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Wer haftet bei Schlaglochschäden?

Landgericht Flensburg, Urteil vom 05.09.2025, Az. 2 O 90/25

Aktuell werden sie wieder vielerorts sichtbar: winterbedingte Straßenschäden! Wer mit seinem Fahrzeug in ein Schlagloch fährt und dabei einen Schaden erleidet, fragt sich, ob und von wem er diesen ersetzt verlangen kann. Wie so oft lautet die Antwort auch hier: Es kommt darauf an!
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02.03.2026
ca. 3 Minuten
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Beschädigte Straße mit tiefen Schlaglöchern
Titelbild: KI-generiert

Die Kaskoversicherung ist eine Option

Im Fall eines selbstverschuldeten Schadens auf einer erkennbar schlechten Straße bleibt die Kaskoversicherung als Option. Abhängig vom konkreten Versicherungsvertrag, insbesondere davon ob ein „Rabattretter“ vorhanden ist, kann allerdings eine Rückstufung drohen. Da Rabattretter aber in erster Linie ein Kundenbindungsinstrument sind und der Schaden dennoch registriert und bei einem Wechsel dem neuen Versicherer mitgeteilt wird, kann sich der Schaden auch später noch beim Rabatt bemerkbar machen.

Wann haftet der Träger der Straßenbaulast?

Mit dieser Frage hatte das Landgericht Flensburg im September 2025 zu entscheiden. Dabei ging es um die Haftung einer Gemeinde für Schäden, die durch Straßenschäden auf unbefestigten Straßen entstehen.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht dazu diene, das allgemeine Lebensrisiko auf den Straßenbaulastträger zu verlagern. Entscheidend sei vielmehr, ob die Gefahr für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer überraschend und nicht rechtzeitig erkennbar war.

Das Gericht stellte zwar fest, dass die Träger der Sicherungspflicht öffentlicher Straßen (§ 10 Abs. 4 StrWG S-H; § 839 BGB, Art. 34 GG) dazu verpflichtet sind, Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten, und dass sich dies aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergebe (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1993, Az. III ZR 167/92; BGH, Urteil vom 18.12.1972, Az. III ZR 121/70).

Diese Verpflichtung geht jedoch nicht so weit, dass der Sicherungspflichtige für jede denkbare Gefahr Vorsorge treffen muss. Es genüge vielmehr, wenn er diejenigen Gefahren ausräumt oder vor ihnen warnt, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2012, Az. III ZR 240/11, OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2006, Az. 9 U 143/05).

Die Anforderungen richten sich nach dem äußeren Erscheinungsbild, der Verkehrsbedeutung und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Haftung der Gemeinde lehnte es jedenfalls ab.

Schlechte Straßen warnen vor sich selbst.

So sind Verkehrsteilnehmer beispielsweise bei einem erkennbar schlechten Straßenzustand dazu angehalten, ihre Fahrweise anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihnen darbietet. Ein offenkundig schlechter Straßenzustand warnt „gleichsam vor sich selbst”. (Siehe auch „Sturz beim Aussteigen – und kein Anspruch?“ zu LG Flensburg, Urteil vom 08.08.2025, Az. 2 O 147/24).

Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf die öffentliche Hand abzuwälzen.

Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar und daher überraschend ist!  

Zudem hatte die Gemeinde nach Auffassung des Gerichts ihre Kontrollpflicht erfüllt, indem sie die Straßen regelmäßig kontrollierte (vierteljährlich, zuletzt zwei Wochen vor dem Unfall). Unter den gegebenen Umständen war eine weitergehende Kontrolle oder Sicherung nicht geboten.

Rechtliche Einordnung der Entscheidung

Das Urteil liegt auf einer Linie mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte, wonach die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden darf.

Exemplarisch seien folgende Entscheidungen genannt:

  • BGH, Beschl. v. 27.01.2005, Az. III ZR 176/04: Erkennbarkeit von Gefahrenstellen auf unbefestigten Banketten.
  • BGH, Urt. v. 12.05.1993, Az. III ZR 167/92: Grundsatzentscheidung zur Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen.
  • BGH, Urt. v. 18.12.1972, Az. III ZR 121/70: Reichweite der Verkehrssicherungspflicht.
  • OLG Schleswig, Urt. v. 05.08.2021, Az. 7 U 60/21: Sturz über Bordsteinkante.
  • OLG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017, Az. 7 U 122/16: Haftung bei erkennbaren Straßenschäden.
  • OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2014, Az. 11 U 95/13: Sturz eines Fußgängers.
  • OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2006, Az. 9 U 143/05: Sicherheitserwartung des Verkehrs.
  • LG Koblenz v. 09.02.2026, Az. 1 O 9/25: Schmerzensgeld nach Sturz auf Kopfsteinpflaster.
  • LG Flensburg, Urt. v. 08.08.2025, Az. 2 O 147/24: Schmerzensgeld aus Amtshaftung.
  • LG Lübeck, Urt. v. 27.02.2024, Az. 7 U 122/16: Provisorischer Fußweg im Baustellenbereich.
  • LG Bonn, Urt. vom 10.05.2017, Az. 1 O 302/16: Typische Beschaffenheit unbefestigter Straßenränder.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bestätigt:

  • Straßenbenutzer müssen auf unbefestigten oder erkennbar schlechten Straßen mit typischen Gefahren rechnen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen.
  • Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand ist auf das zumutbare Maß beschränkt. 
  • Eine Haftung besteht nur bei überraschenden, nicht erkennbaren Gefahren. Die Anforderungen an Kontrolle und Sicherung sind bei untergeordneten, wenig befahrenen Straßen geringer als bei Hauptverkehrswegen.

Bei einem erkennbar schlechten Straßenzustand trifft die Gemeinde daher regelmäßig keine Haftung, solange sie angemessene Kontrollintervalle einhält und keine ungewöhnlichen, nicht erkennbaren Gefahrenstellen bestehen. Verkehrsteilnehmer müssen sich auf die erkennbaren Risiken einstellen und können nicht erwarten, dass jede Gefahrenquelle beseitigt oder besonders gesichert wird.

Sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Schaden erlitten haben, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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