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Alkohol & Auto vertragen sich nicht! 

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23

Auch oder gerade im Karneval sind Begegnungen mit alkoholisierten Verkehrsteilnehmern nicht ausgeschlossen. Nach einem Unfall stellt sich naturgemäß die Frage, ob und in wieweit die Alkoholisierung mitursächlich gewesen sein könnte.
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12.02.2024
ca. 2 Minuten
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Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat zur Kombination von Alkohol und Auto eine klare Meinung.

Es passt nicht! Dies brachte es auch in dem Urteil über den hier zugrundeliegenden Sachverhalt zum Ausdruck, bei dem ein alkoholisierter Autofahrer (Beklagter) mit einer Fußgängerin (Klägerin) kollidiert war, als diese eine Straße überqueren wollte.

Alkoholisierte Autofahrten sind grob fahrlässig!

Dem Gericht zufolge „ist das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand als ein grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen […] wer angetrunken ein Kraftfahrzeug führt, handelt also grob fahrlässig.“

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Autofahrer!

Der Verkehrsverstoß und das Unfallgeschehen waren daher maßgeblich auf die Alkoholisierung des Beklagten zurückzuführen, der damit die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt hatte.

Jedenfalls spreche ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit bei einem Unfall, „wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können“. In dem zu beurteilenden Sachverhalt sei dies der Fall gewesen. Der Beklagte habe freie Sicht gehabt und es bestehe kein Zweifel daran, dass „ein nüchterner Fahrer die Gruppe um die Klägerin wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte.“

Auch Fußgänger haben keine Freikarte!

Der Beklagte hatte nicht gebremst, obwohl er nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Klägerin hätte vertrauen dürfen. Allerdings hatte diese die Straße aber überquert hatte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Aus diesem Grund musste sie sich ein Mitverschulden in Höhe von 25% anrechnen lassen.

Ein wichtiger Punkt war dabei, dass die Klägerin den Beklagten hätte erkennen können, als sie die Fahrbahn betrat. Umgekehrt hätte jedoch ein nüchterner Fahrer die Gruppe um die Klägerin herum wahrgenommen und rechtzeitig gebremst. Am Ende sprach der Anscheinsbeweis zu Lasten des alkoholisierten Fahrers.

Fazit

Das hier zugrundeliegende Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Unter anderen Parametern hätte sie auch ganz anders ausfallen können. Hinzu kommt, dass Anscheinsbeweise eben nicht feststehende Tatsachen, sondern lediglich Vermutungen betreffen.

Entscheidend ist daher die Verteidigung im Einzelfall! Wir wünschen, dass Sie nicht nur gut durch die närrischen Tage, sondern auch sonst unbeschadet durch den Verkehr kommen. Sollte aber dennoch etwas passieren, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

BiIdnachweis: bridgesward / Pixabay

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