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Sind Angebote aus Restwertbörsen bindend?

Restwertbörsen, d.h. einschlägige, grenzüberschreitende Internetportale, deren Tätigkeit vornehmlich in der Veräußerung von Unfallfahrzeugen besteht, gehören für Versicherer inzwischen zum Standard bei der Abwicklung von Totalschäden. Das AG Kassel hat in einem Urteil lesenswerte Aspekte dazu herausgearbeitet, wann und weshalb Geschädigte sich nicht auf die Abwicklung über eine Restwertbörse einlassen müssen!
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07.03.2023
ca. 2 Minuten

So angenehm und einfach sich der Prozess für die Versicherer auch gestalten mag und so sehr hohe Angebote von Restwertaufkäufern die effektiven Schadenaufwendungen reduzieren mögen, so unbeachtlich können diese Gebote für Geschädigte sein!

Denn abgesehen davon, dass ohnehin der Geschädigte und nicht der gegnerische Versicherer des Schadenverursachers Herr des Verfahrens ist, hat sich an den althergebrachten Grundsätzen kaum etwas geändert. Wenn ein privater Geschädigter sein total beschädigtes Fahrzeug verkaufen will, ist immer noch der regionale Markt maßgeblich. Und wenn ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis veräußert hat, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, hat der Versicherer dies in aller Regel zu akzeptieren (BGH, Urt. v. 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09). Überregional ermittelte Restwertgebot des Versicherers sind dann regelmäßig irrelevant.

Restwertgebote aus der Börse stechen nicht immer!

Als das AG Kassel einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, in dem der Versicherer sich weigerte den Schaden vollumfänglich zu regulieren, setzte es sich nicht nur mit schadensersatzrechtlichen Aspekten, sondern auch mit den Voraussetzungen der Wirksamkeit von Restwertangeboten aus einschlägigen Portalen auseinander (Urt. 24.11.2022, Az. 435 C 1031/22).

Es arbeitete heraus, weshalb Restwertgebote ohnehin nur dann berücksichtigungsfähig sein können, wenn der dahinterstehende Prozess die Gewähr dafür bietet, dass der Verkauf des Unfallfahrzeugs völlig unproblematisch und einfach von der Hand geht und das unterbreitete Restwertangebot bindend ist.

Kurzum, der Verkauf muss für den Geschädigten ohne großen Aufwand, insbesondere ohne Nachverhandlungen vor Ort, möglich sein.

Die Vorgaben des § 126a BGB müssen erfüllt sein!

Damit es aber überhaupt soweit kommen kann, müssen nicht nur die schadensersatzrechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch essentielle vertragsrechtliche Voraussetzungen stimmen.

Denn wo der Fokus auf dem Schadensrecht liegt, kann leicht übersehen werden, dass die Grundvoraussetzungen für die Zahlung des gebotenen Kaufpreises und der Ausschluss von Nachverhandlungen überhaupt nur dann vorliegen können, wenn überhaupt ein rechtsverbindliches Angebot vorliegt. Bei dem Restwertgebot, über das das AG Kassel zu entscheiden hatte, war dies offenbar nicht der Fall.

Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, wies das Gericht darauf hin, dass das Restwertangebot weder unterschrieben noch qualifiziert signiert war, wie § 126a BGB dies für die elektronische Form fordert. Als Folge war das Angebot daher nicht rechtsverbindlich und der Geschädigte musste sich nicht darauf einlassen.

Fazit

Wenn der Versicherer des Unfallgegners dem Geschädigter ein – wie auch immer eingeholtes – Restwertangebot unterbreitet, muss dieser es nur akzeptieren, wenn es nicht nur den schadensersatzrechtlichen, sondern auch den formellen Bedingungen zu entsprechen vermag.

Wenn Sie im Rahmen der Abwicklung eines Unfallschadens Probleme mit dem gegnerischen Versicherer befürchten oder vielleicht schon haben, sprechen Sie mit uns! Wir regeln das für Sie!

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