
Bei Schäden durch Feuerwerkskörper gilt dasselbe, wie für jeden anderen Schaden auch. Das bedeutet, die Haftung richtet sich primär nach § 823 Abs. 1 BGB, wonach derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen (hier: das Kraftfahrzeug) verletzt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Wer eine Rakete startet oder einen Böller zündet, haftet nach dem Verursacherprinzip daher grundsätzlich auch für den dadurch verursachten Schaden (z.B. LG Lübeck, Beschl. v. 02.03.2021, Az. 7 T 48/21).
Da Fehlstarts von Raketen oder sonstige Fehlfunktionen bei Feuerwerkskörpern aber niemals völlig ausgeschlossen werden können, ist für den Raketenstart oder das Abbrennen ein Platz zu wählen, von dem aus selbst bei einem etwaigen Fehlstart voraussichtlich keine nennenswerten Schäden entstehen können. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen an die Sorgfalt: Es ist ein Standort zu wählen, von dem aus selbst bei einem Fehlstart keine nennenswerten Schäden zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 09.07.1985, Az. VI ZR 71/84; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2010, Az. 10 U 116/09; v. 20.03.2008, Az. 10 U 219/07; OLG; Jena, Urt. v. 23.10.2007, Az. 5 U 146/06).
Allerdings – und auch hier gelten für Schäden durch Feuerwerk die allgemeinen Regeln – kann der Schadenersatzanspruch aufgrund eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) gemindert sein, wenn das Fahrzeug z.B. an einer exponierten Stelle geparkt worden ist.
Der Mitverschuldenseinwand spielt übrigens auch für Personenschäden immer wieder eine entscheidende Rolle.
In Hinblick auf die mitunter zu Sylvester verwendeten Seenotraketen (Signalraketen) hat das OLG Hamm 1989 entschieden, dass für deren Abfeuern, wenn es an Land erfolgt und in keinerlei Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Bootes steht, kein Risikoausschluss in der Privathaftpflichtversicherung vorgelegen hat, da das Abfeuern von Seenotraketen als Silvesterfeuerwerk keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung dargestellt hat (OLG Hamm, Urt. v. 12.07.1989, Az. 20 W 21/89; v. 03.11.1989, Az. 20 U 66/89)
Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, besteht grundsätzlich kein Anspruch gegen Unbeteiligte. In diesem Fall bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen, es sei denn, eine Versicherung greift ein. Die Beweislast für das versicherte Ereignis trägt auch hier der Geschädigte.
Bei Brand- und Explosionsschäden am Auto, auch wenn diese durch Feuerwerkskörper verursacht worden sein sollten, kommt die Teilkaskoversicherung in Betracht. Wichtig ist, dass Schaden zeitnah gemeldet wird. Letztendlich entscheidend ist aber der – in den Versicherungsbedingungsbedingungen festgelegte – Deckungsumfang (z.B. SG Potsdam, Beschl. v. 07.09.2017, Az. S 51 AS 1151/17 ER).
Allerdings muss mitunter selbst der, der über eine Versicherung verfügt, den Versicherer davon überzeugen, dass der Schaden auch tatsächlich durch einen Feuerwerkskörper verursacht wurde. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Fotos vom Schaden hilfreich sein können. Vor einer Reinigung oder gar Instandsetzung, sollte der Schaden daher unbedingt im Originalzustand fotografiert werden.
Unser Tipp: Vorbeugen ist besser als Heilen. Parken Sie Ihr Auto nach Möglichkeit in einer Garage oder an einem anderen geschützten Ort. Dort ist es nicht nur vor Schäden durch herabfallende Raketen oder Böller, sondern auch vor Vandalismus geschützt.

Vandalismusschäden, die häufiger auftreten als Feuerwerksschäden, sind in der Regel nur über eine Vollkaskoversicherung abgedeckt
Das Team der Kanzlei Voigt hofft, dass Sie unbeschadet und ohne Ärger in das neue Jahr gekommen sind und wünscht Ihnen alles Gute!
Für alle anderen Fälle gilt: Voigt regelt!
Überarbeitet am 06.01.2026
Bildnachweis: KI-generiert