Gemäß Ziffer A.2.2.1.3 der Musterbedingungen des GDV, an denen sich viele Versicherungsunternehmen orientieren, sind derartige Schäden durch die Teilkaskoversicherung gedeckt. Dies gilt zumindest dann, wenn sie auf die die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug
zurückzuführen sind.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Der Schaden muss in direktem Zusammenhang mit dem Sturm stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein abgebrochener Ast unmittelbar auf ein darunter geparktes Auto fällt, statt sich zunächst im Baum zu verfangen und erst nach Stunden herunterzufallen.
Wird ein Fahrzeug vom Wind aus der Spur gedrückt oder umgeworfen, ist entscheidend, ob eine Einstufung als Gewalt vorliegt oder ob der Unfall dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann. Zudem kommt es darauf an, ob der Fahrer bei einer Sturmböe gegenlenkt und anschließend die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert oder ob das Fahrzeug kippt.
Es ist schon ärgerlich genug, dass sich Stürme und Unwetter jedes Jahr wiederholen. Bei unseren Artikeln möchten wir dies tunlichst vermeiden. Wir haben deshalb nachfolgend eine Auswahl unserer Veröffentlichungen zum Thema „Unwetter” zusammengestellt.
Aber wir bleiben wir am Ball, und unsere Tipps und Hinweise werden fortlaufend aktualisiert.
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Aktualisiert am 02.06.2025