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Ladungssicherung? Fehlanzeige!

Die Beamten der Polizei Darmstadt staunten nicht schlecht, als sie einen mit Holz beladenen Kombi kontrollierten. Denn obgleich dieser bis unter das Dach mit Sperrholz beladen war, war dieses weder gesperrt noch sonst irgendwie gesichert.
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03.07.2023
ca. 4 Minuten
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Bei einer starken Bremsung hätte der Fahrer die Bretter dann nicht nur buchstäblich im Nacken gehabt, sondern zumindest ein Teil der Ladung hätte das Fahrzeug auch durch die Frontscheibe verlassen. Um den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen, wurden die Weiterfahrt untersagt und ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro verhängt. 

Abgesehen von einer etwaigen Verärgerung des Fahrers, der Notwendigkeit zum Umladen oder zur Vornahme entsprechender Sicherungsmaßnahmen, hatte der Vorfall aber keine weiteren Konsequenzen.

Was gilt generell?

Die Grundsätze der Ladungssicherung sind in § 22 I StVO verankert. Danach sind die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Ob dies durch formschlüssiges Laden, Verzurren oder auf andere Art und Weise erfolgt, ist nebensächlich.

Gibt es Unterschiede?

Die Regeln der Ladungssichtung gelten übergreifend. Die Art des Fahrzeugs sowie der Anlass für den Transport spielen keine Rolle. Es ist daher egal, ob Stahl-Coils, Getränkekisten oder Abfallholz transportiert werden. Nicht ganz so egal ist allerdings, ob das Fahrzeug einer Privatperson oder einem Unternehmen / Fuhrpark zuzuordnen ist. Denn die Konsequenzen von Ladungsverstößen treffen zwar in beiden Konstellationen sowohl den Halter als auch den Fahrer. Bei einem Privatfahrzeug ist dies regelmäßig ein und dieselbe Person. Bei einem Firmenwagen kommt zusätzlich das Unternehmen, regelmäßig repräsentiert durch den Fuhrparkverantwortlichen, dazu.

Praxishinweis für Firmenfahrzeuge

Bei Firmenfahrzeugen – auch bei klassische Pkw als Dienstwagen – geltend hier übrigens verschärfte Regeln. Nicht nur die Ladungssicherung gemäß der StVZO ist zu beachten, sondern auch spezielle Unfallverhütungsvorschriften. Hintergrund ist, dass der Pkw ein Arbeitsmittel ist, dass der Arbeitgeber an den Mitarbeiter, spricht Dienstwagennutzer übergibt. Und genau dieses muss arbeitssicher sein. Verantwortlich für die Sicherheit beim Be- und Entladen sowie für eine “regelgerechte” Ladungssicherung sind im Übrigen alle an den Transportvorgängen Beteiligten: Absender, Verlader, Frachtführer, Fahrzeughalter sowie Fahrzeugführende.

§ 23 StVO oder 31 StVZO?

Als Folge von § 23 I StVO haftet der Fuhrparkverantwortliche zwar nur dann für den konkreten Verstoß, wenn er bei der Verladung beteiligt war (vgl. § 412 HGB). Dies dürfte allerdings eher die Ausnahme darstellen. Raus ist das Unternehmen / der Fuhrparkverantwortliche damit aber noch lange nicht.

Es gibt ja noch § 31 Abs. 2 StVZO. Und danach darf ein Halter „die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“

Der Halter des Fahrzeugs – oder eben dessen Repräsentant – muss daher nicht nur darauf achten, dass der Fahrer die erforderlichen Berechtigungen und Qualifikationen besitzt. Er hat auch für die Ausstattung des Fahrzeugs mit geeigneten, dem Verwendungszweck des Fahrzeugs entsprechenden Hilfsmitteln zur Ladungssicherung zu sorgen. Ob das Fahrzeug rein gewerblich oder, wie z.B. das Firmenfahrzeug des Außendienstlers, auch privat genutzt wird, spielt dabei keine Rolle. Wo beim LKW Spanngurte, Antirutschmatten oder Spannbretter erforderlich sind, kann z.B. beim Kombi ein Trenngitter oder –netz ausreichen. Entscheidend ist der Einsatzzweck, mit dem gerechnet werden muss. Im Zweifel ist der Dienstwagenüberlassungsvertrag entsprechend anzupassen und um eine Klausel zur Ladungssicherung zu ergänzen. Auch muss der Mitarbeiter in deren Benutzung entsprechend eingewiesen werden.

§§ 37 II, 58 DGUV Vorschrift 70, § 209 I Nr. 1, III SGB VII

Die Ladungssicherung spielt – wie erwähnt – auch im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften eine (bußgeldbewährte) Rolle. „Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können“, so sagt es § 37 II DGUV Vorschrift 70. Über § 209 SGB VII drohen hier für den Unternehmer sogar Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Rechtskräftige Verurteilungen über 200 Euro können im Anschluss auch zu einer Eintragung ins Gewerbezentralregister nach § 149 II Nr. 3 GewO führen.

Fazit

Für den Fahrer gilt: Gut gesichert ist halb gewonnen. Fuhrparkverantwortliche wiederum sollten darauf achten, dass die Fahrzeuge mit den erforderlichen Materialien zur Ladungssicherung ausgestattet und die Fahrer auf die Notwendigkeit zur Ladungssicherung hingewiesen und ggf. entsprechend unterwiesen worden sind. Wird dies beachtet, sollte eigentlich alles glatt gehen.

Die Grundsätze des § 31 StVZO gelten übergreifend und nicht nur für Unternehmen. Auch wer sein Fahrzeug im Freundes- oder Bekanntenkreis – z.B. für einen Umzug – ausleiht, hat für eine ausreichende Ausstattung mit Hilfsmitteln zur Ladungssicherung zu sorgen.

FAQ

Bildnachweis: Polizeipräsidium Südhessen / Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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