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Geschädigte dürfen auf die Angemessenheit der Sachverständigenkosten vertrauen!

Amtsgericht Münster, Urteil vom 06.05.2025, Az. 96 C 429/25

Nach einem Unfall, bei dem die alleinige Haftung des Unfallverursachers außer Frage stand, lies der Geschädigte sein Fahrzeug durch einen einem Sachverständigen begutachten. Das Grundhonorar des Sachverständigen betrug 734 EUR, der Versicherer wollte aber nur 615 EUR erstatten. Der Geschädigte hatte daher keine andere Wahl als den Versicherer zu verklagen.!
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19.05.2025
ca. 3 Minuten
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Sachverständiger überprüft Auto in Werkstatt

Sachverständigenkosten sind Schadenskosten

Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind unmittelbar mit dem Schaden verbunden, sodass die daraus entstehende Honorarforderung des Sachverständigen einen schadenbezogenen Vermögensnachteil darstellt, den der Schädiger oder dessen Versicherer ausgleichen muss. So ist dem BGH zufolge ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB und zu erstatten (BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06).

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Sachverständigenkosten!

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Geschädigte dazu, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Allerdings ist bei der Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwands Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15). Bei einem Fachmann kann die Sache daher anders aussehen als bei einem Laien.

Allerdings ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Wann müssen Geschädigte misstrauisch werden?

Misstrauen ist angebracht, wenn die Forderung des Sachverständigen so überzogen ist, dass dies auch einem Laien auffallen muss. Ist dies allerdings nicht gegeben, ist der Geschädigte durch das sogenannte „Sachverständigenrisiko” geschützt, das von der Natur her dem Werkstattrisiko entspricht.  In dem vom AG Münster entschiedenen Sachverhalt verlangte der Sachverständige 734 Euro, der Versicherer hielt aber lediglich 614 Euro für berechtigt. Die Versicherungen versuchen in diesen Fällen gerne, über zu hoch abgerechnete Nebenkosten eine Pflicht des Geschädigten zu konstruieren, Überhöhungen zu erkennen.  Das Gericht kam allerdings zu dem Schluss, dass der Geschädigte Forderung des Sachverständigen nicht als überhöht erkennen musste und zog Parallelen zu Handwerkerrechnungen. Auch hier sei es üblich, dass sich – neben der beauftragten Tätigkeit -Nebenpositionen wie Vorbereitungsmaßnahmen, Fahrt- und Materialkosten bzw. Entsorgungskosten in der Rechnung befinden, so dass der Geschädigte diesen Positionen nicht mit Misstrauen begegnen musste.

Wie können Geschädigte sich schützen?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Geschädigte, wenn sie sich nicht selber mit der Problematik der Höhe des Sachverständigenhonorars auseinandersetzen wollen, dies erreichen können, indem sie die Zahlung nicht an sich selbst, sondern Zug um Zug-Antrag gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den Sachverständigen, an diesen verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2024, Az. VI ZR 208/22).

Berücksichtigen Geschädigte dies, sind sie nicht nur durch das Sachverständigenrisiko geschützt, sondern erhalten auch vollständigen Schadenersatz. Die Rückholung zu Unrecht gezahlter Beträge aus überhöhten Rechnungen ist dann Sache des Versicherers.

Fazit

Auch bei Sachverständigen müssen Geschädigte weder Marktforschung betreiben noch sind sie zur Prüfung der Gutachterkosten verpflichtet. Solange das geforderte Sachverständigenhonorar plausibel erscheint, hat der Versicherer des Unfallgegners auch umstrittene oder möglicherweise überhöhte Kosten zu erstatten, sofern Geschädigte etwaige Ansprüche gegen den Sachverständigen Zug um Zug-Antrag an den Versicherer abtreten.

Aber auch hier gilt: Geschädigte sollten Ihr Glück nicht auf eigene Faust versuchen, sondern uns kontaktieren.

Voigt regelt!

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Bildnachweis: Ewan3336 / Pixabay

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