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E-Scooter-Haftung vor der Neuordnung

Bundestag berät abschließend über die Aufhebung des Haftungsprivilegs

Halterhaftung für Vermieter von E-Scootern, Verschuldensvermutung, leichterer Zugang zum Schadensersatz für Geschädigte. Was sich ändern soll und was Betroffene wissen müssen.
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09.07.2026
ca. 5 Minuten
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E-Scooter auf Gehweg in der Abenddämmerung

E-Scooter gehören inzwischen vielenorts zum normalen Straßenbild. Unglücklicherweise hat die zunehmende Verbreitung nicht nur Erleichterungen, sondern auch einen Anstieg der Unfallzahlen mit sich gebracht.

So hat sich nicht nur die Zahl der an Unfällen Beteiligten zwischen 2020 und 2024 von rund 5.860 auf 12.509 mehr als verdoppelt, sondern parallel ist auch die Zahl der von Dritten geltend gemachten Schäden signifikant gestiegen.

Hier hat die haftungsrechtliche Privilegierung von E-Scootern und der Umstand, dass der Weg regelmäßig allein über die deliktische Verschuldenshaftung führt, dazu geführt, dass viele Geschädigte auf ihren Schäden sitzen geblieben sind.

Diese Schutzlücke will der Gesetzgeber jetzt schließen. Der Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (BT-Drs. 21/5871) sieht vor, das Haftungsprivileg langsam fahrender Fahrzeuge nach § 8 Nr. 1 StVG für Elektrokleinstfahrzeuge aufzuheben.

E-Scooter würden damit haftungsrechtlich weitgehend wie andere Kraftfahrzeuge behandelt: Halter – insbesondere Sharing-Anbieter als Flottenhalter – sollen künftig verschuldensunabhängig haften, Fahrer für vermutetes Verschulden, und Geschädigte müssten weder die Identität noch das Verschulden des Fahrers nachweisen.

Verfahrensstand: Wo steht das Gesetz?

Der Regierungsentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr” beruht auf einem Kabinettsbeschluss vom 18. März 2026 (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung Nr. 19/2026).

Nachdem der Bundesrat im ersten Durchgang am 8. Mai 2026 keine Einwendungen erhoben hatte (siehe Art. 76 Abs. 2 GG), beriet der Bundestag den Entwurf (BT-Drs. 21/5871) am 11. Juni 2026 in erster Lesung und überwies ihn zur weiteren Beratung an die Ausschüsse.

Die abschließende Beratung – zweite und dritte Lesung – ist für den Abend des 9. Juli 2026 vorgesehen.

Der öffentlich verfügbaren Berichterstattung zufolge, soll über eine im Ausschussverfahren fortentwickelte Fassung abgestimmt werden.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags stand die Schlussabstimmung noch aus; das Ergebnis, der endgültige Gesetzeswortlaut sowie das Datum des Inkrafttretens ergeben sich erst aus dem verabschiedeten Gesetz und der anschließenden Befassung des Bundesrates. Wir aktualisieren diesen Beitrag nach Vorliegen des Plenarergebnisses.

Die bisherige Rechtslage: das Haftungsprivileg nach § 8 Nr. 1 StVG

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sind Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 StVG); sie erreichen bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.

Genau diese Bauartgeschwindigkeit führt bislang dazu, dass sie unter die Haftungsprivilegierung langsam fahrender Fahrzeuge nach § 8 Nr. 1 StVG fallen. Die Folge: Die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden nach § 18 Abs. 1 StVG sind ausgeschlossen. Für Geschädigte bleibt allein der Weg über die deliktische Haftung nach § 823 BGB.

