In vielen Haushalten ist der Weihnachtsbaum ein fester Bestandteil des Weihnachtsfestes. Da Tannen aber eher im Wald als im Wohnzimmer wachsen, muss der Baum erst einmal dorthin transportiert werden, bevor er festlich geschmückt im Zimmer steht. In der Regel klappt das ganz gut. Damit das klappt und der Baum nicht auf dem Asphalt landet, sollten aber einige Grundregeln beachtet werden.
Denn ist der Baum nicht ausreichend gesichert, kann die Reise plötzlich auf der Straße enden. Auch wenn es sich bei Weihnachtsbäumen um saisonale Sondergüter handelt, gelten für sie physikalisch und rechtlich die gleichen Gesetze und Vorschriften wie für jeden anderen Transport.
Zunächst ein paar Zahlen: Ein 18 kg schwerer Weihnachtsbaum kann sich bei einem Aufprall oder einer Vollbremsung aus 50 km/h schnell in ein bis zu 1000 kg schweres “Geschoss” verwandeln. Dass das niemand im Nacken haben oder an sich vorbeifliegen sehen möchte, versteht sich von selbst. Und da sich die Physik nicht nur auf Weihnachtsbäume beschränkt, sollten natürlich auch alle anderen Weihnachtseinkäufe und Transportgüter gut gesichert sein. Immerhin kann ein 100 Gramm schwerer Schokoladenweihnachtsmann durchaus ein Aufprallgewicht von 8,0 kg entwickeln, ein 0,3 kg schweres Handy auf ca. 16,5 kg anwachsen und eine 3 kg schwere Handtasche mit bis zu 240 kg aufschlagen.
Die Beispiele zeigen, dass grundsätzlich jede Ladung gegen Verrutschen und Herabfallen durch Zurrgurte, andere Befestigungen oder Stauen gesichert werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie im Fahrzeug selbst, auf einem Anhänger oder auf einem Dachgepäckträger transportiert wird. Darüber hinaus haftet nicht nur der Fahrzeugführer, sondern auch der Fahrzeughalter, wenn “das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder … die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet
” (§ 31 Abs. 2 StVZO).
Der Straßenverkehrsordnung zufolge, ist eine Ladung erst dann als ordnungsgemäß gesichert zu betrachten, wenn weder die Betriebs-, die Verkehrs- noch die Beförderungssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt ist (§ 22 Abs. 1 StVO). Im Klartext bedeutet dies: Wenn die Ladung rollen, verrutschen oder kippen kann, ist die Betriebssicherheit nicht gewährleistet. Werden durch eine unzureichend gesicherte Ladung andere Gegenstände im Fahrzeug beschädigt, fehlt es an der Beförderungssicherheit und wenn von der Ladung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, fehlt es zusätzlich an der Verkehrssicherheit. Es liegt auf der Hand, dass unzureichend gesicherte Weihnachtsbäume mindestens einen dieser Zustände verursachen können.
Kleinere Bäume können problemlos im Fahrzeuginnenraum transportiert werden. Je nach Größe des Baumes kann dies auf dem Boden hinter den Vordersitzen, im Kofferraum oder auf der umgeklappten Rücksitzbank erfolgen. Wird der Baum längs transportiert, ist darauf zu achten, dass die Spitze nach hinten zeigt. Die Pflicht zur sicheren Befestigung ändert sich dadurch nicht. Die Sicht darf nicht behindert werden.
Bei größeren Bäumen kann es passieren, dass diese die Abmessungen des Fahrzeugs in der Länge überschreiten. Wer den Baum dann z.B. auf einem Dachgepäckträger transportiert hat zu beachten, dass Ladung gemäß § 22 Abs. 3 StVO “bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug … hinausragen” darf. Nach hinten darf die Ladung dagegen zu 1,50 m hinausragen. Bis zu einem Meter sind keinerlei zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Gemäß § 22 Abs. 4 StVO darf die Ladung nach hinten jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m überstehen;
Ragt jedoch das äußerste Ende der Ladung nach hinten mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinaus, so muss es besonders gekennzeichnet sein. Bei Tag kann dies durch eine hellrote Fahne von mindestens 30 x 30 cm Größe, die durch einen Querbalken auf Abstand gehalten wird, oder durch eine hellrote Tafel gleicher Größe, die quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängt ist, oder durch einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm erfolgen. Die Höhe über der Fahrbahn darf 150 cm nicht überschreiten. Findet die Beförderung bei Dämmerung oder Dunkelheit statt, ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht und einem roten Rückstrahler erforderlich. Dieser darf sich nicht höher als 90 cm über der Fahrbahnoberfläche befinden.
Mitunter ragt ein Baum nicht nur nach hinten, sondern auch seitlich über das Fahrzeug hinaus. Dies ist zwar eher selten, kann aber dennoch vorkommen. Ragt der Baum in einem solchen Fall seitlich mehr als 40 cm über die normalen Beleuchtungseinrichtungen hinaus, so ist er nach vorn mit weißem Licht und nach hinten mit rotem Licht zu kennzeichnen (§ 22 Abs. 5 StVO). Daran, dass die Vorgaben des § 32 StVZO eingehalten werden müssen, ändert dies nichts.
Das Einschalten der Warnblinkanlage erhöht zwar die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer. Sie ist aber nicht dazu geeignet, um diese auf die Breite der Ladung aufmerksam zu machen.
Die Höhe des Fahrzeugs darf – einschließlich Baum – vier Meter nicht überschreiten (§ 32 Abs. 2 StVZO).
Sollten Sie den Baum zwar hinreichend gesichert, es auf dem Weg nach Hause aber sehr eilig gehabt haben und geblitzt worden sein, steht Ihnen unser Bußgeldrechner im Internet oder unter Google Play sowie im App-Store für Ihr Smartphone kostenfrei zur Verfügung. Dass Sie dies nicht während der Fahrt nutzen, versteht sich von selbst.
Wir von der Kanzlei Voigt möchten, dass Sie und Ihr Fahrzeug sicher durch den Verkehr kommen und Weihnachten unter dem Weihnachtsbaum genießen können. Sollten Sie dennoch geblitzt oder in einen Unfall verwickelt worden sein, stehen wir Ihnen zur Seite!
Voigt regelt – auch zur Weihnachtszeit!
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