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Halloween ja – Geisterfahrer nein!

Als Geisterfahrer werden Verkehrsteilnehmer bezeichnet, die entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf Straßen fahren. Sie sind zwar sehr entgegenkommend, ein Zusammentreffen mit ihnen sollte man jedoch tunlichst vermeiden, denn Geisterfahrten sind gruselig und eignen sich immer wieder auch perfekt für Thriller.
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30.10.2025
ca. 4 Minuten
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Sonnenuntergang über hügeliger Landschaft

Vorsätzliche Geisterfahrten sind zwar eher die Ausnahme. Wenn sie allerdings vorkommen, dann haben sie es in sich!

Wer z. B. mit seinem Fahrzeug bewusst auf der Gegenspur unterwegs ist, um einen Unfall zu verursachen, nimmt billigend in Kauf, dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw andere Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden.

Dies gilt insbesondere, wenn die Beleuchtung ausgeschaltet ist, sodass die Fahrer der anderen Fahrzeuge nicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug rechnen und ein Ausweichmanöver nicht mehr rechtzeitig einleiten können. Selbst wenn das Licht kurz vorher eingeschaltet wird, ändert dies nichts daran, wenn der Geisterfahrer damit rechnen muss, dass das regelkonform fahrende Fahrzeug nicht mehr ausweichen kann.

Auto fährt nachts mit aufgeblendeten Scheinwerfern auf Landstraße.

Entscheidend ist, dass das Mordmerkmal der Heimtücke auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingefährlich ist. Das ist der Fall, wenn das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Urteil vom 16.03.2006 – 4 StR 594/05).

Unfallopfer haben Anspruch auf Schadenersatz!

Wer durch einen vorsätzlich handelnden Geisterfahrer geschädigt wird, kann zumindest in Hinblick auf den Schadenersatz aufatmen. Der Leistungsausschluss des § 103 VVG befreit den Versicherer lediglich gegenüber seinem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht, wenn dieser vorsätzlich handelt. In einer derartigen Konstellation muss weder der Kaskoversicherer für den Schaden am Fahrzeug des Unfallverursachers aufkommen, noch sind etwaige Unfallversicherungen diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet. Die Ansprüche Unfallgeschädigter bleiben – aufgrund von § 103 VVG – aber bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme unberührt.

Richterhammer auf Gerichtstisch

In Deutschland sind verursachte Personenschäden gesetzlich bis zu einer Höhe von mindestens 7,5 Millionen Euro, Sachschäden bis zu einer Höhe von 1,22 Millionen Euro und Vermögensschäden bis zu einer Höhe von 50.000 Euro gedeckt (Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG).

Auch Geisterfahrer verdienen Gehör!

So hatte sich z.B. das Oberlandesgericht Stuttgart mit der rechtlichen Bewertung von Geisterfahrern und Geschwindigkeitsüberschreitungen zu befassen (Rechtliches Gehör muss vollständig gewährt werden!). Dabei stellte das Gericht stellte fest, dass auch einem Geisterfahrer nach einem Unfall vollständiges Gehör zu gewähren ist und eine Gehörsverletzung vorliegt, wenn entscheidungserhebliche Fragen oder Beweisanträge übergangen werden.

Hinzu kommt, dass der Aspekt des Mitverschuldens auch bei Unfällen mit Geisterfahrern nicht vernachlässigt werden darf.

Sind Geisterfahrer ein Reisemangel?

Aber auch außerhalb des Verkehrsrechts können Geisterfahrer Probleme bereiten. Allerdings gehören, so z.B. das Landgericht Düsseldorf, Kollisionen mit Geisterfahrern zum allgemeinen Lebensrisiko.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihr Ehemann hatten während einer Auslandsreise schwere Verletzungen erlitten, als der Transferbus, in dem sie saßen, vom Flughafen zum Hotel von einem entgegenkommenden Fahrzeug gerammt wurde. Das Landgericht Düsseldorf war der Meinung, ein solcher Unfall habe keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter sei lediglich dazu verpflichtet, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug für die Beförderung vom Flughafen zum Hotel einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen. Ein Unfall mit einem Geisterfahrer würde demnach nicht zur Minderung des Reisepreises berechtigen (LG Düsseldorf v. 09.10.2015, Az. 22 S 165/15).

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Mit Urteil vom 06.12.2016 (Az. X ZR 118/15) stellte er fest: „Dass den Reiseveranstalter keine Schuld an dem durch den ‚Geisterfahrer‘ verursachten Unfall trifft, ist für die Minderung nach § 651c BGB und die daraus folgende Verpflichtung zur (vollständigen oder teilweisen) Erstattung des Reisepreises unerheblich.

Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.“ Auch wenn der den Mangel begründende Unfall durch einen Geisterfahrer verursacht worden war, hatten die Reisenden daher Anspruch auf Minderung des Reisepreises.

Es gibt auch Geisterradler!

Geisterfahrer gibt es übrigens nicht nur unter den Autofahrern!

Geist fährt Fahrrad auf Radweg entgegen der Fahrtrichtung

Auch Radfahrer sind immer wieder dabei zu beobachten, wie sie den Radweg auf der falschen Seite entgegen der Fahrtrichtung benutzen. Da Autofahrer an Einmündungen und Zufahrten oftmals nicht damit rechnen, kommt es dann nicht nur zu brenzligen Situationen, sondern immer wieder auch zu schweren Unfällen.

Das Problem der Geisteradler ist gravierend und betrifft nicht nur Einzelfälle. Vielerorts weisen daher inzwischen Markierungen auf Radwegen auf die Problematik hin!

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Befahren eines Radwegs in nicht zulässiger Richtung nicht nur mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Missachtung derartiger Hinweise kann sich bei einem Unfall auch auf das Verschulden und die Schadenersatzansprüche auswirken.

Verhaltenstipps

Das richtige Verhalten hängt maßgeblich davon ab, ob man „nur“ mit einem Geisterfahrer zu rechnen hat oder – trotz entsprechender Beschilderung – versehentlich selbst zu einem geworden ist.

Im ersten Fall empfiehlt es sich, die Geschwindigkeit zu reduzieren und Überholmanöver zu vermeiden oder abzubrechen. Zudem sollte man mit eingeschalteter Warnblinkanlage am äußersten rechten Fahrbahnrand anhalten und die Entwarnung abwarten.

Autobahn bei Sonnenuntergang mit Verbotsschild 287, Verbot der Einfahrt / Einfahrt verboten

Wer versehentlich selber zum Geisterfahrer geworden ist, sollte vor allem Ruhe bewahren und unüberlegte Manöver vermeiden. Auch hier ist umgehend am äußersten Straßenrand anzuhalten, der Warnblinker ist einzuschalten und die Polizei ist zu informieren. Zudem empfiehlt es sich, eine Warnweste anzuziehen, das Fahrzeug zu verlassen und hinter der Leitplanke zu warten.

Von Rückwärtsfahrten oder Wendemanövern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist grundsätzlich abzuraten, zumal es ohnehin generell verboten ist (§ 18 StVO).

Auch bei Unfällen mit Geisterfahrern oder Geisterradlern gilt: Kontaktieren Sie uns!

Voigt macht keinen Spökenkram! Voigt regelt!

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