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Unfall ohne Berührung: Wer haftet beim Ausweichen?

„Kein Zusammenstoß, keine Haftung“: Mit diesem Argument weisen Unfallgegner und ihre Versicherer Ansprüche nach Ausweichunfällen immer wieder zurück. Das Landgericht Neuruppin hat die Halterin einer Straßenkehrmaschine und ihren Fahrer dennoch zu 80 Prozent haften lassen, obwohl sich die Fahrzeuge nie berührt hatten (LG Neuruppin, Urt. v. 24.10.2024, Az. 5 O 137/22).
Informationen
29.09.2026
ca. 3 Minuten
Auto überholt Kehrmaschine auf Landstraße mit Bremsspuren

Eine Kehrmaschine fuhr mit Warnblinkanlage langsam über eine Landstraße. Der Fahrer des Pkw der Klägerin überholte und war schon vollständig auf der Gegenfahrbahn, als die Kehrmaschine links blinkte und abbog. Er bremste voll, geriet ins Schleudern und prallte gegen einen Schildermast. Der Pkw erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Gegenseite lehnte ab: Die Kehrmaschine habe die Einmündung noch gar nicht erreicht, der Überholer habe überreagiert.

Muss es erst krachen, damit der andere haftet?

Nein. Für die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG reicht es, dass sich die Gefahr eines Kraftfahrzeugs ausgewirkt hat. Ohne Berührung muss das andere Fahrzeug allerdings mehr getan haben, als bloß vor Ort zu sein: Es muss durch seine Fahrweise zum Unfall beigetragen haben (BGH, Urt. v. 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15; BGH, Urt. v. 03.12.2024, Az. VI ZR 18/24). Dem Gericht genügte bereits, dass der Fahrer der Kehrmaschine mit dem Blinken das Abbiegen eingeleitet hatte. Damit war der Unfall ihrem Betrieb zuzurechnen. Für die Zurechnung genügte, dass die Brems- und Ausweichreaktion durch das Abbiegemanöver ausgelöst wurde. Ob die Vollbremsung als einzig mögliche Reaktion infrage kam, war dafür nicht entscheidend. (siehe: Was gilt bei berührungslosen Verkehrsunfällen?).

Wer hat den Unfall verursacht?

Der Fahrer der Kehrmaschine räumte in seiner Anhörung ein, den Pkw gar nicht bemerkt zu haben. Damit war der Einwand widerlegt, er habe gewartet, um den Überholer vorbeizulassen. Der Sachverständige wies anhand der Brems- und Schleuderspuren nach, dass die Kehrmaschine die Einmündung bereits erreicht hatte, und hielt einen schon begonnenen Abbiegevorgang für hoch wahrscheinlich. Das Gericht sah deshalb die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt: Wer abbiegt, muss vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen nach hinten schauen. Dem Überholer war nichts vorzuwerfen. Eine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) lag nicht vor, und das Ausweichen war nötig, um eine Kollision zu vermeiden.

Warum trotzdem nur 80 Prozent?

Bei der Abwägung nach § 17 StVG rechnete das Gericht der Klägerin die Betriebsgefahr ihres eigenen Fahrzeugs mit 20 Prozent an. Beim Überholen langsamer Fahrzeuge sei erhöhte Vorsicht geboten, der Verstoß des Kehrmaschinenfahrers wiege nicht so schwer, dass sie ganz zurücktrete.

Zwingend ist diese Kürzung nicht. Das OLG Düsseldorf hat einem Überholer 100 Prozent zugesprochen, als eine Kehrmaschine mit gelbem Rundumlicht ohne ausreichende Rückschau nach links zum Wenden zog (Urt. v. 04.04.2017, Az. I-1 U 125/16; siehe: Keine Sonderrechte für Kehrmaschinen). Das gelbe Licht warnt nur vor der Arbeit selbst und verschafft keinen Vorrang. Die Betriebsgefahr des korrekt überholenden Fahrzeugs trat dort vollständig zurück.

Haftet auch der Fahrer eines Kommunalfahrzeugs?

Die Beklagten meinten, die Kehrfahrt sei hoheitlich, der Fahrer hafte deshalb nach Art. 34 GG nicht selbst. Das Gericht folgte dem nicht und verurteilte den Fahrer neben der Halterin als Gesamtschuldner. Ausschlaggebend war, dass er am allgemeinen Straßenverkehr teilnahm. Dort gilt das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, solange keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden (BGH, Urt. v. 13.12.1990, Az. III ZR 14/90). Auf Sonderrechte konnte sich der Fahrer nach Auffassung des Gerichts nicht berufen: § 35 Abs. 6 StVO erlaubt Reinigungsfahrzeugen, auf jeder Straßenseite zu fahren und zu halten, soweit ihr Einsatz das erfordert, deckt aber nicht das Abbiegen. Auch Sonderrechte befreien nicht von der Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer möglichst nicht zu gefährden (§ 35 Abs. 8 StVO).

Kommunale Fahrzeuge sind oft nicht bei einem Kfz-Haftpflichtversicherer versichert, sondern über einen kommunalen Schadenausgleich gedeckt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVG). Der Halter steht dann nach § 2 Abs. 2 PflVG bis zu den Mindestversicherungssummen wie ein Versicherer ein.

Was bekam die Geschädigte?

Das Gericht legte einen Wiederbeschaffungswert von 13.781,51 Euro und einen Restwert von 5.142,86 Euro zugrunde. Hinzu kamen 196,86 Euro Gutachterkosten sowie die allgemeine Kostenpauschale von 25 Euro: Von 8.860,51 Euro sprach das Gericht 80 Prozent zu, also 7.088,41 Euro, plus 675,60 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Behauptung, die Vollkaskoversicherung habe schon gezahlt und der Anspruch sei nach § 86 VVG übergegangen, muss der Schädiger beweisen; das gelang nicht. Die An- und Abmeldekosten von 90 Euro blieben unberücksichtigt, weil die Klägerin sie nur pauschal geltend gemacht hatte. Zinsen gab es erst ab dem 14.09.2021: Bei einem berührungslosen Unfall stehe dem Regulierer eine Prüffrist von sechs Wochen zu, die gesetzte Zweiwochenfrist war zu kurz.

Praxishinweis

Ohne Kollision fehlen die Schadenbilder, die den Hergang sonst belegen. Wer ausweichen musste, sollte die Polizei rufen, Namen und Anschriften von Zeugen notieren und Spuren sowie die Position des anderen Fahrzeugs fotografieren, bevor es weiterfährt. Eine angebotene Quote ist darauf zu prüfen, ob die eigene Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktritt. Besonders wichtig sind neutrale Zeugen, weil bei berührungslosen Unfällen häufig Aussage gegen Aussage steht. Nebenkosten sollten einzeln aufgeschlüsselt und belegt werden.

Sie mussten ausweichen, und die Gegenseite verweist auf die fehlende Berührung?

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Voigt regelt.

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