Amtsgericht Kassel, Urteil vom 04.12.2025, Az. 435 C 1807/25

So war es auch in dem hier zugrundeliegenden Fall.
Ein Leasing- und Flottenmanagementunternehmen machte den Schaden eines seiner Fahrzeuge, das bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, im Wege der fiktiven Abrechnung gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer geltend.
Der Versicherer leistete allerdings nicht vollständig, sondern kürzte den Schadenersatz um 794,91 €. Dies begründete er damit, dass das geschädigte Unternehmen als Großkunde regelmäßig Rabatte erhalten würde. Diese seien anzurechnen. Für den Beweis des Gegenteils obliege dem Unternehmen eine sekundäre Darlegungslast, der es aber nicht nachgekommen sei. Ebenso verweigerte der Versicherer die Bezahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das geschädigte Unternehmen verlangte die Zahlung des gesamten gekürzten Betrags sowie die Übernahme der Anwaltskosten. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlung des vollständigen Betrags, zur Übernahme der Anwaltskosten und zur Übernahme der Prozesskosten.
Dem Grunde nach stand der Ersatzanspruch außer Frage. Denn gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG, § 115 VVG in Verbindung mit § 249 BGB, hat der Versicherer des Schädigers den Geschädigten so zu stellen, wie dieser ohne den Schaden dastünde.
Eine Kürzung des Schadenersatzes ist dabei zwar möglich. Sie kommt allerdings nur infrage, wenn konkrete Nachweise für die Minderung des Schadenersatzes erbracht werden. Dies können beispielsweise ein Mitverschuldenseinwand oder geringere Schadenkosten sein.
Ein Großkundenrabatt kann bei fiktiver Abrechnung daher nur berücksichtigt werden, wenn er tatsächlich angefallen und nutzbar gewesen wäre. Eine pauschale Annahme oder Unterstellung, etwa aufgrund der Unternehmensgröße, reicht dafür nicht aus.
Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Schädiger
Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und die Höhe eines Rabatts liegt ausschließlich beim Schädiger. Der Geschädigte muss nur dann weitere Angaben machen, wenn substanzielle Anhaltspunkte für einen Rabatt vorliegen.
In dem hier zugrundeliegenden Fall konnte der Versicherer nicht nachweisen dass das geschädigte Unternehmen den behaupteten Rabatt von 20 % tatsächlich auch erhalten hätte.
In einem nach wie vor wegweisenden Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19 hat der BGH klargestellt, dass auch der fiktive Schadenersatz sich nur dann mindert, wenn dieser dem Geschädigten von einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem regionalen Markt verbindlich eingeräumt worden wäre und er diesen auch typischerweise ohne Weiteres hätte in Anspruch nehmen können.
Eine diesbezügliche, gegenläufige sekundäre Darlegungslast, wie sie der Versicherer behauptete, obliegt Geschädigten dabei jedoch nicht. Auch das entscheidende Gericht konnte eine solche nicht erkennen.
Die Kürzungsbestrebungen des Versicherers wies es daher zurück.
Alles andere wäre auch schwer nachvollziehbar gewesen. Denn wie z.B. das AG Heidelberg zutreffend feststellte, reichen pauschale Behauptungen des Versicherers “ins Blaue hinein” eben nicht aus. Wenn ein Versicherer Rabatte behauptet, dann muss er auch konkret nachweisen, dass und unter welchen Konditionen Rabatte gewährt werden (AG Heidelberg, Urt. v. 08.10.2025, Az. 30 C 151/25).
Das Gericht stellte klar: Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach große Leasingunternehmen automatisch Rabatte erhalten. Hinzu kam, dass das geschädigte Unternehmen im Prozess plausibel darlegen konnte, dass es junge Fahrzeuge im Schadensfall häufig nicht repariert, sondern gezielt aussteuert, wodurch die Wahrscheinlichkeit typischer Rabattabsprachen sinkt.
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung schreibt sie fort. Großkundenrabatte sind bei fiktiver Abrechnung nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie auch nachgewiesen werden. Zudem ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung von Leistungen Dritter dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht (BGH, Urt. v. 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11).
Pauschale Kürzungen von Ersatzansprüchen, die allein mit der Größe des Unternehmens begründet werden, sind unzulässig.
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Ergänzt am 10.02.2026