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Wann ist von Vorsatz auszugehen?

Wer zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Geschieht dies vorsätzlich, so verdoppelt sich das Bußgeld. Doch wann liegt Vorsatz vor? Mit dieser Frage befasste sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Beschluss vom 05.12.2019 – Az.: 2 RBs 267/19. Was war passiert? Ein Autofahrer befuhr eine großräumig im Vorfeld ausgeschilderte Baustelle mit […]
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12.03.2020
ca. 2 Minuten
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Wer zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Geschieht dies vorsätzlich, so verdoppelt sich das Bußgeld. Doch wann liegt Vorsatz vor? Mit dieser Frage befasste sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Beschluss vom 05.12.2019 – Az.: 2 RBs 267/19.

Was war passiert?

Ein Autofahrer befuhr eine großräumig im Vorfeld ausgeschilderte Baustelle mit mindestens 91 km/h statt der zulässigen 60 km/h. Gegen ihn erging sodann ein Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte. Weil dieser keinen Erfolg hatte, zog der Autofahrer vor Gericht. Weil das Amtsgericht (AG) Schwerte seinem Begehren nicht abhalf, legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht führte zu seinem Beschluss aus: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Dabei drängt sich insbesondere bei grober Überschreitung der einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit die Annahme einer vorsätzlichen Begehung auf (…). Eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung lege folglich nahe, dass der Autofahrer zu schnell fahren wollte.

Doch wann genau liegt eine derartige deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor? Dazu heißt es in dem Beschluss: Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.

Mit mindestens 91 km/h statt der erlaubten 60 km/h hatte der Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 Prozent überschritten. Glück hatte er allerdings damit, dass das Amtsgericht von Fahrlässigkeit ausging, ohne dies näher zu begründen. Auch weil der Autofahrer daher aus Sicht des Oberlandesgerichts nicht beschwert war, lehnte es die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Je nach Umständen kann beispielsweise ein zugewachsenes Schild schnell übersehen werden. Wer dann bereits mit 70 km/h statt erlaubter 50 km/h unterwegs ist, fährt schon 40 Prozent schneller als erlaubt. Daher ist immer der Einzelfall in den Blick zu ziehen. Mit der frühzeitigen Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts können Missverständnisse ausgeräumt werden. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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