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Update: LEIVTEC XV3

Am 16.03.2021 berichteten wir unter dem Titel "Auszeit für LEIVTEC XV3!" darüber, dass die PTB sowie der Hersteller die Aussetzung der Messungen mit dem Gerät empfehlen. Inzwischen liegen weitere Erkenntnisse vor.
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20.11.2021
ca. 3 Minuten
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Am 16.03.2021 berichteten wir unter dem Titel “Auszeit für LEIVTEC XV3!” darüber, dass die PTB sowie der Hersteller die Aussetzung der Messungen mit dem Gerät empfehlen. Ausschlaggebend war, dass das Institut für Qualitätssicherung in der Verkehrsmesstechnik e.V. (iQvmt) nachgewiesen hatte, dass es bei Messungen mit dem LEIVTEC XV3bei fahrzeuguntypischen Reflexionsflächen zu Messabweichungen außerhalb der Fehlergrenzen kommen kann.“  Inzwischen liegen weitere Beschlüsse (AG Bad Saulgau, Beschl. v. 01.04.2021, Az. 1 OWi 25 Js 28777/19; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 20.04.2021, Az. 2 Ss (OWi) 92/21) sowie Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vor.

Die Erfüllung der Voraussetzung in der geänderten Gebrauchsanweisung ist unbeachtlich!

In dem Beschluss vom 20.04.2021 hat das OLG Oldenburg festgestellt, dass ein Verfahren auch dann einzustellen ist, wenn das Messung-Start-Bild die Anforderungen in der am 14. 12.2020 geänderten Gebrauchsanweisung erfüllt. Das Gericht nimmt Bezug auf die Untersuchungen der PTB, die “unzulässige Messwertabweichungen auch in den Fällen festgestellt (hat), bei denen die Abbildung des Kennzeichens auf dem Messung-Start-Bild die Anforderungen der geänderten Bedienungsanleitung erfüllt (nachzulesen unter: https://doi.org/10.7795/520.20210406).” Die PTB hat dem Gericht am 09.04.2021 auf Anfrage mitgeteilt, dass dies auch Konstellationen betrifft, in denen das Kennzeichen vollständig vom Messfeldrahmen erfasst ist.

Die Messung mit dem LEIVTEC XV3 ist kein standardisiertes Messverfahren!

Die PTB konnte Messwertabweichungen, in den Fällen, denen das Messung-Start-Bild die Anforderungen der geänderten Bedienungsanleitung erfüllt, zwar nur zugunsten Betroffener ermitteln. Für die Gerichte ändert dies aber nichts daran, dass “die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens derzeit nicht mehr als gegeben (angesehen werden können), so dass die Einstellung des Verfahrens – von besonderen Konstellationen, wie Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch oder extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen abgesehen – auch in Fällen, in denen sich das Kennzeichen vollständig im Messfeldrahmen des Messung-Start-Fotos befindet, geboten erscheint. Ansonsten käme nämlich nur der Versuch einer Aufklärung im Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht.”
Die Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH hatte in ihrer Kundeninformation vom 12.3.2021 ausdrücklich darum gebeten, von weiteren amtlichen Messungen Abstand zu nehmen. Der “Ergänzenden Information vom 06.04.2021 zu den PTB Messversuchen” zufolge, sind die Untersuchungen  bisher weder abgeschlossen, noch liegt ein konkretes Ergebnis vor (Anm.: Abrufdatum: 29.04.2021, 17:00  Uhr).

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Inzwischen haben u.a. das OLG Celle (Beschl. v. 05.07.2021, Az. 2 Ss (Owi) 153/20), v. 18.06.2021, Az. 2 Ss (Owi) 69/21), das OLG Oldenburg (Beschl. v. 26.08.2021, 2 Ss (OWi) 199/21 OWiG; Beschl. v. 19.07.2021, Az. 2 Ss (Owi) 170/21) oder das AG Eilenburg (Beschl. v. 14.06.2021, Az. 8 OWi 308/21) bestätigt,  dass Messungen mit dem Leivtec XV3 nicht mehr als standardisiertes Messverfahren angesehen werden können. Das OLG Hamm (Beschl. v. 16.11.2021, Az. 5 RBs 96/21) hat dies ebenfalls bestätigt.
 
Den Gerichten zufolge, liegt “bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.”
Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 17.08.2021, Az. II OLG 26/21 allerdings ausgeführt: “Selbst wenn also ein Messgerät bei einem präparierten Fahrzeug unter den weiteren von der PTB festgestellten Voraussetzungen ein falsches Messwertergebnis liefert, welches aber für den gleichen Versuchsaufbau stets gleich ist, handelt es sich immer noch um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der o.g. Definition des Bundesgerichtshofes.”

Wir bleiben am Ball und halten Sie informiert!

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass – trotz des Abschlussstandes im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 der PTB, der Niedersächsische Landtag in seiner Antwort auf die Anfrage eines Abgeordneten am 28.06.2021, d.h. deutlich nach der Veröffentlichung des Abschlusstandes empfohlen hat: “Bis zum Vorliegen einer belastbaren, rechtssicheren Stellungnahme der PTB und der Umsetzung geeigneter Maßnahmen durch den Hersteller Leivtec dürfen die Messgeräte XV3 nicht für amtliche Geschwindigkeitsmessungen verwendet werden.”


Zunächst gilt daher: Sollte Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden sein, kann sich eine Überprüfung des Vorwurfs lohnen. Insbesondere bei Messungen mit einem Leivtec XV3 könnten fehlerhafte Messwerte vorliegen!
 

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