OLG Schleswig, Urteil vom 08.10.2024, Az. 7 U 30/24

Als ein Transporter im April 2022 ohne erkennbaren Grund anhielt, wartete der spätere Kläger mit rund drei Metern Abstand mindestens eine Minute dahinter. Dann setzte der Transporter unvermittelt zurück und prallte gegen die Front des wartenden Pkw.
Der Fahrer des Transporters behauptete, er habe wegen einer Katze bremsen müssen und der Kläger sei aufgefahren. Der Haftpflichtversicherer des Transporters zahlte 6.706,18 Euro, also weniger als die Hälfte des unstreitigen Gesamtschadens von 14.273,34 Euro. Das LG Kiel hielt die Aussage der Beifahrerin für nicht überzeugend und sah sie zudem durch ein Gutachten erschüttert, das die Version des Klägers für weniger wahrscheinlich hielt. Es teilte den Schaden 50:50.
Das OLG Schleswig (Urt. v. 08.10.2024, Az. 7 U 30/24) sprach dem Kläger den vollen Schaden zu. Der Sachverständige hatte an Vergleichsfahrzeugen zwar rund 4 cm Höhenunterschied zwischen den Schadenspuren gemessen. Er räumte aber ein, dass schon 1,5 cm Abweichung die Version des Klägers stimmig machen. So viel können zwei Insassen oder ein anderer Reifendruck ausmachen. Hält ein Gutachten beide Unfallversionen lediglich für technisch möglich, sagt es nach Auffassung des Senats nichts darüber aus, welche sich tatsächlich ereignet hat. Ein solches Gutachten kann eine glaubhafte Zeugenaussage daher nicht entkräften.
Entscheidend war die Ehefrau des Klägers, die als Beifahrerin alles gesehen hatte. Sie schilderte den Ablauf an der Unfallstelle gegenüber der Polizei, vor dem Landgericht und vor dem Senat gleich. Allein die Ehe mit dem Kläger macht sie nicht weniger glaubwürdig. Für sie sprach auch, dass sie ein Detail offen als nicht erinnert angab, statt günstiger auszusagen. Die behauptete Katze wertete der Senat als Schutzbehauptung: Hätte der Fahrer ihretwegen gebremst, hätte es sofort gekracht und nicht erst nach einer Minute Stillstand.
Wer rückwärts fährt, muss nach § 9 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer ausschließen. Die Betriebsgefahr des stehenden Pkw trat hinter diesem groben Verstoß vollständig zurück.
Nur wenn feststeht, dass er aufgefahren ist. Diese Ausgangstatsache muss beweisen, wer sich auf den Anschein beruft. Das LG Stade (Urt. v. 31.01.2025, Az. 5 S 23/24) hat einen Anscheinsbeweis deshalb für eine Kollision beim Anfahren an einer Ampel mit 1,8 Grad Steigung verneint. Umgekehrt spricht der Anschein gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn feststeht, dass er sich im Kollisionszeitpunkt noch bewegte. Das gilt nach dem BGH sogar auf Parkplätzen (Urt. v. 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16).
Dann wird der Schaden geteilt. Im Fall des LG Stade behauptete der Versicherer des Hintermanns, der vordere Pkw sei zurückgerollt. Der Hintermann und seine Ehefrau als Beifahrerin bestätigten das. Die Kammer überzeugte das nicht: Die Beifahrerin hatte die Ampel nicht im Blick, und beim Randgeschehen widersprachen sich alle Beteiligten, etwa bei der Frage, ob die Polizei gerufen wurde. Gekommen war sie nicht.
Auch das Automatikgetriebe half dem Vordermann nicht. Im Test des Sachverständigen blieb sein Fahrzeug in Stellung „D“ dank Anfahrassistent stehen, mit dem Wahlhebel in „N“ rollte es zurück. Dass an der Ampel niemand auf „N“ schaltet, begründet nach der Kammer keinen Anscheinsbeweis. Das AG Tostedt hatte ihm noch den vollen Schaden zugesprochen. Das Landgericht halbierte: Von 2.029,08 Euro Nettoreparaturkosten erhielt er 1.014,54 Euro.
Steht Aussage gegen Aussage, entscheidet oft, was in der ersten Stunde nach dem Unfall gesichert wurde.
Kommt ein Fahrzeug mit Frontschaden nach einem angeblichen Auffahrunfall in die Werkstatt, ist die Quote oft noch offen. Es mach daher Sinn, das das Schadenbild vor Reparaturbeginn zu fotografieren, mit angelegtem Maßstab für die Höhe der Anstoßspuren über dem Boden. Nach der Reparatur lässt sich diese Höhe nicht mehr messen, und in Schleswig hing das Gutachten an genau dieser Frage. Hat der Versicherer nur zur Hälfte reguliert, bleibt die andere Hälfte der Reparaturkosten zunächst ungedeckt, ebenso bei Wertminderung und Nutzungsausfall. Der Hinweis an den Kunden, diese offenen Positionen anwaltlich prüfen zu lassen, sichert auch die eigene Rechnung.
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