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AG Offenbach verurteilt VHV zur Zahlung gekürzter Reparatur- und Sachverständigenkosten

Das AG Offenbach hatte am 04.02.2016 wieder einmal über die Kürzung von Reparaturkosten und Sachverständigenkosten zu Lasten des Unfallgeschädigten zu entscheiden (Az. 36 C 248/15).
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18.04.2016
ca. 2 Minuten
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Nach einem unverschuldeten Unfall hatte der Kläger den ihm verursachten Schaden am PKW von einem freien Sachverständigen feststellen und anschließend in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Die VHV Versicherung kürzte daraufhin das Honorar des Sachverständigen um 45,57 Euro, die Reparaturkosten der Werkstatt um Euro 328,60 und die allgemeine Kostenpauschale um 5,00 Euro.
Das AG Offenbach ist diesen Kürzungen entgegengetreten. Entscheidend war, dass für den Kläger die Rechnung des Sachverständigen überhaupt nicht überprüfbar ist. Er konnte also nicht erkennen, ob hier eine Überhöhung vorliegt.


Bezogen auf die gekürzte Reparaturrechnung führte es aus, dass das Werkstattrisiko eben die VHV als den verantwortlichen Schädiger trifft. Soweit die VHV die Auffassung vertreten hatte, die Rechnung sei zu hoch, so könnte sie sich an die Werkstatt direkt wenden. Hierfür müssen sie sich lediglich die Ansprüche des Klägers gegen die Werkstatt abtreten lassen. Genau das hatte die VHV jedoch nicht getan.
Im übrigen war das Gericht der Auffassung, dass eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro im Zuge der allgemeinen Preissteigerung (zum Beispiel der Fahrtkosten, die Portokosten, Materialkosten etc.) angemessen sei.

Kanzlei Voigt Praxis-Tipp

Wieder einmal musste ein Fall vor Gericht ausgetragen werden, nachdem der Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers unberechtigte Kürzungen zulasten des Geschädigten vorgenommen hatte. Bereits ein Blick auf die Höhe der Abzüge lässt erkennen, was seitens des Schädigers im Schilde geführt wurde.

Die Abzüge sind nämlich so gering, dass Versicherer regelmäßig darauf spekulieren, nicht verklagt zu werden. In vielen Fällen buchen nämlich Werkstätten und Sachverständige die Differenzbeträge aus den Rechnungen aus, um keine unzufriedenen Kunden zu hinterlassen. Genau darauf spekulieren viele Versicherer. Während Sie sich gegen ein solches Regulierungsverhalten! nur die anwaltliche Interessenvertretung stellt sicher, dass Sie nicht am Ende auf Kosten sitzen bleiben, obwohl Sie an dem Unfall überhaupt keine Schuld getragen haben.

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