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Fahren bei Dunkelheit und ohne Licht!

Welche Konsequenzen drohen?

Aktuell sieht man sie vermehrt: Fahrzeuge, die trotz Dunkelheit mit defekten Beleuchtungseinrichtungen oder sogar völlig unbeleuchtet fahren. Eine der möglichen Ursachen ist, dass der Fahrer meint, das Licht hätte sich automatisch eingeschaltet, nichtsahnend, dass der Automatismus deaktiviert war.
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15.12.2025
ca. 4 Minuten
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Auto mit defektem Scheinwerfer im Nebel

In solchen Fällen stellt sich die Frage, was der Fahrer vor Fahrtantritt hätte tun müssen, um dies zu vermeiden. Ein Aspekt wäre, nach einem Werkstattaufenthalt oder wenn eine andere Person das Fahrzeug gefahren hat, zu prüfen, ob die Lichtautomatik ausgeschaltet ist. Selbst wenn diese Funktion aktiviert ist, lässt sich ein Defekt während der Fahrt natürlich nicht ausschließen. In beiden Konstellationen gilt jedoch, dass der Fahrer die Fahrt gar nicht hätte antreten dürfen, wenn die Beleuchtung nicht funktioniert.

Muss eine Abfahrtskontrolle durchgeführt werden?

Lkw-Fahrer sind gemäß § 23 StVO und § 36 I DGUV 70 dazu verpflichtet, vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. Während der Arbeitsschicht haben sie dann den Zustand des Fahrzeugs auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Dies geht allerdings nicht so weit, dass beispielsweise Bremsscheiben bei jeder Abfahrtskontrolle einer Sichtprüfung unterzogen werden müssen. Dies ändert sich erst, wenn bei der Kontrolle des Luftdrucks und der Profiltiefe der Reifen oder des Sitzes der Radmuttern Hinweise auf Defekte sichtbar werden oder wenn die Bremsprobe nicht erfolgreich ist. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2014, Az. 3 RBs 11/14).

Dies gilt auch, wenn bei der Kontrolle des Luftdrucks und der Profiltiefe der Reifen oder des Sitzes der Radmuttern Hinweise auf Defekte sichtbar werden oder die Bremsprobe nicht erfolgreich ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2014, Az. 3 RBs 11/14).

Unabhängig davon gilt ohnehin, dass eine Fahrt nicht begonnen werden darf, wenn Mängel festgestellt werden, die die Betriebssicherheit gefährden. Werden Mängel erst während der Fahrt bemerkt, ist diese im Zweifel unverzüglich zu beenden.

Die Abfahrtskontrolle ist Bestandteil der Führerscheinausbildung.

Wer an seine Fahrschulzeit zurückdenkt, erinnert sich vielleicht daran, dass die Abfahrtskontrolle Pflichtbestandteil der Ausbildung und möglicherweise sogar der Prüfung war. Sie muss bei Pkws oder Motorrädern zwar nicht so umfangreich und detailliert sein wie bei Lkws oder generell bei schweren Nutzfahrzeugen. Es sollte jedoch eine Prüfung auf äußerlich erkennbare Mängel oder eine Kontrolle der wichtigsten Funktionen stattfinden. Die Pflichten reichen allerdings nicht so weit, dass die Funktion der Hupe vor Fahrtantritt geprüft werden muss. Eine Kontrolle der Beleuchtungseinrichtungen ist dagegen aus Sicherheitsgründen – insbesondere in der dunklen Jahreszeit – durchaus angezeigt. Dies gilt erst recht, wenn es sich um ein unbekanntes oder nur mäßig bis schlecht gewartetes Fahrzeug handelt.

Wer ohne Licht fährt, gefährdet sich und andere!

Zunächst gilt: Wer bei schlechten Sichtverhältnissen oder bei Dunkelheit ohne Licht fährt, verstößt gegen § 17 StVO. Denn während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen benutzt werden. Wer dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen sind aber noch nicht alles.

Kein Licht = Verschulden?

Gravierender sind die Auswirkungen bei einem Unfall. Wer ohne Beleuchtung fährt, hat bei einem Unfall zunächst den Anscheinsbeweis gegen sich. Dieser lässt sich zwar entkräften, aber da andere Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass Fahrzeuge bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az. VI ZR 352/03), ist dies nicht immer ganz einfach.

Problematisch ist, dass die Rechtsprechung in der Regel von einer erheblichen Mithaftung oder einem überwiegenden Verschulden des Fahrers ohne Licht ausgeht, selbst wenn das Unfallopfer seinerseits gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Wer ohne Licht fährt, riskiert daher, auf einem Teil seines Schadens sitzen zu bleiben.

Strafrechtliche Konsequenzen können drohen!

Als ob fehlende Schadenersatzansprüche nicht schon ärgerlich genug wären, drohen bei Unfällen mit Personenschaden neben Vermögens- auch Freiheitsverluste.

Denn wenn das Fahren ohne Licht die Ursache für einen Unfall mit Personenschaden ist, kann dies als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) verfolgt werden.

Zudem kann Fahren ohne Licht bei Dunkelheit als Indiz für eine relative Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) gewertet werden und leicht eine polizeiliche Kontrolle nach sich ziehen.

Fazit:

Wer bei schlechten Sichtverhältnissen oder Dunkelheit ohne Licht fährt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Kommt es zu einem Unfall, hat er zunächst den Anscheinsbeweis und eine (Mit-)Haftung gegen sich. Bei Personenschäden macht er sich unter Umständen sogar strafbar.

Um die oben genannten Probleme zu vermeiden und sicher unterwegs zu sein, sollte vor Fahrtantritt die Funktion der Beleuchtungseinrichtungen kontrolliert werden, sofern das Auto nicht bereits von sich aus eine „automatisierte Abfahrtskontrolle“ durchführt. Bei Fahrzeugen mit automatischer Lichtfunktion sollte zudem sichergestellt werden, dass diese auch aktiviert ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug in der Werkstatt war oder von einem anderen Fahrer genutzt wurde. Gerade in solchen Fällen kommt es vor, dass das Licht vollständig abgeschaltet ist und man als „Schwarzfahrer“ unterwegs ist.

Denjenigen, die jetzt meinen, „je heller, desto besser”, sei gesagt, dass auch zu viel Beleuchtung Probleme mit sich bringen kann (z.B.: Mit dem Ufo auf der Autobahn).

Eines bleibt allerdings gleich: Sollten Sie in einen Unfall – mit oder ohne Licht – verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns so früh wie möglich.

Wir lassen Sie nicht im Dunkeln stehen!

Voigt regelt!

Titelbild KI-generiert

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