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Auch bei Zweitunfällen können Auffahrende alleine haften!

Landgericht Lübeck,  Urteil vom 29.12.2023 (Aktenzeichen 9 O 1/22)

Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigene Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadensersatz wegen einer Kollision verlangen.
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26.08.2024
ca. 3 Minuten
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Rehe überqueren eine Straße

Ein Autofahrer war auf der Autobahn mit einem Reh kollidiert, wobei eine Vielzahl an Fahrzeugteilen auf dem linken Fahrstreifen verteilt wurde. Dasselbe galt für Teile des getöteten Rehs. Kurz nach dem Unfall Unfall erreichte ein anderer Fahrer die Erstunfallstelle. Dabei fuhr er mit ca. 130 km/h auf dem linken Fahrstreifen und bemerkte eine Person, die ca. 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person wollte dieser Fahrer dann mit Teilen des getöteten Rehs kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.

Da er diesen Schaden nicht alleine tragen wollte, forderte er dessen vollständigen Ersatz vom Verischerer des ersten Fahrzeugs. Denn angeblich war ja die Erstunfallstelle bei seinem Eintreffen nicht abgesichert und als er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt hatte, wollte er seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert haben. Da der Versicherer des ersten Fahrzeugs die Leistung aber ablehnte, folgte die Klage vor dem Landgericht Lübeck.

Hat der zweite Autofahrer falsche Angaben gemacht?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Denn nachdem es Zeugen gehört und einen Sachverständigen befragt hatte, kam es zu der Überzeugung, dass die Angaben des Klägers nicht stimmen konnten. Die Schäden an seinem Fahrzeug konnten zwar durch den Zusammenstoß mit dem Rehkadaver erklärt werden. Vom Umfang her musste das Auto aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h gegen das Reh geprallt sein. Zudem hatten Zeugen ausgesagt, die Unfallstelle sei mit einem Warndreieck abgesichert gewesen, bevor der Kläger die Unfallstelle erreichte.

Der Kläger hatte die erforderliche Aufmerksamkeit missachtet

Für das Gericht stand fest, dass der Kläger den Zweitunfall größtenteils selbst verursacht hat. Ausschlaggebend war, das er weder das Warndreieck noch die betriebsfremde Person auf der Autobahn beachtet noch darauf reagiert hatte.

Wörtlich heißt es in dem Urteil dazu: In dem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“.

Eine Haftung des Verursachers des Erstunfalls und dessen Versicherer konnte das Gericht daher nicht erkennen.

Fazit

Das Urteil überrascht nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13.12.2016 (Az. VI ZR 32/16) ausgeführt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür spricht, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Denn wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss vorausschauend und so fahren, dass er noch rechtzeitig vor einem auftauchenden Hindernis auf der Fahrbahn anhalten kann (§ 3 Abs. 1 StVO).

Sollten Sie in einen Unfall verwickelt gewesen sein und der Versicherer des Unfallgegners Ihre berechtigten Schadenersatzansprüche ablehnen, sprechen Sie mit uns!

Voigt regelt!

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Quelle: Pressestelle / LG Lübeck

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