AG Waldkirch, Beschluss vom 02.03.2026, Az. 2 OWi 5700 Js 3558/26

Als das Amtsgericht Waldkirch ein Verfahren wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung beendete, lag der Grund nicht im vorgeworfenen Verkehrsverstoß selbst. Der entscheidende Aspekt war vielmehr ein formeller Mangel bei der Zustellung des Bußgeldbescheids, der zum Eintritt der Verfolgungsverjährung führte.
Aufgrund der eingetretenen Verjährung durfte das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden. Zugleich waren die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Rechtsgrundlage für die Einstellung war § 206a Strafprozessordnung (StPO).
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 18. September 2025 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Der Vorwurf stellte eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar.
Am 15. Oktober 2025 wurde der Betroffene angehört. Diese Anhörung unterbrach die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Am 27. November 2025 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellt worden sein soll. Dies soll am 2. Dezember 2025 erfolgt sein. Parallel erhielt der Verteidiger eine Abschrift des Bescheids und legte am 8. Dezember 2025 Einspruch ein.
Im Februar 2026 wurde das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben und ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger schließlich die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.
Die Fristen für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind gesetzlich geregelt und vergleichsweise kurz.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG gilt:
Erst wenn ein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wurde, verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 StVG auf sechs Monate.
Ob ein Bußgeldbescheid die Verjährung unterbricht oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkt, hängt nicht vom Erlass, sondern allein davon ab, ob der Bescheid wirksam zugestellt wurde.
Für das Gericht war daher nicht entscheidend, ob der Betroffene tatsächlich zu schnell gefahren war. Maßgeblich war allein die Frage, ob die Zustellung des Bußgeldbescheids den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Nach dem Akteninhalt wurde der Bußgeldbescheid durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Entscheidend war damit, ob die Zustellung die Voraussetzungen der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllte, die über § 51 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit dem Landesverwaltungszustellungsgesetz Anwendung findet.
Nach § 180 Satz 3 ZPO ist der Zusteller verpflichtet, das Datum der Zustellung deutlich und lesbar auf dem Umschlag zu vermerken.
Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Das auf dem Umschlag vermerkte Zustelldatum war nicht eindeutig lesbar. Damit lag ein Verstoß gegen eine zwingende Zustellungsvorschrift vor.
Nicht jeder Zustellungsmangel führt automatisch zur Unwirksamkeit der Zustellung. Kleinere Fehler – etwa eine falsche Geschäftsnummer oder ein unvollständiger Name – sind unschädlich, sofern keine Zweifel an der Identität des Betroffenen oder dem Zustellungswillen bestehen.
Bei einem nicht lesbaren Zustelldatum gilt jedoch Folgendes:
In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, ob der Bußgeldbescheid einem gegebenenfalls bestellten und zustellungsbevollmächtigten Verteidiger wirksam zugestellt worden ist.
Die Verjährungsfrist begann am Tattag, also am 18. September 2025, gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG.
Sie wurde durch die Anhörung am 15. Oktober 2025 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen und begann sodann neu zu laufen. Daraus ergab sich ein Fristablauf zum 14. Januar 2026 gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG.
Da der Bußgeldbescheid jedoch nicht wirksam zugestellt wurde,
Das Verfahren war daher spätestens Mitte Januar 2026 verjährt und gemäß § 206a StPO einzustellen.
Die Entscheidung zeigt, dass auch im Bußgeldverfahren formelle Fehler erhebliche Bedeutung haben können. Eine fehlerhafte Zustellung kann dazu führen, dass ein Bußgeldverfahren allein aus zeitlichen Gründen eingestellt werden muss. Eine frühzeitige rechtliche Überprüfung – insbesondere der Zustellung und der Verjährungsfristen – kann daher entscheidend sein.
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Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt grundsätzlich drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG, § 31 OWiG). Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn ein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wurde (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Verjährung kann durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden, insbesondere durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG)
Nein, der bloße Erlass eines Bußgeldbescheids reicht nicht aus. Die Verjährung wird nur unterbrochen oder die Frist verlängert, wenn der Bußgeldbescheid dem Betroffenen ordnungsgemäß und wirksam zugestellt wurde (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG; § 26 Abs. 3 StVG). Ist die Zustellung fehlerhaft, bleibt es bei der kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten.
Eine Zustellung ist unwirksam, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten wurden, etwa wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der angegebenen Adresse wohnt oder das Zustellungsdatum nicht eindeutig nachweisbar ist (§§ 51 OWiG, 177 ff. ZPO). Die Rechtsprechung betont, dass eine Ersatzzustellung durch Einwurf nur dann wirksam ist, wenn der Betroffene tatsächlich dort wohnt.
Die Einstellung nach § 206a StPO erfolgt, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt, z.B. Verfolgungsverjährung. Das Gericht prüft dann nicht mehr den Tatvorwurf, sondern stellt das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig die Staatskasse (§ 467 StPO).