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Wertminderung bei 10 Jahre altem Wohnmobil?

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2025, Az. 14 U 124/24

Wenn es um die Wertminderung bei Unfallfahrzeugen geht ist immer wieder die Behauptung zu hören, eine solche gebe es nur bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von fünf Jahren und einer Laufleistung von 100.000 km.
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23.04.2025
ca. 2 Minuten
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Wohnmobil parkt auf Campingplatz, Bäume im Hintergrund.

Diese – z.B. vom LG Fulda in einem Urteil vom 17.08.2001, Az. 4 O 205/00 – pauschal vertretene Auffassung ist jedoch inzwischen nicht mehr verallgemeinerungsfähig. So hatte z.B. der Bundesgerichtshof bereits 2004 davon abgesehen, eine feste Grenze zu definieren, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs oder bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. (Urt. v. 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03).

Das Alter ist lediglich ein Anhaltspunkt!

Es verwundert daher nicht, dass inzwischen z.B. das OLG Frankfurt bestätigt hat, dass es sich hierbei nicht um absolute Werte, sondern lediglich um Anhaltspunkte handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein hochwertiges Fahrzeug handelt, bei dem der Wiederbeschaffungswert trotz des Alters und der Laufleistung noch 36.500 Euro beträgt.

Darüber hinaus darf, wie z.B. das OLG Düsseldorf oder das OLG Dresden in ihren Urteilen vom 25.02.2025, Az. I-4 U 31/24 bzw. vom 07.11.2023, Az. 4 U 1712/22 festgestellt haben, nicht außer Acht gelassen werden, dass bei Wohnmobilen die „Wohnnutzung“ gegenüber der Fahrnutzung im Vordergrund steht.

Bei Wohnmobilen ist es daher grundsätzlich gerechtfertigt, eine Lebensdauer von 20 Jahren zugrunde zu legen.

Der Einzelfall entscheidet!

Dies ändert jedoch nichts daran, dass z.B. die Feststellungen des LG Kiel vom 16.05.1986, Az. 2 O 26/86 nach wie vor Gültigkeit haben.

Denn wenn z.B. bei einer Reparatur überwiegend Fahrzeugteile ausgetauscht und durch Neuteile ersetzt werden und die Reparatur weder am Fahrgestell noch an tragenden Teilen des Fahrzeuges vorgenommen wird, kann eine Wertminderung ausgeschlossen werden. Die Aussage, dass bei Fahrzeugen ab einem Alter von acht Jahren eine Wertminderung grundsätzlich auszuschließen ist, kann jedoch auch hier nicht mehr aufrechterhalten werden.

Bei Bruttoreparaturkosten in Höhe von 28.323,34 Euro konnte im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert auch nicht mehr von einem Bagatellschaden gesprochen werden, bei dem die Reparaturkosten nur 10 % des Wiederbeschaffungswertes betragen.

Sollten sie in einen Unfall verwickelt worden sein, kontaktieren sie uns unmittelbar!

Voigt regelt!

Bildnachweis: paulbr75/Pixabay

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