OLG Celle, Urteil vom 22. Oktober 2025, Az. 14 U 52/25

Der Halter des Transporters forderte den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 4.875,30 Euro, der Sachverständigenkosten in Höhe von 775,30 Euro netto sowie einer Unkostenpauschale und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dabei legte er ein Schadensgutachten vor und wies auf einen früheren sach- und fachgerecht reparierten Vorschaden am selben Fahrzeug hin.
Der Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs bestritt jedoch die Kausalität des Unfalls für den Schaden. Unter Verweis auf den Vorschaden meinte er, der Geschädigte habe dessen fachgerechte Beseitigung nicht hinreichend belegt. Statt „nur“ eine Rechnung vorzulegen, hätte der Geschädigte im Detail vortragen müssen, mit welchen spezifischen Arbeitsschritten und Reparaturmethoden der Vorschaden beseitigt wurde.
Das Landgericht sah das genauso. Es erachtete die Angaben zu Art und Umfang der Reparatur als zu ungenau und wies die Klage ohne Beweisaufnahme ab.
Bei Vorschäden müssen Geschädigte insbesondere zu Art und Umfang des Vorschadens sowie zur fachgerechten Reparatur vortragen. Bestreitet der Versicherer die fachgerechte Reparatur, sind weitere Nachweise (z. B. Zeugen, Fotos, detaillierte Rechnungen) erforderlich.
Wenn ein Geschädigter keine oder nur unzureichende Angaben macht oder die Reparatur anhand des Gutachtens nicht hinreichend nachvollziehbar dokumentiert ist, ist eine Klageabweisung möglich. Ob diese gerechtfertigt ist, hängt vom Umfang der Darlegungspflicht ab.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich der Geschädigte jedenfalls nicht mit dem Urteil des Landgerichts abfinden und legte Berufung ein. Dabei rügte er nicht nur die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern trug zudem vor, dass er als technischer Laie nicht in der Lage sei, detaillierte fachliche Reparaturschritte zu beschreiben.
Das OLG Frankfurt betrachtet es beispielsweise als ausreichend, wenn neben dem Vortrag, dass der Vorschaden fachgerecht behoben wurde, zumindest der Vorschaden und dessen Ausmaß sowie, soweit möglich, die betroffenen Bauteile benannt werden (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.06.2025, Az. 30 W 73/25; siehe auch ausführlich OLG Bremen, Urteil vom 30.06.2021, Az. 1 U 90/19).
Ungeachtet dessen ist jedoch dringend davon abzuraten, die Durchführung der Reparatur „ins Blaue“ hinein zu behaupten, ohne diese beweisen zu können.
Das Berufungsgericht fand dies überzeugend. In seinem Urteil arbeitete es realitätsnah heraus, dass – insbesondere bei Laien – die Anforderungen an die Substantiierungspflicht und Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen. Laut dem Gericht genüge ein Geschädigter seiner Nachweispflicht bereits dann, wenn er den Umfang des Vorschadens behauptet und durch eine Rechnung oder ein Gutachten greifbare Anhaltspunkte für eine Reparatur liefert. Diese Anforderungen hatte der Geschädigte erfüllt.
Das OLG Celle folgte dem Antrag des Geschädigten und verwies den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.
Dieses hat die versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und insbesondere durch Sachverständige und Zeugen zu klären, ob der Vorschaden tatsächlich ordnungsgemäß beseitigt wurde und in welcher Höhe der aktuelle Schaden auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass an die Darlegungslast von Unfallgeschädigten hinsichtlich der Reparatur von Vorschäden keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere von technischen Laien kann nicht erwartet werden, dass sie Reparaturvorgänge in der Detailtiefe eines Fachgutachtens beschreiben.
Das Urteil stärkt die Position der Geschädigten gegenüber Versicherungen, die versuchen, berechtigte Ansprüche unter Verweis auf die (behauptete) Unvergleichbarkeit von Neu- und Altschäden abzuwehren.
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Titelbild: KI-generiert