Besser gut gelaufen als schlecht gefahren!
Zunächst sollten nicht nur die Fahrer selbst, sondern auch Mitfahrer auf Alkohol verzichten. Nur so lässt sich verhindern, dass sich eine Alkoholisierung bei einem bei einem Unfall anspruchsmindernd auswirkt (z.B. OLG Schleswig, Beschl. v. 08.04.2021, Az. 7 U 2/20).
Fahrer die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie ältere Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, sollten ohnehin auf Alkohol verzichten (siehe § 24c StVG).
Der Umstieg auf das Fahrrad ist keine wirkliche Alternative. Fahrradfahrer gelten zwar erst ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. Aber auch hier sind bereits ab 0,3 Promille ernsthafte Konsequenzen, wie z.B. die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr und Straßenverkehrsgefährdung möglich.
Wer alkoholisiert auf dem Fahrrad angetroffen wird, muss zwar nicht gleich mit einem Verbot zum Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge rechnen. Gänzlich ausgeschlossen ist das aber nicht (vgl. VerwG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.11.2023, Az. 7 L 1617/23).
Das VGH München (Beschl. v. 12.07.2023, Az. 11 CS 23.551) fordert zwar „an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge weniger hohe Anforderungen zu stellen als an die Eignung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge und ggf. zwischen fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, darunter insbesondere dem Fahrrad, zu differenzieren (BayVGH, Urt. v. 17.4.2023, Az. 11 BV 22.1234)“. Eine Garantie auf „Milde“ bedeutet das aber nicht.
Einem Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.10.2024, Az. 11 CS 24.1484 zufolge, zieht die Fahrt mit einem Pedelec in erheblich alkoholisiertem Zustand (ab 1,6 Promille) nicht nur den Entzug der Fahrerlaubnis, sondern zudem die zwingende die zwingende Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach sich.
Die alkoholisierte Fahrt mit einem E-Scooter kann ebenfalls mit der Entziehung der Fahrerlaubnis enden. Dem OLG Braunschweig zufolge (Urt. v. 30.11.2023, Az. 1 ORs 33/23), begründet die Nutzung eines E-Scooters für sich weder ein Absehen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB noch ist sie per se als mildernder Umstand für die Annahme eines Ausnahmefalles zu werten. Ob ausnahmsweise von der Regelvermutung abgesehen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.
Das AG Dortmund hat die Regelfahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 u. 2 StGB – zumindest bei einer folgenlose Fahrt – zwar nicht als zwingend eingestuft (Urt. v. 02.11.2023, Az. 729 Ds-124 Js 946/23-114/23). Bei einer Trunkenheitsfahrt mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und einem tatsächlichen erheblichen Schadenseintritt, ist aber auch danach sowohl von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen. Dies soll Fahrten mit gleichartigen (fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen verhindern und eine entsprechende Denkzettelwirkung entfalten. Die Oberlandesgerichte Frankfurt a. M. Urt. v. 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22 und Zweibrücken (Beschl. v. 29.06.2021, Az. 1 OWi 2 SsBs 40/21) sehen das ähnlich.
Das Landgericht Osnabrück hatte zwar von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen eine Geldbuße und ein fünfmonatiges Fahrverbot verhängt, weil der Betroffene lediglich eine Strecke von ca. 150 Metern gefahren war (Urteil vom 17.08.2023 (Az. 5 NBs 59/23). Derartige Entscheidungen sind aber eher die Ausnahme.
Damit das Jahr 2023 entspannt endet und 2024 nicht mit einem Kater im doppelten Sinne beginnt, sollte der Heimweg nach einer feuchtfröhlichen Party grundsätzlich nicht mit dem eigenen Kraftfahrzeug angetreten werden. Zwar tritt schlagartig Ernüchterung ein, wenn das Fahrzeug bei einer Kontrolle stehen gelassen werden muss und der Beamte eine Anzeige wegen alkoholisierter Teilnahme am Straßenverkehr schreibt. Schön ist das aber nicht.
Das Team von VOIGT REGELT wünscht einen gelungenen Übergang in das Jahr 2024!
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Aktualisiert am 21.11.2024