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Neue Label-Pflicht für Autohäuser – Teil 2

Teil 2: Das Garantielabel (GARAN) im Autohandel

Ab dem 27. September 2026 müssen Kfz-Betriebe ein weiteres EU-Etikett im Blick haben: das GARAN-Garantielabel. Anders als das Gewährleistungslabel ist es aber kein Pflichtprogramm für jeden Verkauf – es darf nur dort erscheinen, wo tatsächlich eine echte Hersteller-Haltbarkeitsgarantie über zwei Jahre auf das ganze Fahrzeug besteht. Teil 2 unserer Serie zeigt, wann GARAN Pflicht ist, wann es tabu bleibt und wo Abmahnfallen lauern.
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18.08.2026
ca. 4 Minuten
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Titelbild: KI-generiert

Das „GARAN-Label“ betrifft die „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ im Sinne des Art. 17 der Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771. Sie meint das Versprechen eines Herstellers, dass die Ware bei normaler Verwendung für einen bestimmten Zeitraum ihre Funktion behält (siehe § 443 BGB).

Die Kennzeichnungspflicht ist an vier Voraussetzungen geknüpft

Eine Herstellergarantie ist nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn alle vier folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind:

  • Die Garantie stammt vom Hersteller, nicht vom Händler oder einem Versicherer,
  • die Ware ist komplett abgedeckt, nicht nur zu einem Teil,
  • die Laufzeit der Garantie ist länger als zwei Jahre,
  • die Garantie wird ohne zusätzliche Kosten gewährt und der Hersteller stellt dem verkaufenden Betrieb die entsprechenden Angaben zur Verfügung stellt.

Das Label ist produktspezifisch

Im Unterschied zum statischen Gewährleistungslabel ist das GARAN-Etikett fahrzeugbezogen zu individualisieren. Es zeigt die Garantiedauer in Jahren und trägt den Titel „GARAN.“ Hintergrund ist, dass er in mehreren Amtssprachen der EU als Garantie-Kürzel verständlich ist. Hinzu kommen ein Häkchen- und ein Kalendersymbol, ein visueller Hinweis auf das daneben fortbestehende gesetzliche Gewährleistungsrecht, ein QR-Code sowie die Fußzeile „Herstellergarantie in Jahren.“ in allen Amtssprachen.

Über eine Online-Oberfläche darf es in verschachtelter Form angezeigt werden – also gestuft und aufklappbar, so wie man es vom EU-Energielabel kennt. Das spart Platz. An der Pflicht zur hervorgehobenen, vorvertraglichen Information ändert es jedoch nichts, und der Zugang zum vollständigen Label muss klar und leicht auffindbar bleiben. Die verbindlichen Vorgaben zu Gestaltung und Inhalt ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Anhang II).

 Kein Etikettenschwindel!

Fehlt eine Herstellergarantie oder entspricht sie nicht den obigen Vorgaben, ist das Label nicht nur nicht erforderlich, sondern es darf auch nicht verwendet werden. Wer das „GARAN“ Label verwendet, ohne die genannten Voraussetzungen vorliegen, riskiert den Vorwurf der Irreführung.

 Was gilt konkret für den Kfz-Betrieb?

Im Gegensatz zum Gewährleistungslabel, ist ein genaues Hinsehen beim GARAN-Label schon deshalb zu empfehlen, weil viele gebräuchliche „Garantien“ die vier Voraussetzungen oft gerade nicht erfüllen!

Konstellation im AutohausGARAN?Begründung
Standard-Neuwagengarantie (24 Monate)NeinDie Laufzeit ist nicht länger als zwei Jahre.
Herstellergarantie länger als zwei Jahre auf das gesamte Fahrzeug, unentgeltlich (z. B. lange Neuwagen- oder Anschlussgarantien einzelner Hersteller)JaEs sind alle vier Voraussetzungen erfüllt, wenn sofern der Hersteller die Angaben bereitstellt.
Teilgarantie (Durchrostung, Lack, Antriebsbatterie)NeinDie Garantie deckt nicht die gesamte Ware ab.
„Gebrauchtwagengarantie“ des Händlers oder über einen Versicherer (Garantieversicherung)i. d. R. NeinKeine Hersteller-Haltbarkeitsgarantie; meist entgeltlich und/oder nicht das gesamte Fahrzeug erfassend.

Ob ein Fahrzeug „gelabelt“ werden muss, ist einzelfallabhängig. Maßgeblich ist, ob die Garantie das gesamte Fahrzeug erfasst und unentgeltlich bleibt. Reine Serviceheft-Obliegenheiten stehen dem nicht zwingend entgegen. 

Das Label betrifft auch den Online-Handel!

Im Autohaus selbst genügt der Aushang bzw. die Kennzeichnung am Fahrzeug. Beim Fernabsatz über die eigene Website oder eine Fahrzeugbörse ist farbig und vorvertraglich zu kennzeichnen.

