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Neueste Entwicklungen im Bereich der Betriebsschließungsversicherung

So langsam kommt auch juristisch die Aufbereitung der Corona-Krise und die Auswirkungen des Lockdowns in Schwung. Mittlerweile fanden schon erste Gerichtsverhandlungen statt, die sich mit der Frage des Versicherungsschutzes für vornehmlich Gastronomiebetriebe in bestehenden Betriebsschließungsversicherungen befasst haben, teilweise wurden auch bereits Urteile gefällt. Das wahrscheinlich bereits allen bekannte Urteil des LG Mannheim (Az. 11 O […]
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23.09.2020
ca. 2 Minuten
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So langsam kommt auch juristisch die Aufbereitung der Corona-Krise und die Auswirkungen des Lockdowns in Schwung. Mittlerweile fanden schon erste Gerichtsverhandlungen statt, die sich mit der Frage des Versicherungsschutzes für vornehmlich Gastronomiebetriebe in bestehenden Betriebsschließungsversicherungen befasst haben, teilweise wurden auch bereits Urteile gefällt.

Das wahrscheinlich bereits allen bekannte Urteil des LG Mannheim (Az. 11 O 66/20 v. 29.04.2020) sowie der Beschluss des OLG Hamm (Vorinstanz LG Essen, Az. 18 O 150/20, 20 W 21/20) haben sich jeweils mit Anträgen aus einstweiligen Verfügungsverfahren auseinandergesetzt. Das LG Mannheim hat zwar den Antrag zurückgewiesen, dies aber mit der fehlenden Eilbedürftigkeit begründet und damit in den übrigen Streitpunkten durchaus Hoffnung für die klagenden Gastronomiebetriebe verbreitet.Das OLG Hamm hat hingegen die Entscheidung der Vorinstanz inhaltlich bestätigt und ausgeführt, dass Versicherungsschutz nicht bestehe, wenn in den Versicherungsbedingungen ausgeführt wird, dass Versicherungsschutz nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG Krankheiten umfasse. Es besteht hier die Besonderheit, dass in den Bedingungen explizit nur erwähnt wird, was in der Vielzahl der unterschiedlichen Bedingungen eher selten vorkommt. Der Entscheidung des OLG Hamm kann daher keine Indizwirkung auf die weiteren am Markt bekannten Bedingungen und deren Beurteilung zugemessen werden.

In der Entscheidung aus Mannheim, die von der Kammer inhaltlich auch in weiteren Verfahren als vorläufige Rechtsauffassung so beibehalten und kommuniziert wird, ging es konkret um Versicherungsbedingungen, in denen die Formulierung wie folgt lautet: Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Das LG Mannheim folgt hier der Einschätzung der ETL Kanzlei Voigt, dass es sich um eine dynamische Verweisung auf das IfSG handelt und die Auffangtatbestände der §§ 6 und 7 IfSG ebenfalls zu berücksichtigen sind, so dass hier diese Voraussetzungen erfüllt und dem Grunde nach Versicherungsschutz gegeben wäre.

Zwischenzeitlich hat sich auch das Landgericht Ellwangen (Az. 3 O 187/20) mit einem Urteil zu Wort gemeldet. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Bedingungen führen aus: Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (es folgt eine enumerative Aufzählung verschiedener Krankheiten und Erreger)

Dem LG Ellwangen zufolge, bestehe hier kein Versicherungsschutz, da die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB abschließend sei. Die Klage des Versicherungsnehmers hat es abgewiesen. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.

Das Landgericht setzt sich in diesem Urteil aus hiesiger Sicht nicht damit auseinander, dass mittlerweile das Corona-Virus in der enumerativen Aufzählung der §§ 6 und 7 IfSG enthalten ist, weshalb aktuell eine Diskrepanz zwischen den AVB und der Aufzählung im Gesetz gegeben ist. Dies weist aus hiesiger Sicht auch bei den Bedingungen, über die das LG Ellwangen zu entscheiden hatte, auf eine dynamische und damit gerade nicht abschließende Aufzählung hin.

Es bleibt also spannend…

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