
Viele Unfallgeschädigte gehen davon aus, dass sie bei einer Teilschuld einen Teil ihres Schadens selbst tragen müssen. Das stimmt nicht immer. Wer vollkaskoversichert ist, kann selbst bei einer Haftungsquote von 50 Prozent Selbstbeteiligung, Gutachter- und Abschleppkosten häufig in voller Höhe beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen.
Das zeigt ein Urteil des OLG Stuttgart: Es sprach einem Leasingnehmer diese Positionen ungekürzt zu, nachdem das Landgericht zuvor nur die Hälfte zuerkannt hatte (OLG Stuttgart, 24.03.2026, Az. 6 U 139/25). Der Grund dafür war das Quotenvorrecht.
Die Vollkasko des Leasingnehmers zahlte 23.350,75 Euro. Vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners verlangte er zusätzlich die Selbstbeteiligung von 300 Euro, Abschleppkosten von 302,70 Euro, Sachverständigenkosten von 2.235,71 Euro und eine Wertminderung von 2.200 Euro. Gefahren war seine Ehefrau.
Das Landgericht Rottweil sprach ihm jeweils nur die Hälfte zu. Das OLG korrigierte das: Selbstbeteiligung, Abschleppkosten und Gutachterkosten stehen dem Leasingnehmer voll zu, die Wertminderung in voller Höhe der Leasinggeberin. Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.
Neue Rechtsgrundsätze stellt das OLG damit nicht auf. Es wendet an, was der Bundesgerichtshof seit Jahrzehnten vertritt (BGH, 17.03.1954, Az. VI ZR 162/52).
Das Quotenvorrecht regelt, wer bei geteilter Schuld zuerst Geld vom Versicherer des Unfallgegners bekommt: der Geschädigte oder seine eigene Kaskoversicherung. Die Antwort lautet: Der Geschädigte hat Vorrang.
Zahlt die Kasko, geht der Anspruch gegen den Unfallgegner nach § 86 Abs. 1 VVG auf sie über, damit sie sich ihr Geld dort zurückholen kann. Das darf nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers erfolgen. Trotz des Forderungsübergangs kann der Geschädigte aus dem Haftungsanteil des Unfallgegners zunächst den Fahrzeugschaden ersetzt verlangen, der trotz Kaskoleistung bei ihm verbleibt. Erst der Rest steht der Kasko zu. Der Unfallgegner zahlt dabei nicht mehr als seine Quote (BGH, 11.07.2017, Az. VI ZR 90/17), es ändert sich nur die Reihenfolge.
Haftung je zur Hälfte, Vollkasko mit 500 Euro Selbstbeteiligung, Gesamtschaden 6.525 Euro:
Rechnet der Geschädigte nur über die Kaskoversicherung ab, erhält er die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung, also 4.500 Euro. Gutachterkosten, Wertminderung und Mietwagen sind in den üblichen Kaskobedingungen regelmäßig nicht versichert. Es fehlen 2.025 Euro.
Hält er sich nur an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, bekommt er von jeder Position die Hälfte, zusammen 3.262,50 Euro. Die andere Hälfte trägt er selbst.
Mit Quotenvorrecht sieht die Rechnung anders aus:
Der Geschädigte erhält damit 6.262,50 Euro von 6.525 Euro, rund 96 Prozent seines Schadens, obwohl er zur Hälfte haftet. Den Rabattverlust in der Kasko muss der Haftpflichtversicherer zusätzlich nach der Quote ausgleichen, hier also zur Hälfte.
Hat die Kasko bereits gezahlt, ändert das am Ergebnis nichts. Der Geschädigte verlangt dann vom Haftpflichtversicherer die bevorrechtigten Positionen, die bei ihm offen geblieben sind (Selbstbeteiligung, Gutachten und Wertminderung mit zusammen 1.500 Euro), und die Hälfte von Mietwagen und Nebenkosten. So lag es im Stuttgarter Fall. Nach diesem Schema hat bereits der BGH gerechnet: Er ermittelt den Haftungsanteil für den Sachschaden und für die Folgeschäden getrennt und befriedigt aus dem Anteil am Sachschaden zuerst den Rest, der beim Geschädigten offen ist (BGH, 08.12.1981, a. a. O.).
