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Alkohol + E-Scooter = Fahrverbot !

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2025, Az. 201 ObOWi 405/25

Ein Berufskraftfahrer wurde auf einem e-Scooter, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l erwischt und zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt. Von der Verhängung des einmonatigen Fahrverbots sah das Gericht jedoch ab. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein. Wie reagierte das Beschwerdegericht?
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14.10.2025
ca. 3 Minuten
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Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, das Amtsgericht habe das geltende Recht nicht korrekt angewendet. Insbesondere habe es die Gründe, aus denen ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne, nicht hinreichend dargelegt und gewürdigt. Wie sich zeigen sollte, war dies tatsächlich nicht erfolgt.

Insbesondere habe es die Gründe, aus denen ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne, nicht hinreichend dargelegt und gewürdigt. Wie sich zeigen sollte, war dies tatsächlich nicht erfolgt. Insbesondere habe es die Gründe, aus denen ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne, nicht hinreichend dargelegt und gewürdigt. Wie sich zeigen sollte, war dies tatsächlich nicht erfolgt.

Fahrverbote können obligatorisch sein!

Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die Verhängung eines Fahrverbots bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG angezeigt sei, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Das Amtsgericht hatte jedoch lediglich die Tatsache, dass der Betroffene einen E-Scooter fuhr, als mildernden Umstand angesehen. Weitere Aspekte wie die Dauer der Gefährdung oder die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hatte es außer Acht gelassen.

Ein Absehen vom Fahrverbot ist möglich!

Ein weiterer Punkt war die mögliche Existenzgefährdung des Betroffenen. Laut dem Amtsgericht hätte dem Betroffenen bei einem Fahrverbot der Verlust seines Arbeitsplatzes gedroht.

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass bei einer besonderen Härte, wie sie beispielsweise bei einem drohenden Arbeitsplatzverlust vorliegen kann, von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Dies gilt jedoch nur, wenn das Gericht geprüft hat, ob der Betroffene zumutbare Maßnahmen ergreifen kann, um die beruflichen Auswirkungen eines Fahrverbots abzumildern oder auszuschließen. (Mehr zu dem Thema: Kein Fahrverbot bei besonderer Härte!)

Eine gründliche Prüfung ist unumgänglich!

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte das Gericht aber weder die Umstände beim Arbeitgeber detailliert geprüft, noch klare Gründe dafür geliefert, weshalb dieser dem Betroffenen kündigen würde.

Auch die persönlichen Umstände des Betroffenen, insbesondere die Auswirkungen des Fahrverbots auf das Umgangsrecht mit seinem sechs Monate alten Kind, wurden nicht überzeugend dargelegt. Zwar wertete das Amtsgericht die Einschränkung des Umgangsrechts als außergewöhnliche Härte. Konkrete Feststellungen dazu, welche Auswirkungen dieser Eingriff auf das Kind haben könnte, blieben jedoch aus.

Aufgrund dieser Mängel wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, damit das Amtsgericht ergänzende Feststellungen treffen und eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit des Fahrverbots sowie die möglichen Härten treffen kann.

Fazit

Ein Absehen von dem gesetzlich angeordneten Regelfahrverbot nach §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 4 Abs. 3 BKatV kann nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher oder wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art ausnahmsweise in Betracht kommen.

Dafür müssen diese allerdings aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG derart herausfallen, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.

Denn anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, bei denen ein Fahrverbot lediglich „in der Regel” in Betracht kommt, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen.

Bei der Entscheidung, ob im Einzelfall von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden kann, haben Gerichte daher nur einen geringen Ermessensspielraum (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.06.2021, Az. 1 OWi 2 SsBs 40/21). Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer solchen Ordnungswidrigkeit ist die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig gegeben (vgl. z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.07.2018, Az. 3 Ss OWi 754/18).

Die Indizwirkung des Regelbeispiels nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG wird beispielsweise nicht allein dadurch entkräftet, dass bei einer nur wenige Minuten andauernden Alkoholfahrt eine Wegstrecke von lediglich 200 Metern zurückgelegt wurde (BayObLG, Beschl. v. 28.09.2023, Az. 202 ObOWi 780/23).

Siehe auch: E-Scooter, Pedelecs und Alkohol

Bildnachweis: ThomasWolter / Pixabay

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