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Gefahr durch herabfallende Schnee- und Eisplatten im Straßenverkehr!

Aktuell häufen sich wieder die Meldungen über LKWs und Gespan­ne, bei denen sich Schnee und Eis während der Fahrt großflächig lösen und andere Verkehrsteilnehmer in vermeidbare, mitunter lebensgefährliche Situationen bringen.
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07.01.2026
ca. 8 Minuten
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Sinkende Temperaturen stellen erhöhte Anforderungen an Fahrzeuge und ihre Führer, und mit jeder frostigen Wetterlage steigen die Unfallzahlen. Aktuell häufen sich wieder Meldungen über Lkw und Gespanne, bei denen sich Schnee und Eis während der Fahrt großflächig lösen und andere Verkehrsteilnehmer in vermeidbare, mitunter lebensgefährliche Situationen bringen. Schon nächtliche Temperaturen unterhalb des Gefrierpunkts genügen, damit auf Planen und Dächern gefrorene Wasserlachen entstehen. Diese verwandeln sich während der Fahrt, insbesondere bei Brems- und Ausweichmanövern, in gefährliche Geschosse, die meterweit fliegen und im Extremfall sogar Windschutzscheiben durchschlagen können.

Wer trägt die Verantwortung?

Nach § 23 StVO ist der Fahrer für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Fehlt sie vor Fahrtantritt, muss er einen verkehrssicheren Zustand herstellen oder dafür sorgen, dass dies geschieht. Wird Ladung transportiert, ist sie verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen zu sichern (BayObLG, Beschl. v. 30.07.2002, Az. ObOWi 15/02). Das gilt auch für die sogenannte Dachladung in Form von Schnee und Eis. In Ermangelung geeigneter Befestigungselemente (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.11.1995, Az. Ss (BZ) 176/94) grenzt deren dauerhafte Sicherung zwar an Unmöglichkeit. Im Winter sind daher vor Fahrtantritt nicht nur die Scheiben, sondern auch Dach und Verdeck von Schnee und Eis zu befreien (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 18.01.2011, Az. 3 Ss OWi 1696/10). Da sich bei starkem Schneefall, etwa bei einer Übernachtung im Freien, bereits erhebliche Mengen ansammeln können, gilt dies situationsbedingt und nicht nur, wenn das Fahrzeug über das Wochenende oder die Feiertage längere Zeit in der Kälte gestanden hat.

Eisplatten auf Lastwagendach und in Händen.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Bamberg hat später auch das OLG Hamm (Beschl. v. 09.01.2017, Az. 6 U 139/16) darauf hingewiesen, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 StVO dafür zu sorgen hat, dass Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit nicht durch die Ladung oder die Besetzung beeinträchtigt wird. Hierzu zählt auch die Pflicht, vor Fahrtantritt eine witterungsbedingt gebildete Eisplatte auf dem Dach zu beseitigen, da sie im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen kann.

Dabei handelt es sich um einen sonstigen fahrzeugbezogenen Umstand im Sinne der Norm. Der Verstoß ist über § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrt. Zu den allgemeinen Pflichten rund um das verkehrssichere Verstauen von Fracht siehe das Stichwort Ladungssicherung.

Die Folgen können gravierend sein

Unterbleibt die Räumung, beeinträchtigt der im Fahrtwind gelöste Schnee im Regelfall die Sicht des nachfolgenden Verkehrs, und es droht ein Bußgeld. Löst sich das Eis von Plane oder Dach, kann es sich je nach Verdeck schnell in ein potenziell tödliches Geschoss aus mehreren hundert Litern gefrorenen Wassers (1 kg je Liter) verwandeln. Schwere Sach- oder gar Personenschäden sind dann nicht auszuschließen. So wie ein Eisberg die Hülle der Titanic aufschlitzte, ist eine entsprechend dimensionierte Eisplatte in der Lage, Karosserien oder Scheiben nachfolgender oder entgegenkommender Fahrzeuge nicht nur oberflächlich zu beschädigen, sondern im Extremfall zu durchschlagen (vgl. AG Bad Oeynhausen, Urt. v. 14.02.2007, Az. 20 C 285/06). Herabgefallene Eisstücke gefährden zudem nicht nur unmittelbar, sondern auch später noch, wenn sie von nachfolgenden Fahrzeugen bis auf die Gegenfahrbahn aufgewirbelt werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 09.09.2013, Az. 12 U 95/12).

Dass herabfallende Eisplatten keine Seltenheit, sondern eine ernst zu nehmende Gefahr sind, belegen die wiederkehrenden Meldungen der Polizeidienststellen:

Schäden durch einschlagende Eisplatten

Schäden an der Frontscheibe durch die heruntergefallene Eisplatte vom Planenverdeck eines LKW

Löst sich während der Fahrt z.B. eine auf dem Planenverdeck festgefrorene Wasserlage und schlägt auf die Windschutzscheibe des nachfolgenden Pkw auf, ist es mitunter nur dem dass es dem Zufall zu verdanken, wenn Personenschäden ausbleiben.

