbar, weil dieses nicht nur von Mitarbeitern der dort ansässigen Autovermieter, sondern auch von Fahrzeugmietern beim Abholen und Zurückbringen von Fahrzeugen genutzt wurde.

„Rechts vor links” – nicht automatisch auf jedem Parkplatz

Die Geltung der StVO führt nicht automatisch dazu, dass an jedem Kreuzungsbereich eines Parkplatzes oder Parkhauses die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung findet. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffenden Fahrspuren einen Straßencharakter aufweisen.

Straßencharakter liegt vor, wenn eine Fahrspur erkennbar und vorrangig der Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs dient – also dem Durchfahren, nicht dem Rangieren oder der Parkplatzsuche. Fahrgassen zwischen Parkreihen, die zumindest auch der Erschließung von Stellplätzen und der Abwicklung von Rangierverkehr dienen, weisen diesen Charakter in der Regel nicht auf. Dies entspricht auch dem Regelungsverständnis der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu § 8), die den Straßencharakter ausdrücklich als maßgebliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorfahrtsregel hervorhebt.

Was sagen der Bundesgerichtshof und die Instanzgerichte?

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in seinem Urteil vom 22.11.2022 (Az. VI ZR 344/21) bestätigt: Die Vorfahrtsregel „rechts vor links” gilt auf Parkplätzen und in Parkhäusern nur dann, wenn den Fahrspuren ein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Fehlt dieser, greift § 8 Abs. 1 StVO nicht; es gilt stattdessen das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO. Die frühere, teils strengere Rechtsprechung einzelner Instanzgerichte – etwa des OLG Saarbrücken – ist durch diese BGH-Linie überholt. Das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 26.07.2022, Az.1 U 172/21), das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 14.01.2019, Az. 22 U 116/18) das OLG Hamm (Urteil vom 23.03.2018, Az. 9 U 165/17) oder das LG Heilbronn (Urt. v. 31.01.2023, Az. 5 O 329/19) haben betont, dass bloße Fahrgassen ohne erkennbare Durchfahrtsfunktion keinen Vorfahrtsanspruch begründen.

Das OLG München hat dies für den konkreten Fall differenziert angewandt: Die als Zufahrt angelegte Einfahrspur hatte zwar Straßencharakter. Die kreuzende Fahrgasse zwischen den Parkständen hingegen diente zumindest auch dem Rangierverkehr und wies diesen Charakter gerade nicht auf – weshalb § 8 Abs. 1 StVO im Ergebnis nicht eingriff.

Ausnahme: Ausdrückliche Vorfahrtsregelung durch Beschilderung

Unabhängig vom Straßencharakter einer Fahrspur kann die Vorfahrt auf Parkplätzen und in Parkhäusern durch eine ausdrückliche Beschilderung geregelt sein – etwa durch Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren”) oder Zeichen 206 („Halt, Vorfahrt gewähren”). In diesen Fällen gilt die angeordnete Vorfahrtsregelung vorrangig vor der allgemeinen Grundregel des § 8 Abs. 1 StVO. Verkehrsteilnehmer sollten daher stets auf entsprechende Zeichen achten, die in der Praxis gelegentlich – vor allem an Einfahrten oder stärker frequentierten Kreuzungspunkten innerhalb von Parkhäusern oder auf Parkplatzanlagen – anzutreffen sind.

Siehe auch: Vorsicht im Parkhaus!

Haftungsverteilung bei Unfällen

Kommt es auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus zu einer Kollision, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 StVG. Maßgeblich sind die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge sowie etwaige Sorgfaltspflichtverletzungen, d.h. das jeweilige Mitverschulden der Beteiligten.

Da eine automatische Vorfahrtsregel mangels Straßencharakter häufig nicht greift, ist vorrangig zu prüfen, ob und in welchem Umfang jeder Beteiligte dem Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO genügt hat. In der Praxis führt dies – wie auch im Fall des OLG München – vielfach zu einer hälftigen Schadensteilung, wenn keiner der Beteiligten eindeutig überwiegend schuldhaft gehandelt hat.

Im entschiedenen Fall hatte der Versicherer des von links kommenden Fahrzeugs den Schaden bereits zu 50 % reguliert. Das OLG München bestätigte diese Aufteilung als angemessen und wies die Berufung der Geschädigten zurück: Die Einfahrtspur diente nicht der Aufrechterhaltung fließenden Verkehrs; für den Fahrer des Geschädigtenfahrzeugs war zudem erkennbar, dass aufgrund der unmittelbar angrenzenden Parkplätze mit rangierendem Suchverkehr zu rechnen war.

Praxishinweise

Unfälle in Parkhäusern und auf Parkplätzen sind schnell passiert – und die Frage, wer in welchem Umfang haftet, ist oft komplex. Folgende Punkte sollten Betroffene beachten:

  • Beweise sichern: Zeugen ansprechen und Kontaktdaten notieren; vorhandene Überwachungskameras dokumentieren und den Betreiber frühzeitig zur Sicherung des Bildmaterials auffordern.
  • Auf Beschilderung achten: Vor Ort aufgestellte Vorfahrtszeichen haben Vorrang und können die Haftungsfrage maßgeblich beeinflussen.
  • Keine voreiligen Annahmen: Eine Berufung auf „rechts vor links” ist ohne klaren Straßencharakter der Fahrspur rechtlich nicht gesichert.

Sollten sie in einen Unfall verwickelt worden sein und sicherstellen wollen, dass Sie den Innen zuständigen Schadensersatz vollständig erhalten, kontaktieren Sie uns.

Voigt regelt!

 Aktualisiert am 06.05.2026

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