Landgericht Heilbronn, Urteil vom 14.08.2026, Az. We 6 O 281/24)

Ein nicht beachteter Rückruf beim Gebrauchtwagen kann für Autohäuser teuer werden. Ein Händler musste nach einem Motorschaden knapp 65.000 Euro zahlen, obwohl er den Rückruf nach eigenen Angaben gar nicht kannte. Auch die Unternehmerklausel im Kaufvertrag half ihm nicht.
Ein Autohändler verkaufte im Dezember 2023 einen gebrauchten Transporter für 54.500 Euro. Käufer war ein Selbstständiger aus dem Baugewerbe. 40.000 Euro finanzierte eine Bank über einen Kredit, den die Verkäuferseite vermittelt hatte.
Für das Fahrzeug lief seit Oktober 2022 ein Herstellerrückruf. Im Ladeluftkühler konnte sich Kondenswasser sammeln und in den Motor gelangen. Erledigt war die Maßnahme nicht. Knapp vier Wochen nach der Übergabe kam es zum Wasserschlag, der Motor war zerstört. Der Händler lehnte eine Nachbesserung ab, und der Käufer trat zurück.
Die Summe setzt sich so zusammen:
Zurück bekommt er dafür einen Transporter mit ausgebautem Motor.
Für den Rücktritt spielt es keine Rolle, ob ein Händler den Rückruf kannte oder ihm ein Vorwurf zu machen ist. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ging der Motorschaden auf den nicht durchgeführten Rückruf zurück.
Der Mangel war damit schon bei der Übergabe angelegt. Die Problematik besteh darin, dass ein Gebrauchtwagen ohne eine solche Herstellermaßnahme nicht die Beschaffenheit hat, die Käufer bei vergleichbaren Fahrzeugen erwarten dürfen (§ 434 Abs. 3 BGB). Das ist ein Sachmangel.
Anders sieht es beim Schadensersatz für Folgekosten aus. Hier ist Voraussetzung, dass der Händler den Mangel zu vertreten hat. Dies wird zwar gesetzlich vermutet, aber Händler haben die Möglichkeit, sich zu entlasten. Eine Möglichkeit ist, dass der offene Rückruf für ihn nicht erkennbar war. Mit dieser Frage befasste sich das Gericht in dem hier zugrundeliegenden Fall allerdings nicht näher.
Im Vertragsformular stand in einem eigenen Kasten, der Käufer sei Unternehmer und verzichte auf jede Gewährleistung. Unterschrieben hatte er dort nicht. Den Ausschluss muss der Händler beweisen. Ein vorgedruckter, nicht unterschriebener Text reichte dem Gericht dafür nicht.
Hinzu kam, dass das Gericht einen Verbrauchsgüterkauf annahm. Auf einen Ausschluss, der vor der Mangelanzeige vereinbart wurde, kann sich der Händler dann nicht berufen (§ 476 Abs. 1 BGB). Der Käufer und zwei Familienangehörige schilderten übereinstimmend private Urlaubsfahrten, für die Baufirma gab es andere Fahrzeuge. Dass die Firma im Kaufvertrag und im Kreditantrag stand, genügte nicht. Bleiben Zweifel am Verwendungszweck, gehen sie zulasten des Verkäufers (BGH, Urt. v. 10.11.2021, Az. VIII ZR 187/20).
Der Ausschluss ist zulässig, wenn Käufer gewerblich kauft. Er muss aber nachweisbar vereinbart sein. Verbraucher verlieren den Schutz wenn sie dem Händler gegenüber wahrheitswidrig eine überwiegend geschäftliche Nutzung angeben (BGH, Urt. v. 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04). Allerdings muss der Händler die Täuschung beweisen. Dafür braucht er mehr als eine Firmenadresse. Eine unterschriebene Erklärung des Käufers zum geschäftlichen Einsatz ist zielführender.
Der Käufer erlangte rund 80.600 Euro – 15.700 Euro ließ0en sich erfolgreich abwehren!
Weiterhin gab es Abzüge bei den Verzugszinsen.
Zeigt das Herstellersystem bei Inspektion oder Reparatur eine offene Herstellermaßnahme an, sollte die Werkstatt sie auf Auftrag und Rechnung vermerken. So lässt sich später belegen, wann der Rückruf erkennbar war und ob der Kunde davon wusste.
Ein Kunde verlangt die Rückabwicklung oder beruft sich auf einen angeblichen Sachmangel?
Wir prüfen den Sachverhalt und setzen Ihre Rechte gegenüber unberechtigten Forderungen konsequent durch.
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