Eisstücke im Fahrzeuginnenraum bei durchschlagener Frontscheibe!
Eisstücke im Fahrzeuginnenraum

Sich lösende Eisplatten gefährden übrigens nicht nur die Insassen nachfolgender PKWs. Auch LKWs drohen ernsthafte Gefahren!

Schäden am eigenen Fahrzeug werden nicht ersetzt!

Wer Eisplatten nicht entfernt, riskiert nicht nur einen Schaden am eigenen Fahrzeug, sondern auch, dass der Versicherer diesen nicht ersetzt. Löst sich etwa bei einem Bremsvorgang eine Eisplatte und schlägt auf dem Fahrerhaus auf, unterscheidet sich dieser Schaden kaum von anderen, durch verrutschende Ladung verursachten Schäden.

Für diese gibt es, sofern nicht gesondert versichert, keinen Ersatz (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.05.2004, Az. 20 U 48/04; OLG München, Urt. v. 04.12.1998, Az. 10 U 3049/98). Speziell bei Kleintransportern besteht zudem die Gefahr des Blindflugs, wenn Schnee auf die Frontscheibe rutscht.

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 21.09.2016 (Az. 4 O 165/16) die Haftung für Schäden an einem Zugfahrzeug abgelehnt, die durch Eisplatten verursacht wurden, welche sich vom Anhänger gelöst hatten. Diese Entscheidung hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 09.01.2017 (Az. I-6 U 139/16) bestätigt.

Der beklagte Versicherer hatte die Leistung mit der Begründung verweigert, dass nach den vereinbarten AKB (Stand 2014, Ziffer A.2.3.2) Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs sowie reine Bruchschäden nicht versichert sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden durch rutschende Ladung, durch Abnutzung, Verwindungsschäden sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Das Liegenlassen herabgefallener Eisblöcke im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 32 StVO dar.

Der Staatsanwalt kann ermitteln!

Je nach Sachverhalt drohen dem Fahrer Geldbußen und Punkte in Flensburg sowie unter Umständen staatsanwaltliche Ermittlungen, ein Strafverfahren und der Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, Az. 11 CS 20.2096). Kommt es zu Verkehrsgefährdungen, Sach- oder Personenschäden, wird dem verantwortlichen Fahrzeugführer regelmäßig zumindest grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen. Werden durch herabstürzenden Schnee oder Eis Folgeunfälle ausgelöst, stehen strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder sogar fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) im Raum. Wer sich anschließend vom Unfallort entfernt, ohne anzuhalten, riskiert zusätzlich ein Verfahren wegen Unfallflucht (§ 142 StGB).

Gemäß § 31 Abs. 2 StVZO kann auch der Halter zur Verantwortung gezogen werden, wenn er weiß, dass ein Fahrzeug wegen der Beladung nicht verkehrssicher ist, und es dennoch vom Hof fahren lässt.

Die Polizei intensiviert die Kontrollen!

Exemplarisch sei hier eine Meldung des Polizeipräsidiums Mittelhessen hingewiesen, wonach der Verkehrsdienst Lahn-Dill PKW mittels Überflug durch eine Polizeidrohne kontrollierte, ob die LKW-Dächer eis- und schneefrei waren.

Drohne beim Kontrollüberflug

Betroffen waren 20 Sattelzüge, sechs Klein-Lkw (Kastenwagen) und 25 Pkw. Die Fahrerinnen und Fahrer mussten bei der Kontrolle auf dem Parkplatz an der Einmündung Roth sowohl am Montag als auch am Dienstag (4. und 5. Dezember) dafür sorgen, dass vorhandene Eisplatten oder Schneedecken entfernt wurden, damit von ihnen keine Gefahr mehr für andere Verkehrsteilnehmer ausging.

Schnee- imd Eisplatten auf dem LKW-Auflieger

Teilweise handelte es sich um zwei bis drei Zentimeter hohe Eisplatten auf den LKW-Dächern, die vor Ort zu entfernen waren. Verstöße wurden mit 80 Euro und einem Punkt geahndet.

Was gilt für die Unfallversicherung?

Die Abfahrtskontrolle umfasst auch die Prüfung des Daches auf Schnee und Eis. Da die Fahrerkarte zu diesem Zeitpunkt bereits gesteckt ist, zählen Kontrolle und Beseitigung zu den fahrvorbereitenden Tätigkeiten und damit zur Arbeitszeit. Bei der Beseitigung ohne Gerüst sind nach den Hinweisen der BG Verkehr einige Punkte zu beachten: Das Räumen sollte mit einem geeigneten Schieber oder Besen erfolgen. Um das Dach zu erreichen, empfiehlt die Berufsgenossenschaft eine mobile Anlegeleiter mit Standpodest und Rückenschutzbügel. Diese ist in einem Winkel von 65 bis 75 Grad anzustellen, wobei die obersten drei Sprossen nicht bestiegen werden sollten. Zusätzlich ist die Leiter mit einem Leitergurt gegen Wegrutschen und Umkippen zu sichern. Ideal ist die Absicherung durch einen Kollegen oder eine andere Person.

