LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.12.2023, Az. 8 O 6661/22
In dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Frage der Haftung, nachdem ein in der Waschstraße befindliches Fahrzeug auf dasjenige aufgefahren war, welches sich noch im Ausfahrtsbereich davor befunden hatte. Eine entscheidende Rolle spielte die Frage, ob der Fahrer des aufgefahrenen Fahrzeugs ohne eigenes Zutun aufgeschoben worden war oder ob er selbiges fahrlässig oder gar vorsätzlich in Bewegung gesetzt hatte. Der Fahrer des vorderen Fahrzeugs hatte dies zumindest zur Diskussion gestellt. Der durchgeführte Ortstermin konnte diese Behauptung jedoch nicht bestätigen.
Das Gericht sah die Haftung bei dem vorderen Fahrzeug. Dem Halter des aufgeschobenen PKW sprach es einen Anspruch auf Schadenersatz zu.
Diesen stützte es auf § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Zur Begründung führte es aus, die Einstandspflicht des Kfz-Halters sowie dessen Haftpflichtversicherers sei gesetzlich als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Diese knüpfe allein an die Betriebsgefahr eines Kfz. Ein Mitverschulden des Fahrers sei daher nicht erforderlich gewesen. Da der Aufenthalt eines Fahrzeugs in einer Waschanlage im Regelfall dessen Betrieb zugerechnet werden kann, ist dies auch schlüssig. Aber selbst wenn dies verneinen sollte (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 04.11.2022, Az. 8 O 73/22) kommt immer noch eine Haftung nach § 1 PflVersG in Betracht, da dieser jegliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs erfasse (OLG Brandenburg, Urt. v. 12.12.2023, Az. 3 U 211/22).
Die Haftung für Schäden in Waschanlagen ist nicht immer so einfach zu klären, wie es in dem vom LG Nürnberg entschiedenen Sachverhalt der Fall war. Als Faustregel lässt sich jedoch mitnehmen, dass wer sich mit seinem Fahrzeug nach beendetem Waschvorgang in der Ausfahrtzone befindet, diese verlassen sollte, sobald das entsprechende Signal dazu auffordert. Wer dies nicht beachtet riskiert nicht nur zu haften, sondern im Zweifel sogar auf seinem eigenen Schaden sitzen zu bleiben, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug aufgeschoben wird. Allerdings ist auch dieses Urteil eine Einzelfallentscheidung. Es hätte auch ganz anders ausgehen können.
Exemplarisch sei auf ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.01.2021, Az. 1 U 63/19 verwiesen.
Demzufolge befindet sich ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, nicht „im Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. „Das gilt auch dann, wenn der Fahrer in der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, so dass das Fahrzeug von der Mitnahme des Transportbands rutscht und deshalb durch Betriebseinrichtungen der Waschstraße beschädigt wird. Fährt der vor dem beschädigten Fahrzeug gewaschene PKW verzögert aus der Waschstraße aus, und hat dies dem Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKW ausgelöst, trifft dessen Halter und Fahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden i.S.v. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB.“
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