
Wer von einem Leih-Scooter angefahren wird oder über einen umgestürzten E-Scooter auf dem Gehweg stürzt, hält meist den Verleiher für verantwortlich. Rechtlich stimmt das bislang kaum. Elektrokleinstfahrzeuge fahren bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h. Deshalb nimmt § 8 Nr. 1 StVG sie von der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz aus. Übrig bleibt die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB. Die scheitert oft schon daran, dass niemand weiß, wer gefahren ist.
Am 25. September 2026 hat der Bundesrat zum Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (BR-Drs. 494/26) den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Damit kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Der Bundestag hatte den Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/5871) am 9. Juli 2026 unverändert verabschiedet.
§ 8 Nr. 1 StVG erhält künftig eine Ausnahme für Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV. Der Halter eines E-Scooters haftet damit verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG. Der Fahrer haftet nach § 18 Abs. 1 StVG, solange er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Systematik haben wir im Juli ausführlich dargestellt.
Das Gesetz tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf seine Verkündung folgt. Bei einer Verkündung bis zum 30. September wäre das der 1. Oktober 2026. Wird das Gesetz im vierten Quartal verkündet, gilt die Neuregelung ab dem 1. Januar 2027.
Es kommt auf den Unfalltag an, nicht darauf, wann der Anspruch angemeldet wird. Nach dem neuen § 65 Abs. 4 StVG bleibt es für Unfälle vor dem Inkrafttreten bei der alten Fassung des § 8 Nr. 1 StVG. Wer im Herbst 2026 mit einem E-Scooter verunglückt, muss dem Fahrer also weiterhin ein Verschulden nachweisen.
Den Halter erkennt man am Versicherungskennzeichen des E-Scooters. Den Fahrer eines Leihfahrzeugs kennt dagegen oft niemand. Genau diese Lücke schließt die Reform. Der Geschädigte kann seinen Anspruch als Direktanspruch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Halters richten (§ 115 Abs. 1 VVG). Die Halterhaftung ist nach § 12 StVG auf 5 Millionen Euro bei Personenschäden und 1 Million Euro bei Sachschäden begrenzt.
Wie groß die Lücke war, zeigt die Gesetzesbegründung. 2023 waren Elektrokleinstfahrzeuge bei 6.465 Unfällen Hauptverursacher. Rund 1.500 dieser Schadenfälle blieben ohne Regulierung.
Auch künftig muss der Schaden „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs entstanden sein. Hier werden Versicherer ansetzen. Die Gesetzesbegründung ist für Geschädigte jedoch bemerkenswert klar. Danach gehört es zum typischen Betrieb eines E-Scooters, dass er im Verkehrsraum abgestellt und dort von Dritten umgestoßen wird, absichtlich oder aus Unachtsamkeit. Auch Witterungseinflüsse wie Sturm schließen die Zurechnung nicht ohne Weiteres aus. Eine Grenze zieht die Begründung erst bei vorsätzlicher Zweckentfremdung. Als Beispiel nennt die Begründung ein abgestelltes Fahrzeug, das ein Dritter gezielt in Brand setzt (BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06). Wo die Zurechnung sonst endet, erläutert das Stichwort Betriebsgefahr.
Für Fahrer hat die Reform eine Kehrseite. Kollidiert ein E-Scooter mit einem anderen Kraftfahrzeug, dürfte künftig auch die Betriebsgefahr des E-Scooters in die Haftungsabwägung einfließen (§ 17, § 18 Abs. 3 StVG). Lässt sich der Hergang nicht aufklären, droht dem E-Scooter-Fahrer damit eine Mithaftungsquote, die es bisher so nicht gab.