BGH, Beschluss vom 19. Mai 2026, Az. VI ZR 255/25

Ein entscheidender Punkt des Rechtsstreits war die Frage, ob eine geringere Kollisionsgeschwindigkeit tatsächlich zu deutlich geringeren Verletzungen geführt hätte.
Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Zusammenhang zwischen Kollisionsgeschwindigkeit und Verletzungsschwere folge aus „allgemeiner Lebenserfahrung“ und den Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hatte es nicht berücksichtigt. Allerdings hatte es weder eine eigene besondere Sachkunde dargelegt noch einen Hinweis an die Parteien erteilt.
Der Bundesgerichtshof fand das nicht so gut. Er hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Die Entscheidung kann nicht überraschen, da sie auf einer Linie mit bisherigen Entscheidungen des BGH liegt und diese bekräftigt (vgl. z.B. Beschl. v. 09.01.2018, Az. VI ZR 106/17).
Mit seiner Entscheidung bekräftigt der BGH eine Linie, die er bereits früher gezogen hat – etwa im Beschluss vom 9. Januar 2018, Az. VI ZR 106/17. Den Beweisantrag betreffend, lassen sich insbesondere drei Fragen herausarbeiten:
Verlangt eine Frage echtes Fachwissen – etwa aus Technik, Medizin oder Biomechanik –, muss das Gericht in aller Regel einen Sachverständigen einschalten. Verzichten darf es darauf nur, wenn es selbst über besondere Sachkunde verfügt und diese im Urteil nachvollziehbar offenlegt. Ein pauschaler Verweis auf die „Lebenserfahrung“ genügt dafür nicht.
Der Grund hierfür liegt darin, dass wer den Sachverständigenbeweis ordnungsgemäß antritt, indem er die zu klärenden Punkte benennt (§ 403 ZPO), grundsätzlich Anspruch darauf hat, dass dieser Beweis auch erhoben wird. Ablehnen darf das Gericht den Antrag nur, wenn es seine eigene Sachkunde überprüfbar darlegt. Einen bestimmten Gutachter müssen die Parteien dabei nicht benennen – die Auswahl trifft das Gericht (§ 404 ZPO). Verfassungsrechtlich abgesichert ist all das durch den Anspruch auf rechtliches Gehör: Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen.
Ist ein Beweisantrag noch lückenhaft, muss das Gericht darauf hinweisen und Gelegenheit zur Ergänzung geben; stillschweigend übergehen darf es ihn nicht (§ 139 ZPO). Und will das Gericht ausnahmsweise auf eigenes Fachwissen setzen, muss es die Parteien vorab darauf hinweisen – damit sie dazu Stellung nehmen und ihren Vortrag anpassen können.
Unterbleiben Nachweis und Hinweis, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das Urteil steht dann auf schwachen Füßen: Für seine Aufhebung reicht bereits, dass sich nicht ausschließen lässt, dass ein Gutachten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Ob der Sachverständige der übergangenen Partei am Ende Recht gegeben hätte, ist unerheblich.
Das gilt auch bei widersprüchlichen Privatgutachten: Legen beide Seiten Gutachten mit gegensätzlichen Ergebnissen vor, darf das Gericht sich nicht einfach für eines entscheiden, ohne selbst über die nötige Sachkunde zu verfügen. In aller Regel muss es dann ein eigenes, gerichtliches Sachverständigengutachten einholen.
Bei der Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO hat das Gericht größere Freiheiten und darf im Einzelfall ohne Gutachten schätzen. Das gilt aber nur, wenn es die dafür nötige eigene Sachkunde besitzt und sie transparent nachweist.
Die Schätzung darf aber nicht „in der Luft hängen“. Fehlen tragfähige Anhaltspunkte, muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.01.2016, Az. 14 U 148/15).
Auch bei widersprüchlichen Privatgutachten ist regelmäßig ein gerichtliches Gutachten erforderlich, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise eigene Sachkunde nachweist.
Die Entscheidung reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung von BGH und Bundesverfassungsgericht ein, wonach die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. u. a. BVerfGE 65, 305; 69, 141). Auch § 286 ZPO verlangt vom Gericht eine freie, aber vollständige Beweiswürdigung – und dass es die tragenden Gründe seiner Überzeugung im Urteil offenlegt (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eigene Sachkunde ersetzt den Sachverständigenbeweis nur ausnahmsweise.
Für Geschädigte heißt das: Verzichtet ein Gericht auf einen beantragten Sachverständigenbeweis zu technischen Fragen der Unfallursächlichkeit, lohnt der kritische Blick. Fehlt der Nachweis eigener richterlicher Sachkunde oder der vorherige Hinweis an die Parteien, liegt ein Verfahrensfehler nahe, der ein Urteil zu Fall bringen kann.
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