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Höchstrichterliche Entscheidung zu Abschleppkosten bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 24.05.2018 – Az.: 3 C 25.16 – entschieden, dass Abschleppmaßnehmen bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach einer Vorlaufzeit von vollen drei Tagen zulässig sind. Was war passiert? Die Betroffene und spätere Klägerin hatte ihren PKW am 19.08.2013 – vor Antritt ihres Urlaubs – vor einem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf […]
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06.07.2018
ca. 2 Minuten
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 24.05.2018 – Az.: 3 C 25.16 – entschieden, dass Abschleppmaßnehmen bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach einer Vorlaufzeit von vollen drei Tagen zulässig sind.

Was war passiert?

Die Betroffene und spätere Klägerin hatte ihren PKW am 19.08.2013 – vor Antritt ihres Urlaubs – vor einem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf abgestellt. Am Vormittag des Folgetages wurden dort zwei mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, die für den Zeitraum vom 23. bis 24.08.2018 – jeweils zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr – ein Halteverbot anordneten. Da das Fahrzeug der Klägerin am Nachmittag des 23.08.2013 immer noch dort stand, beauftragte ein Mitarbeiter der Stadt Düsseldorf einen Abschleppunternehmer damit, das Fahrzeug zu entfernen. Dieses musste die Klägerin – nach ihrer Rückkehr – gegen Zahlung von 176,98 Euro auslösen. Zudem machte die Stadt Düsseldorf eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 Euro geltend.

Die Klägerin sah sich zu Unrecht belastet. Sie erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und verlangte die Erstattung der an den Abschleppunternehmer entrichteten Kosten. Zudem begehrte sie die Aufhebung des erlassenen Gebührenbescheides. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage als unbegründet abgewiesen hatte, verfolgte sie ihr Begehren – ebenfalls erfolglos – vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) weiter.

Das OVG Münster hatte 48 Stunden Vorlauf für eine Kostentragungspflicht ausreichen lassen

Das OVG Münster erachtete einen Vorlauf von nur 48 Stunden als ausreichend. Seiner Auffassung nach könnten die Straßenverkehrsbehörden bei einem längeren Vorlauf nicht hinreichend flexibel auf Änderungen der Verkehrslagen reagieren. Allerdings befand es sich mit dieser Auffassung in der Minderheit. Bereits vor der Entscheidung des BVerwG hatten verschiedene andere Obergerichte eine Vorlaufzeit von vollen drei Tagen für notwendig und angemessen erachtet (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.04.2008 – Az.: 10 B 08.449; VGH BW, Urteil vom 13.02.2007 – Az.: 1 S 822/05; Hamburger OVG, Urteil vom 07.10.2008 – Az.: 3 Bf 116/08).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hält drei volle Tage Vorlaufzeit für erforderlich

Auch für das BVerwG war eine Vorlaufzeit von zwei Tagen zu kurz. Angemessen seien drei Tage. Die Bedenken des OVG Münster, zur hinreichenden Flexibilität der Straßenverkehrsbehörden bei längeren Vorlaufzeiten als 48 Stunden, teilt es nicht. Hierzu führt es aus, dass die in den übrigen Bundesländern geforderte Vorlaufzeit von drei Tagen in den letzten 20 Jahren keine Funktionsdefizite bei den zuständigen Behörden verursacht habe. Zudem sei die Erforderlichkeit von Halteverbotsregelungen, z.B. wegen Bauarbeiten, Straßenfesten oder Umzügen, auch in Großstädten regelmäßig vorab bekannt. Eine Obliegenheit dahingehend, dass alle 48 Stunden nach dem Fahrzeug geschaut werden müsse, sei für die Verkehrsteilnehmer eine unzumutbare Belastung. Dies gelte auch für die stundengenaue Berechnung des Vorlaufs.

Aus diesen Gründen hat das BVerwG der Klägerin Recht gegeben.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer sein Fahrzeug langfristig und ohne Kontrolle im öffentlichen Straßenraum parkt, genießt keinen uneingeschränkten Vertrauensschutz. Die Straßenverkehrsbehörde darf mit temporären Verkehrszeichen in bestehende Anordnungen abändernd eingreifen, wenn hierfür ein akuter Anlass besteht. Nach entsprechender Vorlaufzeit haben die Verwaltungsbehörden die Befugnis z.B. durch Abschleppmaßnahmen auf verbotswidriges Verhalten während der temporären Beschilderung zu reagieren.

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