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Mithaftung bei Fahrt entgegen Fahrtrichtung

Radfahrer sind gegenüber Pkw die schwächeren Verkehrsteilnehmer, weshalb sie - ebenso wie Fußgänger - einen besonderen Schutz genießen. Nichtsdestotrotz müssen auch sie sich an die Verkehrsregeln halten. Wer dagegen verstößt, den trifft ein Mitverschulden.
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03.09.2017
ca. 2 Minuten
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Radfahrerin fuhr auf der falschen Seite!

Eine Radfahrerin befuhr einen linksseitigen Geh- und Radweg, der zunächst für beide Richtungen galt. Als der Weg nur noch für den entgegengesetzten Radverkehr freigegeben war, wechselte sie jedoch nicht die Straßenseite, sondern setzte ihre Fahrt fort; schließlich beabsichtigte sie direkt hinter der Einmündung einer untergeordneten Straße nach links in diese abzubiegen.

Aus der einmündenden, untergeordneten Straße kam ein Pkw-Fahrer, der nach rechts abbiegen wollte. Er hielt zunächst an, um langsam in die vorfahrtsberechtigte Straße einzubiegen. Die Radfahrerin ging davon aus, dass er ihr die Vorfahrt gewährt hätte. Während beider Abbiegevorgänge kollidierten die Radfahrerin und der Pkw. Bei dem Sturz verletzte sich die Radlerin schwer. Sie erlitt unter anderem einen Schädel-Basis-Bruch und ein Schädel-Hirn Trauma.

Für die erlittenen Verletzungen machte sie gegenüber dem Pkw-Fahrer du seinen Versicherer unter anderem Schmerzensgeld geltend. Als dieser der Zahlungsaufforderung nicht vollständig nachkam, ging die Angelegenheit vor Gericht.

Die Entscheidung der Gerichte

Das zunächst angerufene Landgericht Essen (Urt. v. 30.09.2016, Az. 9 O 322/15) klärte den Sachverhalt auf und sprach der klagenden Radfahrerin zunächst 80 Prozent ihrer Forderung zu. Sie musste sich für ihren Verkehrsverstoß eine Mithaftung in Höhe von 20 Prozent entgegen halten lassen. Dennoch ging es in der Berufungsinstanz zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Das OLG sah auf Seiten des Pkw-Fahrers einen Vorfahrtsverstoß, der erheblich zu dem Unfall beigetrug. Die Radfahrerin sei – auch entgegen der Fahrtrichtung fahrend – vorfahrtsberechtigt gewesen und er somit wartepflichtig. Allerdings sah auch das OLG ein Mitverschulden bei der Radfahrerin, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung nutzte.

Dass dies nur für wenige Meter war, rechtfertigte das Verhalten nicht. Vielmehr habe sie das Rad dann – ordnungsgemäß – auf der genutzten Straßenseite als Fußgängerin schieben können und müssen. Darauf, dass der Autofahrer ihr durch sein Anhalten im Einmündungsbereich die Vorfahrt eingeräumt habe, weil er sie entgegen der Fahrtrichtung fahrend gesehen habe, durfte sie sich nicht verlassen.

Das OLG Hamm wertete den Verstoß des Autofahrers gegen den der Radfahrerin und kam zu einer Mithaftung von einem Drittel auf Seiten der Klägerin (Urt. v. 04.08.2017, Az. 9 U 173/16).

Praxistipp

Die Grundregel der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 1 StVO) lautet: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Nicht immer kann darauf vertraut werden, dass andere Verkehrsteilnehmer sich ordnungsgemäß verhalten – weder als Auto-, noch als Radfahrer. Sollte es also zu einem Unfall kommen, ist es von Vorteil frühzeitig einen rechtlichen Beistand einzuholen, um die Situation abzuwägen.

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