Praktisch bedeutet das eine strukturelle Schutzlücke: Wer durch einen E-Scooter zu Schaden kommt, muss ein Verschulden – und regelmäßig auch die Identität – des Fahrers darlegen und beweisen. Gerade im Sharing-Betrieb fallen Halter (Vermieter) und Fahrer auseinander, und der Fahrer ist häufig nicht mehr feststellbar. Die Rechtsprechung hat die Lücke wiederholt bestätigt und eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung mangels planwidriger Regelungslücke abgelehnt (etwa AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.04.2021, Az. 29 C 2811/20 (44); LG Münster, Urt. v. 09.03.2020, Az. 8 O 272/19).

Besonders deutlich wird das Problem bei ruhenden, unsachgemäß abgestellten oder umgefallenen Fahrzeugen. Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine allzu weitreichende Verkehrssicherungspflicht des Abstellenden faktisch auf eine Gefährdungshaftung hinausliefe, die der Gesetzgeber mit § 8 Nr. 1 StVG gerade nicht gewollt habe (Hinweisbeschluss vom 31. 07.2024, Az. 6 S 79/24). Der 60. Verkehrsgerichtstag hatte bereits 2022 empfohlen, das Haftungsprivileg des § 8 Nr. 1 StVG für E-Scooter weitgehend aufzuheben.

Die geplante Neuregelung: Rückausnahme in § 8 Nr. 1 StVG

Der Entwurf setzt an genau dieser Stelle an. In § 8 Nr. 1 StVG soll eine Rückausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge aufgenommen werden. Diese Fahrzeuge werden damit aus der Privilegierung herausgenommen und unterfallen künftig – wie andere Kraftfahrzeuge – der Gefährdungshaftung. Für den Halter greift dann die verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, für den Fahrer die Haftung aus vermutetem Verschulden nach § 18 Abs. 1 StVG.

Die Neuregelung erfasst nach der Entwurfsbegründung auch weitere Elektrokleinstfahrzeuge, etwa selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways. Für motorisierte Krankenfahrstühle sowie langsam fahrende Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen erhalten bleiben – hier bleibt es bei der allgemeinen Verschuldenshaftung.

Alt und neu im Überblick

 Bisher (geltendes Recht)Künftig (geplante Neuregelung)
RechtsgrundlagePrivileg nach § 8 Nr. 1 StVGRückausnahme in § 8 Nr. 1 StVG
Halterkeine Gefährdungshaftung§ 7 Abs. 1 StVG (verschuldensunabhängig)
Fahrernur § 823 BGB (Verschulden nachzuweisen)§ 18 Abs. 1 StVG (vermutetes Verschulden)
Beweislast GeschädigterVerschulden + Identität des FahrersSchaden „bei dem Betrieb”; kein Verschuldensnachweis
Erfasste FahrzeugeE-Scooter, Segways u. a. Elektrokleinstfahrzeuge
Ausgenommen bleibenKrankenfahrstühle, langsame Bau-/Landmaschinen

Übersicht auf Grundlage des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/5871); maßgeblich ist der verabschiedete Gesetzeswortlaut.

Wer haftet künftig – und wie wird reguliert?

Halterhaftung: das wirtschaftliche Risiko beim Flottenbetreiber

Tragender Gedanke der Reform ist die Zuordnung des Betriebsrisikos zum Halter. Da die wirtschaftlichen Vorteile des Sharing-Modells im Wesentlichen bei den Flottenbetreibern liegen, soll auch das damit ausgelöste Risiko dort getragen werden. Free-Floating-Fahrzeuge sind über längere Zeiträume im Verkehrsraum präsent, werden von wechselnden Fahrern kurzzeitig genutzt und sind überdurchschnittlich häufig an Unfällen beteiligt. Über die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG würden die Betreiber veranlasst, diese Kosten in ihr Geschäftsmodell einzupreisen.

Fahrerhaftung: vermutetes Verschulden

Für den Fahrer gilt künftig die Haftung aus vermutetem Verschulden nach § 18 Abs. 1 StVG. Das ist keine reine Gefährdungshaftung: Der Fahrer kann sich entlasten, wenn er darlegt und beweist, dass ihn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit trifft. Die Beweislast kehrt sich damit zu seinen Lasten um – ein deutlicher Unterschied zur bisherigen Lage, in der der Geschädigte das Verschulden nachweisen musste.