Das Faltblatt der BG Verkehr „Runter mit Schnee und Eis“ steht bei der BG Verkehr zum Download bereit; ergänzende Hinweise zum richtigen Entfernen von Eis und Schnee finden sich ebenfalls dort. Bundesweite Übersichten der Schnee- und Eisräumstationen für Lkw-Aufbauten halten die Polizei Sachsen, die BG Verkehr (Liste als Excel-Datei) sowie der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL, ohne Gewähr) bereit.

Wer als Berufskraftfahrer auf den Aufbau klettert, um ihn zu räumen, gerät leicht in Konflikt mit den Vorschriften der Berufsgenossenschaft und ist bei einer Verletzung im Rahmen einer solchen Aktion nicht abgesichert. An der Pflicht zur Abfahrtskontrolle und zur Räumung ändert der Umstand, dass ausreichende Hilfsmittel in der Praxis häufig fehlen, allerdings nichts. Wer bei der Durchführung der Abfahrtskontrolle oder beim Befreien des Aufbaus von Schnee und Eis verunglückt, sollte den Versicherungsschutz im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen.

Inzwischen verfügen etliche Lkw und Gespanne über Eisverhinderungssysteme, und an einigen Raststätten und Parkplätzen stehen die genannten Räumstationen zur Verfügung, an denen Fahrer ihre Fahrzeuge gefahrlos von Schnee und Eis befreien können. Eine technische Möglichkeit besteht je nach Aufbau im Einbau eines Luftschlauchs, der in Längsrichtung unter der Plane verläuft und diese durch Aufpumpen anhebt, sodass sich kein Wasser sammelt. Gefragt sind hier die Spediteure als Halter; die Mehrkosten solcher Systeme können unter Umständen im Rahmen eines De-minimis-Förderprogramms für das Güterkraftgewerbe erstattungsfähig sein. Eine Garantie für eine eisfreie Fahrt ist all dies jedoch nicht.

Was ist im Schadenfall zu beachten?

Gerade im Winter ist es wichtige einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen einzuhalten.

Geschädigte sollten sich bei einem Schaden durch herabfallendes oder aufgewirbeltes Eis, nach Möglichkeit das Kennzeichen des Fahrzeugs merken, Sie die Polizei benachrichtigen und Fotos vom Schadensort anfertigen, ohne sich oder andere zu gefährden. Bei Personenschäden kümmern Sie sich zunächst um die verletzte Person. Hilfreich sind außerdem Zeugen, die das Geschehen belegen können. Dasselbe gilt für Dashcam-Aufnahmen.

Für den entstandenen Schaden haftet grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeugs. Der Geschädigte muss die Schadensverursachung durch das betreffende Fahrzeug allerdings nachweisen. Lässt sich der Verursacher nicht ermitteln, können Glasschäden über die eigene Teilkaskoversicherung reguliert werden. Darüber hinausgehende Fahrzeugschäden deckt nur eine vorhandene Vollkasko. Einzelheiten dazu finden Sie unter dem Stichwort Kaskoversicherung.

Kontaktieren Sie uns im Schadenfall!

Voigt regelt

FAQ

Bezahlt die Kasko-Versicherung Schäden, wenn Eisplatten vom Anhänger auf die Zugmaschine fallen?

Lösen sich beim Abbremsen eines Fahrzeugs Eisplatten vom Dach eines gezogenen Anhängers und beschädigen diese die Heckklappe des Zugfahrzeugs, greift in der Regel die Ausschlussklausel in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm vom 09.01.2017, Az. I-6 U 139/16, 6 U 139/16 hat dazu plastisch folgendes ausgeführt: “Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ist ein Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger nicht versichert, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist. Die Klausel macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (BGH, Urteil vom 04.03.2015, Az. IV ZR 128/14). Zwar können solche Einwirkungen von außen auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11). Hierzu reicht es jedoch weder aus, dass sich die Eisplatte auf dem Dach des Anhängers witterungsbedingt gebildet hat, noch, dass bei der Lösung der Eisplatte möglicherweise Sonneneinstrahlung mitgewirkt hat. Die Eisplatte hat sich nicht plötzlich gebildet, sondern über einen längeren Zeitraum und hat sich dann, nachdem der Kläger den Anhänger angehängt und eine Distanz von etwa 350 m zurückgelegt hatte, gelöst. Bei der Eisplatte handelte es sich daher um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgehenden Schaden. Die Schadensentstehung entspricht einem Schaden durch rutschende Ladung, den die Klausel exemplarisch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt.

Der Senat stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 04.03.2015, Az. IV ZR 128/14; Urt. v. 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11), wonach witterungsbedingt entstandenes Eis, das sich nach einer gewissen Fahrtstrecke löst, keine Einwirkung von außen darstellt.

Bildnachweise

Titelfoto: Polizeidirektion Montabaur

Eisplatten auf Lastwagendach und in Händen: Polizeiinspektion Hildesheim

Frontscheibe PKW: Polizeiinspektion Harburg

Eisstücke / PKW Innenraum: Polizei Bielefeld

Beschädigter LKW: Polizeiinspektion Nienburg / Schaumburg

Drohnenkontrolle: Polizeipräsidium Mittelhessen – Pressestelle Lahn – Dill

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