AG Rheine, Urteil vom 31.07.2025, Az. 10 C 158/24
Ein Autofahrer gab an, sein Fahrzeug sei auf einem Parkplatz beschädigt worden.
Nachdem er den Wagen abgestellt hatte, habe der Fahrer des dahinter stehenden Fahrzeugs wenden wollen. Dabei sei es zu einer Kollision gekommen und an seinem Fahrzeug sei ein Schaden in Höhe von 2.128,01 Euro netto entstanden.
Er verlangte daher Ersatz für Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall sowie Nebenkosten.
Der vermeintliche Schädiger bestritt dies, woraufhin der angeblich Geschädigte Klage erhob. Vor Gericht trug der Beklagte vor, der Kläger sei rückwärts gegen das stehende Fahrzeug gefahren. Neben der Kausalität bestritt er zudem den Umfang und die Höhe der geltend gemachten Schäden.
Der gerichtlich hinzugezogene Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das vermeintlich unfallverursachende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden haben müsse. Ausserdem konnte er an diesem keine Schäden feststellen.
Beim Fahrzeug des angeblich Geschädigten sah das anders aus. Die dort vorhandenen Schäden passten zu einem Anstoß gegen das stehende Fahrzeug, insbesondere gegen dessen nach rechts eingelenktes Vorderrad.
Hinzu kam, dass die Stoßrichtung sowie die Schadensintensität und -verteilung auf eine Rückwärtsbewegung eben dieses Fahrzeugs hindeuteten. Auch alternative Hypothesen, wie beispielsweise eine etwa abweichende Radstellung, führten zu keiner anderen Bewertung.
Das Gericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen. Es sah es als erwiesen an, dass der angeblich Geschädigte den Unfall selbst verursacht hatte, als er rückwärts gegen das stehende Fahrzeug fuhr.
Im Detail hatte der Sachverständige ausgeführt, das Schadenbild am Fahrzeug des Klägers könne nur damit erklärt werden, dass es „rückwärts gegen das stehende Beklagtenfahrzeug gestoßen sei, da die Stoßkraft vom Klägerfahrzeug erzeugt worden sei. Anderenfalls wäre die massive Beschädigung des Stoßfängers am Klägerfahrzeug aus technischer Sicht nicht zu erklären. Bei einem stehenden Klägerfahrzeug wäre es bei dieser Anstoßkonstellation vielmehr zu einem streifenden Anstoß mit dem sich drehenden linken Rad des Beklagtenfahrzeugs gekommen. Ausweislich der Schäden habe aber ein stumpfer Anstoß vorgelegen, was bei einem stehenden Klägerfahrzeug nicht möglich sei.“
Der vom Kläger behauptete Schadenshergang war somit widerlegt und nach Überzeugung des Gerichts schied eine Haftung nach §§ 7, 17 StVG aus. Für eine Mithaftung der Beklagten aus Betriebsgefahr war kein Raum, da das angeblich schädigende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ja zweifelsfrei gestanden hatte.
Am Ende wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen und der Kläger blieb auf dem von ihm selbst verursachten Schaden sitzen.
Wer sein Auto korrekt abgestellt hat, sollte ruhig bleiben, wenn ihm plötzlich vorgeworfen wird, er habe einen Schaden verursacht.
Ruhig bleiben können aber auch Geschädigte, wenn der Versicherer des Unfallverursachers berechtigte Schadenersatzansprüche kürzen will oder vollständig ablehnt.
Sollte dies der Fall sein, nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Wir sorgen dafür, dass Sie den Ihnen zustehenden Schadenersatz auch vollständig erhalten!
Sie wissen ja: Voigt regelt!