Regulierung über die Pflichtversicherung und Direktanspruch

Am Grundsatz der Schadensabwicklung über die Haftpflichtversicherung ändert sich nichts: Für E-Scooter besteht bereits nach geltendem Recht eine Versicherungspflicht (§§ 1, 1a PflVG). Geschädigte können ihren Anspruch im Wege des Direktanspruchs unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen (§ 115 Abs. 1 VVG). Die gesetzlichen Höchstbeträge der Gefährdungshaftung nach § 12 StVG gelten entsprechend. Die Bundesregierung rechnet mit moderaten Erhöhungen der Haftpflichtprämien für Elektrokleinstfahrzeuge.

Sonderfall: der abgestellte oder umgefallene E-Scooter

Die Gefährdungshaftung setzt voraus, dass der Schaden „bei dem Betrieb” des Fahrzeugs entstanden ist. Für die Zurechnung kommt es darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015, Az. VI ZR 265/14).

Bei ruhenden, unsachgemäß abgestellten oder umgefallenen E-Scootern wird daher auch künftig im Einzelfall zu prüfen sein, ob sich eine typische Betriebsgefahr verwirklicht hat. Der bloße Umstand, dass ein Fahrzeug irgendwo steht, genügt nicht ohne Weiteres – die praktisch wichtige Fallgruppe der „Stolperfallen” auf Geh- und Radwegen dürfte die Gerichte deshalb weiter beschäftigen.

Was soll sich für Geschädigte und für die Praxis ändern?

Für Geschädigte verbessert sich die Ausgangslage spürbar: Statt Identität und Verschulden des Fahrers nachweisen zu müssen, genügt künftig der Nachweis, dass der Schaden beim Betrieb eines E-Scooters eingetreten ist. Anspruchsgegner ist im Sharing-Bereich regelmäßig der Flottenbetreiber als Halter bzw. dessen Versicherer. Für Anbieter bedeutet die Reform ein kalkulierbares, aber erweitertes Haftungsrisiko; für Nutzer steigt der Anreiz, Fahr- und Abstellverhalten dokumentieren zu können.

Übergangsregelung und Inkrafttreten

Der Entwurf enthält eine Übergangsregelung: Die geänderte Fassung des § 8 Nr. 1 StVG soll nicht auf Unfälle anzuwenden sein, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben. Damit gilt für Altfälle das zum Unfallzeitpunkt geltende Haftungsregime fort. Das Datum des Inkrafttretens ergibt sich aus dem verabschiedeten Gesetz; ein rückwirkendes Eingreifen ist nicht vorgesehen.

Einordnung

Die Reform schließt eine seit Jahren diskutierte Lücke im Straßenverkehrshaftungsrecht und stellt E-Scooter haftungsrechtlich weitgehend mit anderen Kraftfahrzeugen gleich. Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine konsequente Fortführung des Gedankens, dass die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs dem zuzuordnen ist, der den wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Betrieb zieht. Die praktisch entscheidenden Fragen werden künftig weniger beim „Ob” der Haftung, sondern beim „bei dem Betrieb”-Merkmal und bei der Entlastung des Fahrers liegen.

Aktualisierungshinweis

Dieser Beitrag gibt den Stand vor der abschließenden Beratung wieder. Die zweite und dritte Lesung war für den Abend des 9. Juli 2026 vorgesehen; das Abstimmungsergebnis, der endgültige Gesetzeswortlaut sowie die noch erforderliche Befassung des Bundesrates und das Inkrafttreten standen bei Redaktionsschluss aus. Aussagen zur künftigen Rechtslage stehen daher unter dem Vorbehalt des verabschiedeten Gesetzes.

Bildnachweis: Pixabay / Surprising_Media /

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