Welche Schäden sind bevorrechtigt?
Bevorrechtigt sind die sogenannten kongruenten Schäden. Was die Kasko tatsächlich bezahlt, ist dabei gleichgültig. Entscheidend ist, ob der Schaden die Substanz des Fahrzeugs berührt, seinen Wert mindert oder Kosten zur Beseitigung der Beschädigung verursacht (BGH, 08.12.1981, Az. VI ZR 153/80).
Dazu gehören:
Nur nach der Quote ersetzt werden dagegen:
Die Zuordnung folgt der Rechtsprechung: Reparaturkosten, Abschleppkosten und Wertminderung rechnet der BGH zum unmittelbaren Sachschaden, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Kostenpauschale zu den Folgeschäden (BGH, 08.12.1981, Az. VI ZR 153/80). Die Gutachterkosten hat er kurz darauf ausdrücklich dem bevorrechtigten Sachschaden zugeordnet (BGH, 12.01.1982, Az. VI ZR 265/80); ebenso OLG Celle, 03.02.2011, Az. 5 U 171/10 und OLG Stuttgart a. a. O. Für Nutzungsausfall und Kostenpauschale außerdem LG Dortmund, 21.03.2012, Az. 21 S 15/11; für die Rückstufung OLG Celle a. a. O.
Den Anteil an der Rückstufung muss der Unfallgegner auch dann ersetzen, wenn der Geschädigte die Kasko nur für seinen eigenen Haftungsanteil in Anspruch genommen hat (BGH, 19.12.2017, Az. VI ZR 577/16).
Ja, auch Leasingnehmer können sich auf das Quotenvorrecht berufen (OLG Stuttgart a. a. O.). Selbstbeteiligung, Abschlepp- und Gutachterkosten, die sie für die Instandsetzung aufwenden müssen, können als eigener Schaden geltend gemacht werden (BGH, 29.01.2019, Az. VI ZR 481/17).
Die Wertminderung steht dagegen der Leasinggesellschaft als Eigentümerin zu. Hat der Unfallgegner den Unfall schuldhaft mitverursacht, haftet er ihr gegenüber in voller Höhe. Das Fehlverhalten der Fahrzeugführers muss sie sich nicht anrechnen lassen (BGH, 17.01.2023, Az. VI ZR 203/22).
So lag es im Stuttgarter Fall: Die 2.200 Euro wurden ungekürzt zugesprochen, zahlbar an die Leasinggeberin. Geltend machen konnte diesen Anspruch der Leasingnehmer allerdings nur deshalb, weil die Leasinggeberin ihn hierzu ausdrücklich ermächtigt hatte. Haftet der Gegner nur aus der Betriebsgefahr, kann der Leasinggesellschaft das Verschulden des Fahrzeugführers entgegengehalten werden.
Kasko und Haftpflicht sollten nicht getrennt voneinander abgerechnet werden. Wer den Schaden ausschließlich über die Kaskoversicherung regulieren lässt, schöpft das Quotenvorrecht häufig nicht aus: Selbstbeteiligung, Gutachterkosten und Wertminderung bleiben dann offen, obwohl sie beim Unfallgegner vorrangig durchsetzbar wären.
Wer nur den Unfallgegner in Anspruch nimmt, bekommt lediglich die Quote. Ob sich die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung lohnt, entscheidet der Vergleich von Quotenvorteil und Rückstufung. Die Abrechnung muss die bevorrechtigten Positionen ausdrücklich zuordnen. Dass selbst ein Landgericht das Quotenvorrecht übersehen kann, zeigt der Stuttgarter Fall.
Autohäuser und Werkstätten sollten Kunden mit Teilschuld frühzeitig auf das Quotenvorrecht hinweisen und prüfen, ob Selbstbeteiligung, Gutachterkosten oder Wertminderung noch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend gemacht werden können.
Leasingnehmer sollten sich früh schriftlich von der Leasinggesellschaft ermächtigen lassen, deren Anspruch auf Wertminderung im eigenen Namen geltend zu machen.
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