Einschlägigen Urteilen (OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.2022, Az. 10 U 13/21; VG Wiesbaden, Urt. v. 16.07.2019, Az. 28 K 703/15.WI.D; OLG Frankfurt/Main vom 07.04.2017, Az. 2 U 122/16), Publikationen (Blitzer machen Millionäre!; Geschwindigkeitsmessungen dienen nicht (nur) der Sicherheit im Verkehr) und Presseberichten zufolge, sind sie aber eher ein fester Bestandteil der Haushaltsplanung von Ländern und Kommunen.
Dennoch! So ärgerlich Blitzer auch sein können; Beschädigen ist ein „no go“. Wer Blitzer lackiert, absägt oder deren Funktion anderweitig beeinträchtigt hat – wenn er erwischt wird – die Reparaturkosten zu ersetzen. Zudem muss er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, auch wenn entgangene Buß- und Verwarngelder nicht ersetzt werden müssen (LG Aachen, Urt. v. 26.07.1996, Az. 9 O 484/95; LG Konstanz, Urt. v. 23.07.1996, Az. 2 O 245/96).
Auch kleine Aktionen können als Sachbeschädigung gewertet werden, wenn sie dazu geeignet sind, die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit des Geräts nachhaltig zu mindern. Ob eine Linse mit Senf beschmiert (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. März 1997 – 2 Ss 59/97), Fotos der Anlage durch das Anbringen von Reflektoren im Fahrzeug (OLG München, Urt. v. 15.05.2006, Az. 4St RR 53/06) oder die Verwendung eines Gegenblitzers unbrauchbar gemacht werden oder gemacht werden sollen, spielt dabei keine Rolle. Bei Lackierungen, etc. ist die Grenze zur Sachbeschädigung aber auf jeden Fall überschritten.
Der BGH fordert für die Unbrauchbarmachung eines Blitzers, d.h. einer der Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Einwirkung auf deren Sachsubstanz (Beschl. v. 15.05.2013, Az. 1 StR 469/12). Beim Zuparken fehlt es daran. Die Unterbrechung des Messstrahls beeinträchtigt zwar die Erfassung von Schnellfahrern. Sie manipuliert aber weder das Messgerät als solches noch wesentliche Teile davon. Insbesondere bleibt die Funktionsfähigkeit als solche erhalten.
Vereinfacht ausgedrückt: Ein zugeparkter Blitzer kann zwar noch blitzen und gestochen scharfe Aufnahmen machen. Diese würden aber ein parkendes und nicht das zu schnell fahrende Fahrzeug zeigen. Das zuparkende Fahrzeug darf – im Gegensatz zum Blitzer, der einer hoheitlichen Aufgabe dient – selbstredend nicht im Halteverbot stehen.
Im Gegensatz zum Zuparken können tätliche Angriffe empfindliche Folgen selbst dann nach sich ziehen, wenn die Anlage zwar vorübergehend außer Betrieb gesetzt wird, ansonsten aber unbeschädigt bleibt.
So musste ein verärgerter Verkehrsteilnehmer, der am Karfreitag 2023 eine Messanlage durch einen gezielten Fußtritt zu Fall brachte, erkennen, dass eine solche Aktion auch dann empfindliche Folgen haben kann, wenn die Anlage unbeschädigt bleibt.
Der Angeklagte wurde zunächst vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 3.200 € verurteilt, die im Berufungsverfahren vom Landgericht Paderborn auf 1.600 € reduziert worden war (LG Paderborn, Az. 6 NBs 4/24). Seine Revision gegen das Urteil verwarf das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 01.04.2025, Az. 4 ORs 25/25) als unbegründet.
In der Entscheidung ging es im Kern darum, ob eine Messanlage strafrechtlich „unbrauchbar“ gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird.
Im Kern der Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Messanlage strafrechtlich „unbrauchbar“ gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird.
Die Gerichte bejahten dies. Amtsgericht, Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht Hamm stellten fest, dass der Angeklagte vorsätzlich eine der öffentlichen Sicherheit dienende Einrichtung – zu der auch eine Geschwindigkeitsmessanlage gehört – außer Betrieb gesetzt hat (§ 316b StGB). Dass die Technik selbst keinen Schaden genommen hatte, war unerheblich – denn durch das gezielte Umstoßen der Kameras wurde der Messbetrieb faktisch verhindert.
Wer geblitzt wird darf sich ärgern.
Soweit, dass Blitzer „farblich umgestaltet“ oder anderweitig manipuliert werden, sollte der Ärger aber nicht gehen!
Besser ist es, sich gleich an uns zu wenden!
Aktualisiert am 10.05.2025