Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 20.07.2026, Az. 8 U 61/24

Ein Autohändler verkaufte einen gebrauchten Sportwagen für 31.000 Euro. Im Verkaufsgespräch übergab er mehrere Gutachten und den Fahrzeugschein, die jeweils 234 km/h auswiesen. Der Kaufvertrag nannte keine Höchstgeschwindigkeit. Tatsächlich kam das Fahrzeug auf knapp unter 200 km/h, und das Infotainmentsystem funktionierte nicht richtig.
Der Käufer trat zurück und das Landgericht Landau (Pfalz) gab seiner Klage statt (Urt. v. 13.08.2024, Az. 3 O 224/22). Der Händler ging daraufhin in Berufung.
Zunächst gilt, dass Angaben aus Fahrzeugpapieren nicht als vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 BGB) gelten. Als verbindlich vereinbarte Eigenschaft gelten sie nur dann, wenn der Verkäufer erkennbar ohne Wenn und Aber zu erkennen gegeben hat, dass er für sie einstehen will. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt war aber weder über die Höchstgeschwindigkeit gesprochen worden noch stand sie im Vertrag.
Wenn ein Vertrag aber lediglich auf andere Dokumente, etwa mit „laut Fahrzeugbrief“, verweist oder Eigenschaften nur in Anlagen stehen, die nicht vom Verkäufer stammen, will er dafür gerade nicht einstehen.
Anderes kann gelten, wenn der Händler den Wert selbst ins Inserat oder in den Kaufvertrag übernimmt und die Angabe dadurch zu einer eigenen macht. So bejahte z.B. der BGH eine Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Oldtimer, obwohl im Vertrag „siehe Gutachten“ stand. Ausschlaggebend war, dass die angegebene Zustandsnote besser war als die des jüngsten Gutachtens (Urt. v. 23.07.2025, Az. VIII ZR 240/24).
Mit seinem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO machte der Senat deutlich, dass er die Berufung für aussichtslos hält: Wegen der Fehler am Infotainmentsystem sah es einen Mangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigte.
Die Hürde für den Rücktritt liegt dabei vergleichsweise niedrig. Es gilt, dass ein behebbarer Mangel in der Regel erheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), wenn Kosten für die Beseitigung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betragen (BGH, Urt. v. 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13). Dort kostete die Reparatur einer falsch verbauten Einparkhilfe 1.958,85 Euro bei 29.953 Euro Kaufpreis, also rund 6,5 Prozent. Bei 31.000 Euro liegt die Schwelle bei 1.550 Euro. Liegen die Kosten darüber und bleibt die Nacherfüllung erfolglos, kann der Käufer vom gesamten Kauf zurücktreten.
Grundsätzlich gilt, dass eine Sache, und damit auch ein Fahrzeug, nicht nur die vereinbarten subjektiven, sondern auch die objektiv gerechtfertigten Anforderungen erfüllen muss (vgl. z.B. OLG Celle, Urt. v. 11.02.2026, Az. 7 U 46/25). Dazu zählt, was der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder eines anderen Glieds der Vertragskette, etwa des Herstellers, erwarten kann (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b BGB). Darüber musste das OLG nicht entscheiden. Aus der Entscheidung folgt deshalb nicht, dass Abweichungen von Hersteller- oder Zulassungsangaben folgenlos bleiben.
Vermerke wie „Angaben nur zur Information“ helfen Verbrauchern gegenüber nicht. Für Kaufverträge seit dem 01.01.2022 gilt: Abweichungen von den objektiven Anforderungen sind nur wirksam, wenn der Käufer eigens darauf hingewiesen und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB).
Für Käufer gilt, dass bestimmte Eigenschaften nur dann als vereinbart gelten, wenn sich im Vertrag selbst und nicht lediglich nur in beigefügten Anlagen zum Kaufvertrag befinden. Auf wolkige Versprechungen sollte man sich schon aus Gründen der Beweisführung nicht verlassen. Es gilt: Wer schreibt, der bleibt.
Ansonsten gilt auch hier: Voigt regelt