
An der Spitze der Statistik stehen Alkohol- und Drogendelikte, gefolgt von Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen, dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurts sowie der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt.
Alkohol- und Drogendelikte belegen dabei die ersten Plätze und zählen zu den Hauptursachen für schwere Verkehrsunfälle. Parallel zur steigenden Zahl an Feiern rund um Weihnachten und Silvester nimmt auch die Zahl der alkohol- oder drogenbedingten Fahrten zu.
Da das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss bekanntermaßen die Reaktionsfähigkeit, Konzentration und das Urteilsvermögen erheblich beeinträchtigt, steigt das Unfallrisiko deutlich – oft mit schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten.
Gerade während der Feiertage wird die Bedeutung dieser Sicherheitsvorschriften häufig unterschätzt – sei es aus Zeitdruck, Unachtsamkeit oder in Verbindung mit Alkoholkonsum. Im Falle eines Unfalls können solche Regelverstöße jedoch gravierende oder sogar lebensbedrohliche Konsequenzen haben.
Insbesondere Dienstwagennutzer und Berufskraftfahrer sollten, wenn sie nach einer Feier mit dem Fahrzeug nach Hause fahren möchten, entweder auf Alkohol verzichten, sich abholen lassen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Denn spätestens wenn straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen – insbesondere der Verlust der Fahrerlaubnis – drohen, sind auch arbeitsrechtliche Diskussionen nicht fern.
Bei Berufskraftfahrern und Dienstwagennutzern kann der Verlust der Fahrerlaubnis sogar eine Kündigung rechtfertigen. Dies droht immer dann, wenn man zur Ausübung seiner Arbeit auf einen Führerschein angewiesen ist. Bei privaten Verkehrsverstößen kann zudem eine Sperrzeit im Arbeitsförderungsrecht eintreten, wenn das Fehlverhalten die Grundlage der Vertragserfüllung beseitigt hat.
Zudem können grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Verstoß zurückzuführen ist (z. B. Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, Fahren unter Alkoholeinfluss/Drogenkonsum, Nutzung des Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung).
Hinzu kommt noch ein weiterer Aspekt. Abgesehen von möglichen Ansprüchen des Arbeitgebers können bei einer Obliegenheitsverletzung auch Regressansprüche des Versicherers drohen.
Dritten gegenüber ist der Haftpflichtversicherer zwar nicht leistungsfrei. Gegenüber dem Fahrer kann er allerdings – selbst wenn dieser nicht der Versicherungsnehmer ist – im Rahmen der gesetzlich bestimmten oder vertraglich vereinbarten Grenzen zum Regress berechtigt sein.
Im Kaskoschadenfall kann eine Obliegenheitsverletzung dagegen sogar zu einer vollständigen Leistungsfreiheit führen. Den unfallbedingten Schaden müssen dann entweder der Arbeitgeber bzw. im Regress des Arbeitgebers der Arbeitnehmer tragen. Einzelfallabhängig kann zudem der Verlust der Dienstwagenberechtigung drohen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die häufigsten Verkehrsverstöße während der Weihnachtszeit auf Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, überhöhte Geschwindigkeit, das Missachten roter Ampeln sowie die Nichteinhaltung grundlegender Sicherheitsregeln zurückzuführen sind. Die in dieser Zeit verstärkten Verkehrskontrollen der Polizei dienen daher dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer.
Denn eines gilt auch zum Jahresende: Weder der Verkehr noch die Verkehrsregeln machen eine Weihnachtspause.
Wir wünschen Ihnen auf jeden Fall unfall- und blitzerfreie frohe Festtage und einen gelungenen Übergang in das Jahr 2026!
Sollten Sie jedoch in einen Unfall verwickelt worden sein oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, kontaktieren Sie uns!
An den Feiertagen selbst gönnen wir uns zwar eine Pause.
Ansonsten gilt aber auch zwischen den Jahren: Voigt regelt!
Titelbild: KI-generiert