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Wie schnell darf man auf Parkplätzen fahren?

LG Lübeck, Urteil vom 19. Juli 2023 – 9 O 113/21

Bei Parkplatzunfällen stehen regelmäßig zwei Fragen im Mittelpunk: Wer hat die Vorfahrt nicht beachtet und wer ist (möglicherweise) zu schnell gefahren?
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21.08.2023
ca. 2 Minuten
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Auch auf Parkplätzen ist Rücksicht zu nehmen!

Die Grundregel des § 1 Abs. 1 StVO, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert, gilt auch auf Parkplätzen. Insbesondere von Kraftfahrern ist dort erhöhte Aufmerksamkeit und Voraussicht gefordert. Zudem müssen mit den Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Vermeintliche eigene Vorrechte treten dabei in den Hintergrund – für jeden. Das Gebot der Stunde lautet deshalb defensiv zu fahren und die Verständigung mit anderen Fahrzeugführen oder Verkehrsteilnehmern zu suchen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017, Az. I-1 U 97/16; KG Berlin, Beschl. v. 12.10.2009, Az. 12 U 233/08).

Was gilt für die Geschwindigkeit?

Auch auf Parkplätzen dürfen Fahrzeuge nur so schnell gefahren werden, dass sie ständig beherrschbar sind und die Geschwindigkeit muss den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst sein. zupassen (§ 3 StVO). Bei Fahrten in der Gasse zwischen den Parkboxen sowie beim Ausparken, sollte daher grundsätzlich mit einer geringeren Geschwindigkeit gefahren werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2004, Az. 1 Ss 182/04; LG Nürnberg-Fürth, 28.03.1990, Az. 2 S 10597/89). Denn da jederzeit mit rückwärtsfahrenden oder ein- und ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden muss, scheidet auf Parkplätzen – anders als im fließenden Verkehr – der Vertrauensgrundsatz aus, dass der Verkehrsfluss nicht gestört wird (BGH, Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15). Auch der Anscheinsbeweis, wonach beim Rückwärtsfahren grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, kommt auf Parkplätzen nur eingeschränkt zum Tragen (BGH, Urt. v. 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16)

Schrittgeschwindigkeit ist Trumpf!

Als Folge der dynamischen Verkehrssituation auf Parkplätzen, ist dort maximal Schrittgeschwindigkeit zulässig. Dies sind ca. 3 – 7 km/h (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017, Az. I-1 U 97/16; OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.10.2014, Az. 4 U 46/14; AG Frankenthal, Urt. v. 28.10.2020, Az. 3c C 101/19: 4-7 km/h.). Zudem ist eine ständige Bremsbereitschaft unverzichtbar (BGH, Urt. v. 17.01.2023, Az. VI ZR 203/22). Jedenfalls hat das LG Lübeck eine Fahrt mit 15 km/h als zu schnell betrachtet und eine Fahrt mit 50 km/h wird als besonders grober Verkehrsverstoß gewertet (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 15.06.2023, Az. 12 U 218/22).

Fazit

Die Grundsätze des „normalen Straßenverkehrs” sind auf Parkplätzen nur beschränkt anwendbar. Wer nach einem Parkplatzunfall eigene Ansprüche durchsetzen oder fremde abwehren möchte, sieht sich mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. Wer meint er könne die Sache in die eigene Hand nehmen, ohne über das notwendige Fachwissen oder die entsprechende Erfahrung zu verfügen, wird in der Regel scheitern.

Unser Tipp: Sprechen Sie mit uns! Wir regeln das!

Bildnachweis: pexels-charles-kettor-

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