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Verkehrssicherungs­pflicht für Bäume an Straßen und Plätzen

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.03.2022, Az. 3 O 307/21

Grundsätzlich kann jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz kann eine mögliche öffentliche Gefahr darstellen. Denn auch völlig gesunde Bäume können durch starke Wind- oder Regeneinflüsse entwurzelt werden oder Teile von ihnen können abbrechen.
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07.10.2022
ca. 2 Minuten
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Folgen eines Astabbruchs gehören zum allgemeinen Lebensrisiko!

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte sich mit den Folgen eines Astabbruchs an einem Japanischen Schnurbaum in Ludwigshafen zu befassen: An einem Regentag löste sich von dem am Straßenrand gepflanzten hohen Baum ein Ast und beschädigte das darunter geparkte Fahrzeug der Klägerin. Die gegen die Stadt Ludwigshafen gerichtete Schadensersatzklage hat das Landgericht abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Stadt ihre sogenannte Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Stadtbaum verletzt habe.

Die Richterin macht in ihrem Urteil klar, dass jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche öffentliche Gefahr darstellen könne. Denn auch völlig gesunde Bäume könnten durch starke Wind- oder Regeneinflüsse entwurzelt werden oder Teile von ihnen könnten abbrechen. Auch sei die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Daraus folge aber nicht, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt werden oder besonders gründlich untersucht werden müssten. Es sei vielmehr unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen sondern auf der Natur selbst beruhen, müssten als unvermeidlich hingenommen werden. Die Rechtsprechung verlange daher nur eine regelmäßige – in der Regel jährliche – Beobachtung der Bäume im Verkehrsraum auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frontrisse. Bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren sei jedoch mit erhöhter Gründlichkeit vorzugehen.  

Laut Urteil war die Stadt im vorliegenden Fall ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine bei der Stadt beschäftigte Baumkontrolleurin wenige Wochen vor dem fraglichen Astabbruch den Japanischen Schnurbaum inspiziert habe. Dabei festgestelltes Totholz sei dann durch eine Baumpflege kurze Zeit später entfernt worden. Weitere Maßnahmen sah die Kammer als nicht notwendig an, zumal der Baum im Baumkataster der Stadt Ludwigshafen in der „Vitalitätsstufe 1“, der höchsten Gesundheitsstufe, geführt werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.03.2022, Az. 3 O 307/21

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