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Die Mängelrüge allein genügt nicht!

LG Ravensburg, Urteil vom 3. Juli 2023 – 5 O 101/22

Das LG Ravensburg hatte sich kürzlich mit einem– Sachverhalt zu befassen, bei dem es um die Fälligkeit des Werklohnes und die Durchführung der Nachbesserung ging. Die Werkstatt gewann!
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18.09.2023
ca. 3 Minuten
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Die Ausgangssituation war unkompliziert: Eine Werkstatt hatte einen Austauschmotor in einen Transporter eingebaut, das Fahrzeug dem Kunden übergeben und die Leistung zeitnah berechnet. Unglücklicherweise versagte die Ventildeckeldichtung bereits zwei Wochen später darauf den Dienst und es kam zu einem Ölausritt. Der Kunde monierte dies und die Werkstatt tauschte die Dichtung kostenfrei aus. Danach war zwei Monate Ruhe, bevor das Fahrzeug erneut in die Werkstatt musste, um den Kühlmittelsensor auszutauschen.

Zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam es, nachdem der Kunde die vollständige Bezahlung der Rechnungen verweigert hatte. Dies versuchte er damit zu begründen, dass der Werklohnanspruch nicht fällig gewesen sei. Seiner Auffassung nach habe die Werkstatt die von ihr geschuldeten Leistungen weder vollständig noch richtig erbracht, obgleich er sie hierzu mehrfach aufgefordert und das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hatte.

War der Werklohn fällig?

Daran, dass die Werkstatt Arbeiten an dem Transporter durchgeführt hatte, bestand kein Zweifel. Ein Anspruch auf Vergütung würde aber voraussetzen, wie der Kunde in der Sache richtig angemerkt hatte, dass sie nicht nur gearbeitet, sondern die geschuldete Leistung auch erbracht hätte. Zudem hätte der Kunde das Werk abgenommen haben müssen. Dies sei aber nicht erfolgt – meinte der Kunde.

Die Ingebrauchnahme war entscheidend!

Dagegen stand, dass der Kunde den Transporter sowohl nach dem Austausch des Motors als auch der Ventildeckeldichtung und des Kühlmittelsensors jeweils ohne Beanstandungen mitgenommen und in Betrieb gesetzt hatte. Das Gericht wertete dies als „Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht“, d.h. als Abnahme. Das war auch folgerichtig. Denn eine Abnahme erfordert weder eine Prüfung des Werkes noch eine Möglichkeit zur Prüfung. Vielmehr kann sie auch konkludent, d.h. durch Ingebrauchnahme des Werkes erfolgen. Dies war hier geschehen. Und da der Kunde sich keine Erprobung / Prüfung vor der Erklärung der Abnahme vorbehalten hatte, konnte auch die Undichtigkeit nichts daran ändern, dass das Werk als abgenommen zu betrachten war.

Sachmangel oder Verschleiß?

Ob ein gerügter Defekt rechtlich relevanter Mangel oder lediglich eine normale Verschleißerscheinung ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 24.11.2017, Az. 3 O 63/17). So ist z.B. bei einer Ventildeckeldichtung zu berücksichtigen, dass diese per se ein Verschleißteil und thermischen sowie und mechanischen Belastungen ausgesetzt ist. Hersteller- und fahrzeugabhängig kann sie zudem mehr oder weniger anfällig für Defekte sein. Allgemeingültige Anhaltspunkte dafür, nach welchem Zeitraum oder welcher Kilometerleistung Undichtigkeiten auftreten dürfen, existieren ohnehin nicht und die gesetzlichen Fristen bleiben davon unberührt.

Die Nachbesserung muss ermöglicht werden!

Fallentscheidend war zudem, dass der Kunde – auch wenn er dies anders sah – den Transporter der Werkstatt nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hatte. Die Werkstatt war daher gar nicht in der Lage, die geforderte Nachbesserung durchzuführen.

Werklohnforderung und Nacherfüllungsanspruch stehen aber im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander. Es gehört deshalb zu den Obliegenheiten des Bestellers (des Kunden) – wenn er eine Nachbesserung fordert -, dem Unternehmer (der Werkstatt) das mängelbehaftete Werk auch zur Verfügung zu stellen.

Nachvollziehbar und geradezu plastisch heißt es dazu in dem Urteil:

„Zwar wurde im Rahmen des Gerichtsverfahrens der Transporter zur Werkstatt des Klägers gebracht, damit der Kläger eine Nacherfüllung prüfen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug aber nicht verkehrssicher, weil ein Schaden am Auspuff vorlag, was mit der streitgegenständlichen Werkleistung nichts zu tun hatte. Einwendungen gegen diese Ausführungen des Klägers hat der Beklagte nicht erhoben. Hätte der Beklagte dem Kläger den Transporter in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt oder die Kostentragung für die Herstellung des Auspuffs erklärt, so hätte der Kläger den Motor reinigen und Probe fahren müssen, um die Mangelursache feststellen und den Mangel beheben zu können (nichts Anderes hat der Sachverständige … veranlasst). Das aber hat der Beklagte nicht gemacht. Er hat eine Vorleistungs-Obliegenheit nicht erfüllt. Deshalb konnte der Kläger die Mangelursache nicht prüfen und beseitigen.“

Fazit

Wer sich auf ein vermeintlich ihm zustehendes Recht beruft, muss auch die ihm obliegenden Pflichten erfüllen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Gegenseite die von ihr geforderte Leistung überhaupt erbringen kann. Genau dies hatte der Kunde der Werkstatt aber nicht getan. Das Gericht kam daher nicht umhin, ihn zur Bezahlung der Rechnung sowie zur Erstattung der Mahn-, Anwalts-  und Prozesskosten zu verurteilen.

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