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Fahrtenbuchauflagen sind auch bei Erstverstößen möglich!

Zu Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25.03.2025, Az. 5 K 753/25

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass es nicht als unverhältnismäßig ist, auch bei mit einem Punkt bewerteten und erstmals begangenen Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten zu verhängen.
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13.05.2025
ca. 3 Minuten
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Fahrtenbuchauflage

Es begann mit einem Rotlichtverstoß

Nachdem ein Autofahrer in Hamburg eine Ampel an einer Kreuzung überfahren hatte, die bereits 0,9 Sekunden „rot“ zeigte, forderte die Bußgeldstelle den der Halter dazu auf, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuteilen. Dieser gab – nach der zweiten Aufforderung – an, es sei ein flüchtiger Bekannter gefahren, der in Spanien lebe und von dem er nur den Namen kenne. Nachdem die Bußgeldstelle keine weiteren Daten ermitteln konnte, stellte sie das Verfahren ein.

Die Fahrtenbuchauflage folgte

Das Bußgeldverfahren war damit erledigt. Allerdings folgte die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs für das benannte Fahrzeug, für die Dauer von zwölf Monaten.

Die Rechtsgrundlage war § 31a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StVZO. Danach kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Dies war hier der Fall. Die Angaben des Halters reichten nicht, um den Fahrer zu ermitteln und den Verstoß zu ahnden. Da Behörden aber nicht zu unverhältnismäßigen Nachforschungen verpflichtet sind, stellte sie das Verfahren ein und ordnete – zur Vermeidung künftiger Verstöße – das Führen eines Fahrtenbuchs an.

Die Fahrtenbuchauflage ist keine Sanktion für eine Ordnungswidrigkeit!

Das Verwaltungsgericht fand das in Ordnung. Dass der Halter möglicherweise alles mitgeteilt hatte, wozu er – subjektiv – in der Lage war, änderte daran nichts. Denn eine Fahrtenbuchauflage sei eben keine Sanktion für ein vorwerfbares rechtswidriges Verhalten.

Sie sei vielmehr dem Umstand geschuldet, dass nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer von der Bußgeldstelle nicht ermittelt werden konnte und dies nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Bußgeldstelle beruhte.

Halterangaben müssen zur Fahrerermittlung geeignet sein!

In dem zu beurteilenden Sachverhalt war das gegeben. Der einzige Ansatz zur Feststellung des Fahrers bestand für die Bußgeldstelle darin, den Fahrzeughalter zur Person des Fahrers zu befragen. Dieser Ermittlungsansatz wurde ausgeschöpft. Die Angaben des Halters waren allerdings nicht dazu geeignet, die Feststellung des Fahrers bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Verkehrsordnungswidrigkeit zu ermöglichen, auch wenn der Halter möglicherweise alles mitgeteilt hatte, wozu er – subjektiv – in der Lage war.

War die Dauer der Fahrtenbuchauflage angemessen?

Das Gericht hatte hierzu eine klare Meinung und hielt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten im vorliegenden Fall nicht für unverhältnismäßig.

Es begründete dies damit, dass sich die Maßnahme innerhalb der gesetzlichen Grenzen des durch § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gemäß § 114 Satz 1 VwGO, § 40 HmbVwVfG eingeräumten behördlichen Ermessens bewege.

Ist ein Rotlichtverstoß ein erheblicher Verstoß?

Auch ein erstmaliger oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gestützte Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verstoß zur Eintragung von mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt. Auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa die besondere Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, kommt es nicht an (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, m.w.N.).

Der Rotlichtverstoß stellte eine mit einem Punkt zu bewertende, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und Nr. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, lfd. Nr. 132 BKat der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, lfd. Nr. 3.2.19 der Anlage 13 zu § 40 FeV dar.

Die Erheblichkeit war damit gegeben.

Rechtfertigt der Zweck die Dauer?

Die Fahrtenbuchauflage muss von einer gewissen Mindestdauer sein, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Wiederholungsfall anzuhalten, wobei eine Dauer von sechs Monaten noch als im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen wird (BVerwG, Urteil vom 28.5.2015, Az. 3 C 13.14).

Anhaltspunkte dafür, dass es unverhältnismäßig wäre, bereits bei erstmals begangenen und mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten zu verhängen, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen (OVG Münster, Beschl. v. 22.07.2020, Az. 8 B 892/20).

Fazit

Wer den verantwortlichen Fahrer nicht benennt, erreicht zwar regelmäßig die Einstellung des Bußgeldverfahrens. Er muss sich aber darüber im Klaren sein, dass je nach Schwere des Tatvorwurfs die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage droht.

FAQ

Bildnachweis: webvilla / Pixabay

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