Dasselbe gilt, für Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. beim Verkauf zu Hause). Auch hier muss das Label dem Verbraucher rechtzeitig und klar vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung gestellt werden, etwa auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger. 

Zusammengefasst:
Im Autohaus reicht ein sichtbarer Aushang oder eine Kennzeichnung am Fahrzeug. Beim Online-Verkauf oder außerhalb von Geschäftsräumen muss das Label farbig, vollständig und vorvertraglich bereitgestellt werden

Abmahnrisiko: Wenn Klima- und Verbraucherschutz zum Geschäftsmodell werden

Rechtlich zählen die neuen Kennzeichnungen zu den „wesentlichen vorvertraglichen Informationspflichten“. Ein Verstoß kann als Vorenthalten wesentlicher Informationen (§ 5a UWG) bzw. als Rechtsbruch (§ 3a UWG) unlauter sein. Abmahnbefugt sind dann Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (die in der Liste nach § 8b UWG geführt werden) und qualifizierte Verbraucherverbände (§ 8 Abs. 3 UWG).

Es liegt nahe, dass die einschlägig bekannten Abmahnvereine das neue Formaletikett mit derselben Andacht begrüßen werden wie seinerzeit die Button-Lösung, die Datenschutzerklärung und die Grundpreisangabe.

Allerdungs hat der Gesetzgeber der Abmahnindustrie hier einen Riegel vorgeschoben. Nach § 13 Abs. 4 UWG besteht bei bestimmten Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gegenüber vielen Unternehmen kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. zudem ist die Höhe möglicher Vertragsstrafen beschränkt (§ 13a UWG). Online ist das neue Label für Abmahner also weniger lukrativ als vielleicht erhofft.

Da die Einschränkung im stationären Handel jedoch nicht greift, kann Nachlässigkeit dennoch teuer werden.

Hier gilt: Herstellergarantien sauber prüfen und gebenenfalls ein Plakat aushängen, kostet weniger Geld, Zeit und Nerven als eine Abmahnung.

Gewährleistungslabel und GARAN im direkten Vergleich

MerkmalGewährleistungslabelGARAN-Garantielabel
BezugspunktGesetzliches GewährleistungsrechtFreiwillige Hersteller-Haltbarkeitsgarantie
Wann PflichtBei jedem B2C-VerkaufNur: ganze Ware, > 2 Jahre, unentgeltlich, Herstellerangaben vorhanden
GestaltungStatisch, sprachspezifisch (deutsche Fassung)Produktspezifisch, sprachneutral/mehrsprachig
PlatzierungVorvertraglich; stationär min. DIN A4Am Fahrzeug bzw. auf der Fahrzeugseite
ÄnderbarkeitUnveränderbarZu individualisieren (Marke, Modell, Dauer)

Checkliste zur Umsetzung

  • Ladengeschäft: Gewährleistungslabel gut sichtbar aushängen (mindestens DIN A4, Schwarz-Weiß genügt).
  • Onlineverkauf/Geschäfte außerhalb der Geschäftsräume: Label farbig und vorvertraglich; GARAN je Fahrzeugseite.
  • Herstellergarantien erfassen: GARAN nur, wenn – ohne Zusatzkosten – mehr als zwei Jahre auf das ganze Fahrzeug und nicht nur auf Teilbereiche gewährt werden
  • Individualisierung: GARAN-Etikett vom Hersteller anfordern bzw. mit dessen Angaben (Marke, Modell, Dauer) erstellen.
  • Verwendung des GARAN nur, wenn die Voraussetzungen auch erfüllt sind!

FAQ

Betrifft das GARAN-Garantielabel auch Gebrauchtwagen?

Grundsätzlich ja, praktisch aber selten. GARAN knüpft nicht an „neu oder gebraucht” an, sondern allein an eine echte Hersteller-Haltbarkeitsgarantie (ganze Ware, über zwei Jahre, unentgeltlich). Läuft beim Gebrauchtwagen noch eine solche originäre Herstellergarantie und stellt der Hersteller die Angaben bereit, ist zu kennzeichnen. Ob dabei auf die ursprüngliche Gesamtlaufzeit oder die verbleibende Restlaufzeit abzustellen ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Gelten die Kennzeichnungspflichten auch im reinen Ladengeschäft ohne Onlineshop?

Ja. Sie gelten stationär wie online. Im Ladengeschäft genügt der Aushang bzw. die Kennzeichnung am Fahrzeug.

Genügt es, das Gewährleistungs- bzw. GARAN-Label erst im Kaufvertrag oder auf dem Kassenbon abzubilden?

Nein. Beide Kennzeichnungen müssen vorvertraglich und hervorgehoben erfolgen – stationär als Aushang (mindestens DIN A4), online farbig auf der Angebotsseite. Ein Abdruck im Vertrag oder auf dem Bon ersetzt das nicht.

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