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Alles oder nichts? Ehrlichkeit zahlt sich aus! (Teil 1)

Landgericht Bochum, Urteil vom 02.05.2023 – I-8 O 297/21

Geschädigte haben nach einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens. Um den zustehenden Schadenersatz zu erhalten, müssen Geschädigte den Schaden aber auch plausibel nachweisen. Schließlich gilt das Bereicherungsverbot und Geschädigte sollen an dem Schaden nichts verdienen.
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26.02.2024
ca. 2 Minuten
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Verunfalltes Fahrzeug

In dem vom Landgericht Bochum entschiedenen Sachverhalt, hatte ein Kunde des Versicherers ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug beschädigt. Zum Prozess war es gekommen, nachdem der Versicherer Zweifel an dem vorgelegten Sachverständigengutachten hatte und vermutete, dass bereits vorhandene Altschäden mit abgerechnet werden sollten. Die Geschädigte bestritt dies. Sie hielt dagegen, das Fahrzeug sei vor dem Unfallereignis unbeschädigt gewesen und habe auch im Unfallbereich keine Altschäden aufgewiesen.

Da man sich nicht einigen konnte und die Vermutung des Versicherers gegen die Behauptung der Geschädigten stand, erhob diese Klage.

Das Sachverständigengutachten brachte Klarheit

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Schadensmorphologie spreche dafür, dass zwar die Schäden an der Stoßfängerabdeckung und dem Radlaufbogen des klägerischen Fahrzeugs dem Unfall zugeordnet werden könnten. Die an der Reifenseitenwand vorhandenen Druckspuren seien dagegen weder individuell noch allein auf das Unfallereignis zurückzuführen. Zudem würde das rechte Leichtmetall-Hinterrad keine Schäden aufweisen.

Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass der Schaden an der Fronttür aus dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis stamme. Jedenfalls seien weder die Erneuerung des Rades noch die Reparatur der Tür gerechtfertigt.

Vorschäden müssen angegeben werden!

Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen kam das Gericht zu der Überzeugung, dass das Fahrzeug von Vorschäden betroffen war, die den geltend gemachten Schaden überlagerten.

Diese Vorschäden hätte die Klägerin nicht nur vom Umfang her im Einzelnen darlegen müssen. Wenn ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen ist, hat ein Geschädigter zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darzulegen, sondern auch spezifiziert vorzutragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (s.a. LG Bochum, Urt. v. 30.07.2021, Az. 8 O 447/19).

Teil II folgt

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