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Ist es verboten, Blitzer zuzuparken?

Sie stehen unscheinbar am Straßenrand und warten dort auf ihre „Beute“: Radarfallen oder Blitzer. Offiziell sollen sie der Verkehrssicherheit dienen.
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18.01.2024
ca. 2 Minuten
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Ein Blitzer steht am Waldrand...

Einschlägigen Urteilen (OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.2022, Az. 10 U 13/21; VG Wiesbaden, Urt. v. 16.07.2019, Az. 28 K 703/15.WI.D; OLG Frankfurt/Main vom 07.04.2017, Az. 2 U 122/16), Publikationen (Blitzer machen Millionäre!Geschwindigkeitsmessungen dienen nicht (nur) der Sicherheit im Verkehr) und Presseberichten zufolge, sind sie aber eher ein fester Bestandteil der Haushaltsplanung von Ländern und Kommunen.

Beschädigen und “verschönern” darf man Blitzer nicht!

Dennoch! So ärgerlich Blitzer auch sein können; Beschädigen ist ein „no go“. Wer Blitzer lackiert, absägt oder deren Funktion anderweitig beeinträchtigt hat – wenn er erwischt wird – die Reparaturkosten zu ersetzen. Zudem muss er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, auch wenn entgangene Buß- und Verwarngelder nicht ersetzt werden müssen (LG Aachen, Urt. v. 26.07.1996, Az. 9 O 484/95; LG Konstanz, Urt. v. 23.07.1996, Az. 2 O 245/96). 

„Nur ein bisschen“ gibt es nicht!

Auch kleine Aktionen können als Sachbeschädigung gewertet werden, wenn sie dazu geeignet sind, die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit des Geräts nachhaltig zu mindern.  Ob eine Linse mit Senf beschmiert (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. März 1997 – 2 Ss 59/97), Fotos der Anlage durch das Anbringen von Reflektoren im Fahrzeug (OLG München, Urt. v. 15.05.2006, Az. 4St RR 53/06) oder die Verwendung eines Gegenblitzers unbrauchbar gemacht werden oder gemacht werden sollen, spielt dabei keine Rolle. Bei Lackierungen, etc. ist die Grenze zur Sachbeschädigung aber auf jeden Fall überschritten.

Zuparken ist ein „strafloses Vergnügen“.

Der BGH fordert für die Unbrauchbarmachung eines Blitzers, d.h. einer der Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Einwirkung auf deren Sachsubstanz (Beschl. v. 15.05.2013, Az. 1 StR 469/12). Beim Zuparken fehlt es daran. Die Unterbrechung des Messstrahls beeinträchtigt zwar die Erfassung von Schnellfahrern. Sie manipuliert aber weder das Messgerät als solches noch wesentliche Teile davon. Insbesondere bleibt die Funktionsfähigkeit als solche erhalten. 

Vereinfacht ausgedrückt: Ein zugeparkter Blitzer kann zwar noch blitzen und gestochen scharfe Aufnahmen machen. Diese würden aber ein parkendes und nicht das zu schnell fahrende Fahrzeug zeigen. Das zuparkende Fahrzeug darf – im Gegensatz zum Blitzer, der einer hoheitlichen Aufgabe dient – selbstredend nicht im Halteverbot stehen.

Fazit

Wer geblitzt wird darf sich ärgern. 

Soweit, dass Blitzer „farblich umgestaltet“ oder anderweitig manipuliert werden, sollte der Ärger aber nicht gehen!

Besser ist es, sich gleich an uns zu wenden!

Wir regeln das!

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