
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte mit Urteil vom 25.04.2023 darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Halter eines Linienbusses für Verletzungen eines Fahrgastes haftet, der infolge einer Bremsung im Bus zu Fall gekommen war(Az. 7 U 125/22).
Die Besonderheit des Sachverhalts bestand in der scharfen, die der Busfahrer durchführen musste, um den Zusammenstoß mit einer – erst im letzten Moment wahrgenommenen – Fußgängerin zu vermeiden.
Nach den Leitsätzen der Entscheidung verdrängt das Eigenverschulden eines Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festhält, grundsätzlich die Gefährdungshaftung aus einfacher Betriebsgefahr vollständig.
Jeder Fahrgast ist selbst dafür verantwortlich, sich so zu verhalten, dass er durch typische und vorhersehbare Fahrbewegungen eines Linienbusses nicht zu Fall kommt. Im innerstädtischen Verkehr sei jederzeit mit plötzlichen Bremsmanövern zu rechnen, was bei der Wahl geeigneter Sicherheitsvorkehrungen – insbesondere beim Festhalten – zu berücksichtigen sei.
Damit scheint die Rechtslage auf den ersten Blick klar. Allerdings gilt auch hier:
„Grundsätzlich“ bedeutet nicht „ausnahmslos“, und eine einfache Lösung gibt es bei Fahrgastunfällen selten.
So hatte sich Jahr 2013 z.B. bereits das Landgericht (LG) Wuppertal (Urt. v. 15.07.2013, Az. 2 O 58/13) mit der “Wartepflicht” von Busfahrern auseinanderzusetzen. Bezug nehmend auf ein Urteil des BGH vom 01.12.1992 (Az. VI ZR 27/92) kam es dabei zu dem Schluss, einen Fahrgast treffe bei einem Sturz ein ganz überwiegendes Eigenverschulden,
“wenn er nach dem Einsteigen in einen Linienbus nicht einen der nächsten freien Sitzplätze besetzt oder sich auf andere Weise einen sicheren Halt verschafft.
”
Das Amtsgericht München hatte – in einer vergleichbaren Konstellation – bestätigend festgestellt, “Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Busfahrer nicht verpflichtet, vor jedem Türschluss zu prüfen, ob alle Fahrgäste sicheren Halt gefunden haben; eine solche Pflicht entsteht nur bei erkennbaren erheblichen Behinderungen des Fahrgastes” (AG München, Urt. v. 30.10.2025, Az. 191 C 991/25).
Die primäre Aufgabe des Busfahrers bestehe darin, sich um den äußeren Verkehr zu kümmern. In Bezug auf einzelne Personen müsse er sich vor dem Anfahren nur dann vergewissern, ob diese Platz oder Halt im Wagen gefunden hätten, wenn sich z.B. aufgrund einer erkennbaren schwere Behinderung die Überlegung aufdränge, diese werde beim Anfahren stürzen.
Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass auch das OLG Celle die Haftung aus Betriebsgefahr nach einem Fahrgaststurz abgelehnt hatte (OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2018, Az. 14 U 70/18).
Anders als die Vorinstanz (LG Lüneburg, Urt. v. 05.03.2018, Az. 1 O 65/17) hatte es die Auffassung vertreten, der Führer eines Kraftfahrzeugs hafte lediglich für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG oder für nachzuweisendes Fehlverhalten nach § 823 BGB.
Auch das OLG Schleswig wies die Verantwortung dafür, durch vorhersehbare Fahrbewegungen nicht zu stürzen, grundsätzlich dem Fahrgast zu. Dazu gehört unter anderem, bei bereits betätigtem Haltewunsch bis zum vollständigen Erreichen der Haltestelle sitzen zu bleiben.
Stehende Fahrgäste – insbesondere im fortgeschrittenen Alter – müssen sich mit beiden Händen an Haltestangen oder Haltegriffen festhalten.
Dies gilt gleichermaßen für den Anfahrvorgang, der als besonders gefahrenträchtig anzusehen ist. In dieser Situation tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs regelmäßig hinter das Eigenverschulden des Fahrgastes zurück, wenn dieser sich keinen sicheren Halt verschafft hat (Urt. v. 17.02.2017, Az. 11 U 21/16).
Etwas anderes gilt, wenn sich dem Fahrer aufgrund äußerlich erkennbarer Umstände aufdrängen muss, dass der Fahrgast beim Anfahren stürzen könnte – etwa wegen einer schwerwiegenden, offensichtlichen Behinderung.
Allein hohes Alter, das Mitführen eines Einkaufstrolleys oder der Besitz eines Schwerbehindertenausweises reichen hierfür jedoch nicht aus. Erforderlich sind objektiv erkennbare Anhaltspunkte, die eine über das verkehrserforderliche Maß hinausgehende Sorgfaltspflicht begründen (OLG München, Urt. v. 11.05.2007, Az. 10 U 4405/06).
Solche Umstände können etwa bei erkennbar gehbehinderten oder blinden Personen vorliegen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.07.1970, Az. 1 U 62/70; OLG Köln, Urt. v. 20.07.1990, Az. 11 U 17/90).
Enge Taktungen und unvorhergesehene Verzögerungen stellen an das Fahrpersonal nicht selten erhöhte Anforderungen, wenn es um die Einhaltung der Fahrpläne geht. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, sollte sich daher nicht darauf verlassen, sich dieses werde sich erst in Bewegung setzen, nachdem man seinen Platz eingenommen hat.
Enge Taktungen und unvorhergesehene Verzögerungen stellen im Linienverkehr häufig hohe Anforderungen an das Fahrpersonal. Fahrgäste sollten daher nicht darauf vertrauen, dass der Bus erst nach dem Hinsetzen oder vollständigen Festhalten anfährt.
Im Fall des OLG Schleswig kam es letztlich zu einer hälftigen Schadensteilung. Ausschlaggebend waren dabei sowohl das fehlende ordnungsgemäße Festhalten des Fahrgastes als auch eine schuldhaft eingeleitete Notbremsung des Fahrers.
Wie so oft entscheidet auch hier der Einzelfall. Wer bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Schaden kommt, sollte daher nicht vorschnell auf mögliche Ansprüche verzichten, sondern frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
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Aktualisiert am 07.04.2026