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Keine Klage ohne gute Vorbereitung!

Urteil des Amtsgerichts München vom 29.02.2024, Az. 161 C 14050/23

Wer Schadenersatz haben will muss beweisen, dass ihm dieser auch zusteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden soll. Denn kann das Gericht nicht überzeugt werden, droht eine Niederlage!
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25.06.2024
ca. 2 Minuten
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So war es auch in einem Fall, über den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte und bei dem der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden konnte.

Fest stand, dass der Kläger mit seinem Auto aus einer Hofeinfahrt gefahren war und dieses kurz nach der Ausfahrt quer über Fußgänger- und Radweg abgestellt hatte, um die von Hand zu bedienende Schranke der Ausfahrt zu schließen. Fest stand auch, dass der Beklagte sich auf seinem Fahrrad näherte, ausweichen musste, anhielt und es zu einer Auseinandersetzung kam. Der genaue Ablauf konnte vor Gericht jedoch weder zivil- noch strafrechtlich aufgeklärt werden.

Aussage stand gegen Aussage!

Der Kläger behauptete, der Beklagte habe mit seinem Fuß gegen das Heck seines Fahrzeugs getreten und ihm mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen dadurch und seine Zahnspange beschädigt. Hierfür machte der Kläger insgesamt 2.558,38 Euro Schadensersatz und mindestens 600 Euro Schmerzensgeld geltend.

Der Beklagte behauptete seinerseits, der Kläger habe ihn im Laufe des Wortgefechts auf dessen Rad geschubst. Außerdem habe es sich „nur“ um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt. Der Beklagte habe stets Abstand zum Kläger gehalten und weder gegen dessen Fahrzeug getreten noch den Kläger geschlagen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten in der Sache war bereits eingestellt worden.

Das Gericht hörte die Parteien an und wies die Klage ab!

Die Beteiligten schilderten jeweils detailreich, nachvollziehbar und flüssig den von ihnen bereits schriftsätzlich vorgetragenen Geschehensablauf. Das machte die Sache für das Gericht nicht einfacher. Denn da jede Schilderung der Wahrheit hätte entsprechen können, befand es sich in einer Patt-Situation und musste die Klage abweisen.

Dies begründete es wie folgt:

„Der Kläger konnte den ihm obliegenden Nachweis des behaupteten, anspruchsbegründenden Geschehensablaufs nicht führen. […] Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung, § 286 Abs. 1 ZPO, nicht mit der erforderlichen Gewissheit, die „Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (BGH, Urteil vom 19. Juli 2019), davon überzeugt, dass der Beklagte wie vom Kläger behauptet gegen dessen Fahrzeug getreten und ihn anschließend mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen hat.“

Fazit

Wer Ansprüche gerichtlich durchsetzen will, muss dies so vorbereiten, dass das Gericht am Ende keine Zweifel an dem Bestehen des Anspruchs hat. Ist es nicht überzeugt, wird es die Klage abweisen. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen haben sollte, wie Sie ihn schildern. Denn abgesehen davon, dass das Gericht nicht daneben gestanden hat, wird auch Ihr Gegner im Zweifel gut vorbereitet sein und alles daran setzen, den Anspruch abzuwehren.

Damit Sie optimal vorbereitet in den Prozess gehen, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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