Bei echten Amphibienfahrzeugen reicht die Palette allerdings vom kleinen Flitzer bis hin zum Omnibus. Von daher könnten sogar auf technischer Ebene Schnittmengen mit dem hier behandelten Urteil des OLG Karlsruhe bestehen. Rechtlich sind sie allemal vorhanden, denn juristisch betrachtet ist es ziemlich egal, ob eine mangelhafte Kaufsache ein Boot oder ein Auto ist.
Ob der Käufer eines neuen Motorbootes seinen Urlaub für das Jahr 2018 auf dem Wasser geplant hatte, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass das Boot bei der Auslieferung Mängel aufwies. Diese hatte der Käufer auch rechtzeitig gerügt und der Verkäufer hatte die Mangelhaftigkeit – nach einer Besichtigung vor Ort – bestätigt. Außer etlichem Schriftverkehr und der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens war in der Folgezeit aber kaum etwas passiert.
Irgendwann hatte der Käufer dann aber wohl genug. Jedenfalls reichte er Klage ein und der Verkäufer erkannte die Pflicht zur Nachbesserung bereits in der ersten Instanz an. In der Berufung ging es deshalb hauptsächlich um den Minderwert. Denn anders als der Verkäufer der – nach einer fachgerechten und vollständig durchgeführten Nachbesserung – einen merkantilen Minderwert ausschloss, sahen sowohl der Kläger, der Gutachter sowie das Gericht einen solchen als verbleibend an.
In dem Urteil heißt es: „Nach sachverständiger Erfahrung ist davon auszugehen, dass sich aufgrund der Strukturerschütterung von Laminat und Gelcoat im Bereich der schadhaften Stellen und außerhalb davon an Ecken, Kanten, Einbuchtungen und Nischen auch nach erfolgter Reparatur weitere Gelcoatschäden in Form von Rissen allein durch den normalen Gebrauch des Bootes bilden können, die bislang nicht sichtbar geworden sind (sog. interstrukturelle Risse im Gelcoat). Aus sachverständiger Sicht sind die mangelbedingten Schäden an dem Boot daher einem Unfallschaden gleichzusetzen, so dass der Verkäufer im Falle eines Verkaufs gehalten ist, die Schäden und ihre Reparatur zu offenbaren.“
Die Schnittmengen mit dem Autokauf sind größer als es auf den ersten Blick erscheinen mag. In technischer Hinsicht gilt, dass Gelcoat-Beschichtungen z.B. auch bei Wohnwagen, Wohnmobilen oder Fahrzeugaufbauten zu finden sind. Und für das Gewährleistungsrecht und den merkantilen Minderwert ist es egal, ob eine Kaufsache ein Land-, Luft- oder Wasserfahrzeug ist.
Zudem ist allen Fahrzeugen gemeinsam, dass Käufer, wenn sie zwischen einem Fahrzeug im Original- und einem im reparierten Zustand wählen können, sich stets für das Fahrzeug im Originalzustand entscheiden und für das reparierte nur einen geringeren Kaufpreis zahlen würden.
Dies gilt dies besonders bei Mängeln, die auch bei fachgerechter Instandsetzung den Makel begründen können, dass sie an den reparierten oder an anderen Stellen wieder auftreten und deshalb selbst durch eine fachgerechte Reparatur nicht vollständig beseitigt werden können.
Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann ein Käufer zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Der Verkäufer kann auf die Neulieferung verweisen, wenn die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Aber unabhängig davon, werden Käufer sich oftmals für die Nachbesserung entscheiden, schon um den Ausgleich für den Minderwert mitzunehmen. Die standardmäßige Begründung lautet dann, dass eine Nachbesserung den Mangel ja eben nicht vollständig beseitigen kann.
Ist die Nachbesserung nicht unverhältnismäßig und unzumutbar teuer, muss der Verkäufer den Mangel dann nachbessern und einen Wertausgleich wegen des verbleibenden Mangels zahlen. Dies ist insbesondere dann bitter, wenn signifikante Nachlässe die Marge bereits erheblich vermindert haben. Denn die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand, nicht der gezahlte Kaufpreis. Dass Käufer in einem solchen Fall regelmäßig nicht vom Vertrag zurücktreten können, ist da ein eher schwacher Trost.
Das Urteil selbst betrifft zwar ein Wasserfahrzeug. Seine Leitlinien gelten aber übergreifend. Unabhängig vom Fahrzeugtyp, können Käufer bei Mängeln zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen. Für Verkäufer ist entscheidend, ob die Nachbesserung zumutbar und noch verhältnismäßig ist. Ist sie dies nicht, kann der Verkäufer das Nachbesserungs- und Minderungsverlangen zurückweisen und den Käufer auf die (mögliche) Nachlieferung verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der merkantile Minderwert nicht mit dem Minderungsbetrag gemäß § 441 Abs. 2 S. 1 BGB verwechselt werden darf, um den ein Käufer den Kaufpreis herabsetzen kann, wenn er die Sache behält, statt vom Vertrag zurückzutreten.
Das klingt kompliziert? Im Zweifel ist es das auch. Wer sich hier nicht verheddern, sondern seinen Untergang vermeiden möchte spricht mit uns! Voigt regelt!
Welche Rechte haben Käufer und Verkäufer im Gewährleistungsfall?
Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer zwischen Neulieferung und Nachbesserung wählen. Entscheidet er sich für die Nachbesserung und lässt sich der Mangel nicht vollständig beseitigen, kann er die Sache behalten und einen Ausgleich für die merkantile Wertminderung verlangen. Ist die Nachbesserung unverhältnismäßig teuer, kann der Verkäufer das Nachbesserungsverlangen zurück- und den Käufer auf die Nachlieferung verweisen.