Landgericht Flensburg, Urteil vom 05.09.2025, Az. 2 O 90/25

Im Fall eines selbstverschuldeten Schadens auf einer erkennbar schlechten Straße bleibt die Kaskoversicherung als Option. Abhängig vom konkreten Versicherungsvertrag, insbesondere davon ob ein „Rabattretter“ vorhanden ist, kann allerdings eine Rückstufung drohen. Da Rabattretter aber in erster Linie ein Kundenbindungsinstrument sind und der Schaden dennoch registriert und bei einem Wechsel dem neuen Versicherer mitgeteilt wird, kann sich der Schaden auch später noch beim Rabatt bemerkbar machen.
Mit dieser Frage hatte das Landgericht Flensburg im September 2025 zu entscheiden. Dabei ging es um die Haftung einer Gemeinde für Schäden, die durch Straßenschäden auf unbefestigten Straßen entstehen.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht dazu diene, das allgemeine Lebensrisiko auf den Straßenbaulastträger zu verlagern. Entscheidend sei vielmehr, ob die Gefahr für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer überraschend und nicht rechtzeitig erkennbar war.
Das Gericht stellte zwar fest, dass die Träger der Sicherungspflicht öffentlicher Straßen (§ 10 Abs. 4 StrWG S-H; § 839 BGB, Art. 34 GG) dazu verpflichtet sind, Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten, und dass sich dies aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergebe (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1993, Az. III ZR 167/92; BGH, Urteil vom 18.12.1972, Az. III ZR 121/70).
Diese Verpflichtung geht jedoch nicht so weit, dass der Sicherungspflichtige für jede denkbare Gefahr Vorsorge treffen muss. Es genüge vielmehr, wenn er diejenigen Gefahren ausräumt oder vor ihnen warnt, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2012, Az. III ZR 240/11, OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2006, Az. 9 U 143/05).
Die Anforderungen richten sich nach dem äußeren Erscheinungsbild, der Verkehrsbedeutung und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Haftung der Gemeinde lehnte es jedenfalls ab.
So sind Verkehrsteilnehmer beispielsweise bei einem erkennbar schlechten Straßenzustand dazu angehalten, ihre Fahrweise anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihnen darbietet. Ein offenkundig schlechter Straßenzustand warnt „gleichsam vor sich selbst”. (Siehe auch „Sturz beim Aussteigen – und kein Anspruch?“ zu LG Flensburg, Urteil vom 08.08.2025, Az. 2 O 147/24).
Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf die öffentliche Hand abzuwälzen.
Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar und daher überraschend ist!
Zudem hatte die Gemeinde nach Auffassung des Gerichts ihre Kontrollpflicht erfüllt, indem sie die Straßen regelmäßig kontrollierte (vierteljährlich, zuletzt zwei Wochen vor dem Unfall). Unter den gegebenen Umständen war eine weitergehende Kontrolle oder Sicherung nicht geboten.
Das Urteil liegt auf einer Linie mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte, wonach die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden darf.
Exemplarisch seien folgende Entscheidungen genannt:
Das Urteil bestätigt:
Bei einem erkennbar schlechten Straßenzustand trifft die Gemeinde daher regelmäßig keine Haftung, solange sie angemessene Kontrollintervalle einhält und keine ungewöhnlichen, nicht erkennbaren Gefahrenstellen bestehen. Verkehrsteilnehmer müssen sich auf die erkennbaren Risiken einstellen und können nicht erwarten, dass jede Gefahrenquelle beseitigt oder besonders gesichert wird.
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