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Unfall auf Heimfahrt von einer Feier: Kein Mitverschulden des Beifahrers bei alkoholisiertem Fahrer

Zu OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2025, Az. 7 U 61/25

In der Adventszeit stehen wieder betriebliche Weihnachtsfeiern oder Besuche auf dem Weihnachtsmarkt -inklusive alkoholischer Getränke - auf dem Programm. Wenn es anschließend gemeinsam nach Hause geht und es zu einem Unfall kommt, stellt sich die Frage, ob sich die Ansprüche von Mitfahrern, die sich zu einem alkoholisierten Fahrer ins Auto gesetzt haben, aufgrund eines vorwerfbaren Mitverschuldens verringern.
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05.12.2025
ca. 2 Minuten
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Weihnachtsgetränk mit Kerzen und Gewürzen

Unfall mit abbiegendem Gespann auf dem Heimweg

Das zugrunde liegende Urteil des OLG Schleswig betrifft zwar keine Weihnachtsfeier.

Vielmehr war ein Ehepaar mit seinem Pkw tödlich verunglückt, als es spätabends auf dem Heimweg von einer betrieblichen Feier mit einem Traktorgespann kollidierte, das von rechts kommend nach links in die Vorfahrtsstraße einbog. Im anschließenden Prozess ging es um Sterbegeld und Beihilfen.

Das Urteil verdeutlicht, wie sich Haftung und Mitverschulden bei alkoholbedingten Unfällen abhängig davon gestalten, ob der Beifahrer von der Alkoholisierung des Fahrers weiß oder nicht.

Alkohol führt nicht zwingend zu Mitverschulden!

Besonders interessant war, dass der Pkw-Fahrer mit 1,59 Promille deutlich über der Grenze von 1,1 Promille lag, ab der absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet wird. Das Gericht sah die Hauptverantwortung jedoch nicht beim Pkw-Fahrer, sondern beim Traktorfahrer, der seine Sorgfaltspflichten beim Einbiegen gravierend verletzt hatte.

Denn selbst wenn der Pkw-Fahrer für die nächtlichen Sichtverhältnisse zu schnell gefahren war, ließ sich nicht beweisen, dass die Alkoholisierung unfallursächlich war. Der zur Unfallrekonstruktion hinzugezogene Gutachter stellte jedenfalls klar, dass in derselben Situation auch ein nüchterner Fahrer vergleichbar verzögert reagiert hätte. Ein Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit der Trunkenheit scheiterte daher.

Bedeutung für den Heimweg von Betriebs- / Weihnachtsfeiern

Das Gericht erkannte bei der Beifahrerin, die mit ihrem betrunkenen Ehemann heimfuhr, keine Mitschuld. Ein Mitverschulden wäre nur dann gegeben gewesen, wenn sie die Fahruntauglichkeit ihres Mannes beim Fahrtantritt hätte erkennen können. Dies hätte der Versicherer beweisen müssen, da er sich auf diesen Gesichtspunkt berief (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1996, Az. VI ZR 126/95; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, Az. 4 U 1914/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2020, Az. 7 U 36/20). Diesen Beweis konnte der Versicherer jedoch nicht führen.

Was das OLG Schleswig in Bezug auf die Ehefrau des Fahrers festgestellt hat, lässt sich unproblematisch auf andere Konstellationen und Mitfahrer übertragen.

Reine Vermutungen oder eine „Alkoholgewöhnung” des Fahrers reichen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht aus. Ein Mitverschulden der Beifahrerin nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB konnte daher nicht aus der Alkoholisierung des Fahrers abgeleitet werden.

Fazit

  1. Verantwortung des Fahrers: Wer ein Fahrzeug führt, trägt die Verantwortung für seine Mitfahrer und muss eine angepasste, sichere Fahrweise gewährleisten. Wer Alkohol konsumiert hat, sollte daher auf das Fahren verzichten.
  2. Verhalten der Mitfahrer: Ein Mitverschuldenseinwand gegenüber Mitfahrern setzt die nachweisbare Erkennbarkeit der Fahruntüchtigkeit voraus.

Auch in der Vorweihnachtszeit gilt: „Wer trinkt, fährt nicht“ und „Wer fährt, trinkt nicht“.

Mitfahrer sollten erkennbar betrunkene Fahrer weder fahren lassen noch sich von ihnen fahren lassen – sowohl zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer als auch um eine mögliche Minderung eigener Ansprüche im Falle eines Unfalls zu vermeiden.

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