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Geschädigte aufgepasst!

Landgericht Stuttgart: Beschluss vom 14.06.2023, Az. 2 T 56/23

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird hofft, dass der Versicherer des Unfallverursachers den erlittenen Schaden zügig und vollständig ausgleicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Haftung des Verursachers zweifelsfrei feststeht.

Mitunter funktioniert das auch. In einer Vielzahl von Fällen reagieren Versicherer aber eher zurückhaltend und taktierend, wenn es um die Entschädigung des Unfallopfers geht. Rechtskonform ist das nicht.

Die Entscheidung des LG Stuttgart ist daher nur konsequent!

Geschädigt und im Stich gelassen?

Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Das Auto des Geschädigten war ordnungsgemäß vor dessen Haus abgestellt, als ein Kunde des Versicherers es mit seinem Fahrzeug beschädigte. Die Verschuldenslage war eindeutig und der Geschädigte hatte den Versicherer um eine Anerkennung der Einstandspflicht „dem Grunde nach“ gebeten. Dies ist üblich und entspricht gängiger Praxis. Der Versicherer hätte jetzt nur noch antworten müssen „Wir erkennen unsere Einstandspflicht dem Grunde nach an.“ und die Schadenregulierung hätte geordnet beginnen können. Genau so war es aber nicht.

Wollte die Schadensabteilung taktieren?

Statt eine klare und belastbare Regulierungszusage abzugeben, entschied sich der Versicherer für die schwammige Formulierung „Wir sind regulierungsbereit“. Der Geschädigte wollte sich damit jedoch nicht abspeisen lassen. Zu Recht; denn auch das Landgericht Stuttgart sah in der Erklärung des Versicherers alles, aber keine klare Aussage zur Einstandspflicht dem Grunde nach.

Allgemeinsätze reichen nicht!

Erklärt ein Versicherer lediglich die Bereitschaft zur Regulierung und fordert zugleich das Gutachten zur Überprüfung der Gebührenrechnung des Sachverständigen an, ist dies derart nichtssagend, unbestimmt und vage, dass – je nach Blickwinkel – der Raum für vielfältige Deutungen eröffnet ist. Ausreichend deutliche Erklärungen zur Haftung dem Grunde nach sehen anders aus. Wenig hilfreich ist es zudem, wenn ein Versicherer auch die wiederholte Aufforderung zur Abgabe einer eindeutigen Haftungserklärung einfach ignoriert.

Vielleicht hoffte die Schadensabteilung ja, der Unfallgeschädigte würde aufgeben. Sollte dies der Fall gewesen sein, ist die Rechnung jedoch nicht aufgegangen. Denn der Versicherer hatte den Prozess ja geradezu provoziert. Nicht von ungefähr schrieb ihm das Gericht dann auch ins Stammbuch, dass „sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass jeder annehmen musste, er werde ohne die Klage nicht zu seinem Recht kommen.“

Eine Verurteilung konnte der Versicherer nur verhindern, indem er – wenn auch erst nach Klageerhebung – seine 100%ige Haftung doch noch bestätigte.

Praxistipp

Treten Sie dem Versicherer des Unfallgegners von Anfang an auf Augenhöhe gegenüber.

Vergessen Sie nie: Die Schadensabteilung steht auf Seiten des Versicherers! Ihre Interessen stehen da hinten an! Schönfärberische Worte wie „Schadenservice“ sollen dies zwar kaschieren. An der Sache selbst ändern sie aber nichts.

Sprechen Sie mit uns, damit Sie von Anfang an richtig vertreten sind und zu Ihrem Recht kommen! Voigt regelt!

FAQ

Was gilt nach einem Unfall?

Die Entscheidung des LG Stuttgart zeigt insbesondere zeigt drei Dinge:

  • Versicherer taktieren gerne!
  • Es macht keinen Sinn, die Schadenregulierung in die eigene Hand zu nehmen!
  • Aufgeben ist keine Option!

Bildnachweis: Jmp71/ Pixabay

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